Kreisordnung (Preußen)

Kreisordnung (Preußen)

Nach langjährigen und teilweise schwierigen Verhandlungen trat die Kreisordnung als preußisches Gesetz am 13. Dezember 1872 in Kraft und bildete in der Folgezeit die Basis für eine neue Gesetzgebung der Staatsorgane in Preußen (wie in der Provinzialordnung und der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Das Gesetz erstreckte sich zunächst nur auf die Provinzen von Ost- und Westpreußen, Brandenburg mit Berlin, Pommern, Schlesien und Sachsen mit der Maßgabe, dass es durch königliche Verordnung in der Provinz Posen oder Teilen davon in Kraft gesetzt werden könnte. Jeder Kreis bildet nach dem Gesetz einen Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer Korporation. Städte mit mindestens 25.000 Einwohnern (Zivilpersonen) durften einen Kreisverband (Stadtkreis) für sich bilden. Die Kreisangehörigen sind zur Annahme unbesoldeter Ämter und zur Aufbringung von Abgaben für die Kreisbedürfnisse durch Zuschläge zu den direkten Staatsteuern, insbesondere zur Klassen- und Einkommensteuer, verpflichtet.

Jeder Kreis ist zum Erlass von Anordnungen und von Reglements über besondere Einrichtungen befugt. An der Spitze der Verwaltung stand der auf Vorschlag des Kreistags vom König ernannte Landrat als Organ der Staatsregierung und Vorsitzender des Kreistags und Kreisausschusses. Ihm war ein Kreissekretär zugeteilt, und zwei gewählte Kreisdeputierte, bei kurzzeitiger Verhinderung auch der Kreissekretär, konnten ihn vertreten.

Der Kreistag, der den Kommunalverband vertritt und mindestens zweimal im Jahr zusammentreten muss, bestand aus mindestens 25 Mitgliedern, an denen die Stadtgemeinden nach ihrem Bevölkerungsanteil bis zur Hälfte oder einem Drittel beteiligt waren, während der rest gleichmäßig auf den Wahlverband der landgemeinden und denjenigen der mit mindestens 150 bis 450 Mark staatlicher Grund- und Gebäudesteuer belegten ländlichen Grundbesitzer entfällt. Die Wahlen erfolgten durch Wahlmänner auf sechs Jahre. Ein vom Kreistag gewählter Kreisausschuss von sechs Mitgliedern stand dem Landrat in der Verwaltung der Kreisangelegenheiten und Wahrnehmung der Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zur Seite.

Glieder des Kreises sind die Städte, soweit sie nicht eigene Stadtkreise bilden, und die Amtsbezirke. Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks war dessen Besitzer oder ein von ihm bestellter Vertreter Ortsobrigkeit und als solche zu den Pflichten und Leistungen verpflichtet, welche gleichzeitig den Landgemeinden oblagen. In diesen bestand der Gemeindevorstand aus dem Gemeindevorsteher und mindestens zwei Schöffen, die von der Gemeindevertretung auf sechs Jahre gewählt wurden.


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