- Kreditbetrug
-
Der Kreditbetrug ist ein strafrechtliches Vergehen, das in § 265b StGB geregelt ist.
Der Kreditbetrug wurde 1976 durch das erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in die Betrugsdelikte eingefügt. Ziel war es, bereits im Vorfeld des eigentlichen Betruges strafrechtliche Handhabe zu bekommen.
Tatbestand
Kredite im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl Gelddarlehen (§§ 488 ff. BGB), sog. Akzeptkredite (d.s. Wechsel, die dem Bankkunden durch die Bank ausgestellt werden), aber auch Geldforderungen, die entgeltlich erworben werden, Stundungen von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks sowie Bürgschafts- und Garantieübernahmen. Der Begriff des Kredites ist nicht deckungsgleich mit § 19 Kreditwesengesetz.
Tathandlung ist die Angabe falscher Informationen im Kreditantrag. Es ist dabei unerheblich, ob die Angaben schriftlich oder aber durch Vorlage falscher, auch unvollständiger Unterlagen beziehungsweise durch Unterdrückung entscheidungserheblicher Unterlagen erfolgen. Die Angaben oder Unterlagen, die fehlerhaft vorgelegt wurden, müssen vorteilhaft sein. Der Kreditgeber muss dabei dies nicht erkannt haben. Als Unternehmen oder Betriebe, die gefährdet werden könnten, sind sämtliche Unternehmen und Betriebe zu nennen, die dem Begriff des Istkaufmanns oder Kannkaufmanns nach §§ 1, 2 Handelsgesetzbuch entsprechen. Auch öffentlich-rechtliche Institute werden umfasst.Kriminalpolitische Erwägungen
Das Delikt ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet worden und hat in der Wissenschaft erhebliche Kritik erfahren. Die angestrebte Effektivität des Straftatbestands konnte bisher nicht erreicht werden. Vom Gesetzgeber waren nur die beabsichtigten Großkredite umfasst, die Formulierung des Tatbestandes eröffnet jedoch eine Pönalisierung der Tathandlung bei sämtlichen Krediten. Auch über das geschützte Rechtsgut herrscht Streit. Während einerseits vertreten wird, dass es sich dabei um die Kreditwirtschaft im allgemeinen handele, wird nach anderer Auffassung der Schutz des Vermögens anderer (wie beim Betrug) beabsichtigt. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig. Gegenüber anderen Vermögensdelikten tritt der Kreditbetrug in der Regel zurück (subsidiär).
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)
- Kreditgeschäft
- Wirtschaftskriminalität
- Vermögensdelikt
Wikimedia Foundation.