Konvention über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Konvention über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Die Konvention über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, ist ein völkerrechtlicher Vertrag der am 10. Oktober 1980 in Genf unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen unterzeichnet wurde. Oft wird die Abkürzung Waffenkonvention von 1980 verwendet. Am 2. Dezember 1983 trat sie in Kraft, nachdem die Mindestanzahl von 20 ratifizierenden Staaten erreicht wurde.

Die Konvention ist ein Rahmenabkommen welches die grundsätzliche Zielsetzungen und Regeln klärt. Es wird vor allem Bezug auf das Abkommen IV der Genfer Konventionen genommen, welche den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten zusichert. Die genauen Vertragsgegenstände sind in einzelnen Protokollen verfasst, die von den Staaten jeweils einzeln unterschrieben werden müssen. Um als Unterzeichner der Konvention zu gelten, müssen mindestens zwei Protokolle unterschrieben werden.

Am 21. Dezember 2001 wurden das Rahmenabkommen um Klarstellungen bezüglich nicht internationaler Konflikte erweitert.

Inhaltsverzeichnis

Protokoll I über nicht entdeckbare Splitter

Dieses Protokoll verbietet die Benutzung von Waffen deren Haupteffekt auf Verletzungen durch nicht mit Röntgenstrahlung entdeckbare Splitter beruht. (z. B. Glasmine)

  • Verabschiedet am 10. Oktober 1980 in Genf; In Kraft seit: 2. Dezember 1983

Protokoll II über Landminen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen

Das Protokoll konkretisiert Regeln, welche auf den Genfer Konvertionen zum Schutze von Zivilisten basieren, für die Benutzung von Landminen und Sprengfallen. Darüber hinaus müssen fernverlegbare Minen mit einem Mechanismus zur Selbstdeaktivierung ausgestattet sein. Sprengfallen dürfen in einigen Fällen nicht installiert werden (z. B. Tote oder verletzte Personen, Kinderspielzeug, Lebensmittel). Minenfelder müssen dokumentiert werden und die Informationen müssen nach dem Konflikt weitergegeben werden.

  • Verabschiedet am 10. Oktober 1980 in Genf; In Kraft seit: 2. Dezember 1983

Da dieses Protokoll nur unzureichend die Minenproblematik regelt, wurden Änderungen verabschiedet. Verboten sind nicht lokalisierbare Minen, mit einem Metallanteil von weniger als 8 Gramm. (z. B. M14 (Mine)). Benutzung von Minen ohne Mechanismus zur Selbstdeaktivierung wurden eingeschränkt. Verboten sind Auslösemechanismen, die auf das Magnetfeld eines Metalldetektor reagieren.

  • Verabschiedet am 3. Mai 1996; In Kraft seit: 3. Dezember 1998

Da trotz der Änderungen kein generelles Verbot der Antipersonenminen zustande kam, wurde außerhalb der UN die Ottawa-Konvention verabschiedet.

Protokoll III über Brandwaffen

Das Protokoll konkretisiert Regeln, welche auf den Genfer Konventionen zum Schutze von Zivilisten basieren, für die Benutzung von Brandwaffen.

  • Verabschiedet am 10. Oktober 1980 in Genf; In Kraft seit: 2. Dezember 1983

Protokoll IV über blind machende Laserwaffen

In diesem Protokoll werden Laserwaffen verboten deren primärer Zweck es ist eine Blindheit herbeizuführen, wenn das Ziel keine oder nur eine korrigierende Sehhilfe benutzt. Siehe auch Blendwaffe.

  • Verabschiedet am 13. Oktober 1995 in Wien; In Kraft seit: 30. Juli 1998

Protokoll V über explosive Kriegsmunitionsrückstände

Laut diesem Protokoll sollen kriegsteilnehmende Parteien für die Kampfmittelbeseitigung verantwortlich gemacht werden. Informationen über Lage, Anzahl und Beschaffenheit der Munition sowie technische, personelle und finanzielle Hilfen sind bereitzustellen.

  • Verabschiedet am 28. November 2003 in Genf; In Kraft seit: 12. November 2006

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