- LANR
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Die lebenslange Arztnummer, kurz LANR, ist eine neunstellige Nummer, die die zuständige Kassenärztliche Vereinigung bundesweit an jeden Arzt vergibt, der an der vertragsärztlichen Versorgung (siehe auch GKV) teilnimmt. Sie ist durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) zusammen mit der Betriebsstättennummer (BSNR) für jede kassenärztliche Praxis gesetzlich in der BRD vorgeschrieben und durch die Flexibilisierung der vertragsärztlichen Tätigkeit notwendig geworden. LANR und BSNR sind seit dem 1. Juli 2008 gültig und ersetzen gemeinsam die alten KV-Abrechnungsnummern. [1]
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Die LANR gilt für die gesamte Dauer der vertragsärztlichen Tätigkeit („lebenslang“), unabhängig vom Tätigkeitsort, vom Status oder von der Zugehörigkeit zu Berufsausübungsgemeinschaften. Sie wird unter anderem an folgende Ärzte vergeben:
- niedergelassene Vertragsärzte
- in Kassen-Praxen oder MVZs angestellte Ärzte
- ermächtigte Ärzte
- Notärzte
Ein Arzt kann auch mehrere LANR haben, wenn er mehreren Fachgruppen angehört - die ersten sieben Ziffern der LANR bleiben allerdings unveränderlich.
Aufbau
Die LANR hat 9 Stellen:
- 6 Stellen identifizieren lebenslang eindeutig den Arzt (Ziffern 1-6)
- 1 Stelle ist Prüfziffer (Ziffer 7)
- 2 Stellen für den Fachgruppenschlüssel der nach Versorgungsbereichen, Fachgebieten und Schwerpunkten unterscheidet (Ziffern 8-9)
Die Prüfziffer wird analog zu dem des Identcodes der Deutschen Post berechnet, das heißt die ersten sieben Ziffern werden von links beginnend abwechselnd mit 4 und 9 multipliziert und modulo 10 addiert. Die Prüfziffer ist korrekt, wenn das Ergebnis Null ergibt.[2]
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung generiert die ersten sieben Ziffern der Arztnummer und legt die Systematik des Arztgruppenschlüssels fest (siehe Anlage 2 der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach §75 Abs.7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern).
- Allgemeinmedizin 01, 03
- Anästhesiologie 04
- Augenheilkunde 05
- Chirurgie 06–14
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe 15–18
- Hals- Nasen- Ohrenheilkunde 19, 20
- Haut- und Geschlechtskrankheiten 21
- Humangenetik 22
- Innere Medizin 01, 24–33
- Kinder- und Jugendmedizin 34, 40–45
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 47
- Laboratoriumsmedizin 48
- Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie 49
- Mund- Kiefer- Gesichtschirurgie 50
- Neurochirurgie 52
- Neurologie 53
- Nuklearmedizin 54
- Pathologie 55, 56
- Physikalische und Rehabilitative Medizin 57
- Psychiatrie und Psychotherapie 51, 58, 59
- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 51, 58, 59
- Radiologie 62–64
- Strahlentherapie 65
- Transfusionsmedizin 66
- Urologie 67
- zur freien Verfügung der Kassenärztlichen Vereinigungen 70–98
- weitere Fachgruppen 99
Funktion
Über die LANR wird z.B. im Rahmen der Abrechnung der Arztfall identifiziert und Genehmigungen zur Erbringung personengebundener qualitätsgesicherter Leistungen gesteuert.
Einzelnachweise
- ↑ Beschreibung seitens der KBV: http://www.kbv.de/12296.html
- ↑ Die Prüfziffer beschreibendes Dokument: [1] Technische Anlage zum Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern, S. 88
Weblinks
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