- Landwirtschaftsgericht
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Als Landwirtschaftsgericht ist in erster Instanz das Amtsgericht in den im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) bestimmten Angelegenheiten zuständig.
Zu diesen gehören unter anderem:
- Erteilung von Hoffolgezeugnissen oder Erbscheinen
- Genehmigung von Hofübergabeverträgen
- Streitigkeiten in Anwendung der Höfeordnung (Streit über Abfindungsansprüche, Altenteilsfragen o. ä.)
- Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Landpachtverträgen
- Entscheidungen bei Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung
Das Landwirtschaftsgericht wird in der Regel mit einem Richter am Amtsgericht als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. Die ehrenamtlichen Richter, auch Landwirtschaftsrichter genannt, werden auf Grund einer Vorschlagsliste vom Präsidenten des Oberlandesgerichts auf die Dauer von vier Jahren berufen. In die Vorschlagsliste werden nur Deutsche aufgenommen, die die Landwirtschaft im Gerichtsbezirk selbständig im Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausgeübt haben.
Das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten richtet sich seit dem 1. September 2009 nach dem FamFG. Bis zum Inkrafttreten war das FGG maßgebend. Übergangsvorschriften sind zu beachten. Als spezielle Norm gilt das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sowie in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein in bestimmten Verfahren die Höfeordnung. Daneben sind je nach Bundesland unterschiedliche Ausführungsgesetze zu beachten.
Im zweiten Rechtszug ist das Oberlandesgericht, im dritten der Bundesgerichtshof zuständig.
Landwirtschaftsgerichte waren etwa in den Rechtsstreitigkeiten zwischen LPG-Bauern und den LPG-Nachfolgeunternehmen involviert.
Weblinks
- Verordnungstext: Verordnung des Justizministeriums über Zuständigkeiten in der Justiz (Zuständigkeitsverordnung Justiz - ZuVOJu) – siehe dort § 4 Landwirtschaftssachen (Land Baden-Württemberg)
- Verordnungstext: Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) – siehe dort § 33 Landwirtschaftssachen (Freistaat Bayern)
- Verordnungstext: Zweite Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (Zweite Gerichtszuständigkeits-Verordnung- 2.GerZV) (Land Brandenburg)
- Verordnungstext: Verordnung über die Zuständigkeit in Landwirtschaftssachen (LandwZustVO) (Freie Hansestadt Bremen)
- Verordnungstext: Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeit der Amtsgerichte in Landwirtschaftssachen (Freie und Hansestadt Hamburg)
- Verordnungstext: Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V) – siehe dort § 2 Landwirtschaftssachen (Land Mecklenburg-Vorpommern)
- Verordnungstext: Verordnung zur Übertragung von Landwirtschaftssachen (Land Nordrhein-Westfalen)
- Verordnungstext: Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit– siehe dort § 5 Zuständigkeit in Landwirtschaftssachen (Land Rheinland-Pfalz)
- Verordnungstext: Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – siehe dort § 6 Zuständigkeit in Landwirtschaftssachen (Land Saarland)
- Verordnungstext: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation der Justiz (Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO) siehe dort § 19 Landwirtschaftssachen (Freistaat Sachsen)
- Verordnungstext: Verordnung über die Übertragung der Geschäfte in Landwirtschaftssachen aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte auf einzelne Amtsgerichte (Land Sachsen-Anhalt)
- Verordnungstext: Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit – siehe dort § 4 Landwirtschaftsgericht (Freistaat Thüringen)
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