- Anschleppen
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Anschieben nennt man das Anlassen eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor durch in Bewegungsetzen des Fahrzeugs durch Muskelkraft. Das Anlassen bzw. das primäre In-Drehung-versetzen des Motors erfolgt dabei durch Einkuppeln bei eingelegtem Gang und eingeschalteter Zündung, wobei 'Schwung', also kinetische Energie, vom Fahrzeug auf den Motor übertragen wird.
Anschieben eines Fahrzeugs kommt in Betracht, wenn die Batterie leer oder der Anlasser nicht funktioniert. Bei anderen technischen Defekten führt der Versuch des Anschiebens nicht zum gewünschten Erfolg.
Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen dem:
- Schieben, dem reinen Bewegen des Fahrzeugs;
- Anschieben, das Schieben mit händischer Kraft zum Zwecke, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen;
- Anschleppen, derselbe Vorgang unter Zuhilfenahme eines vorgespannten Kraftfahrzeuges.
Rechtliche Situation
- Schieben (wie Abschleppen) dient allgemein dazu, ein Fahrzeug, das nicht in Betrieb ist, an einen anderen Ort zu versetzen – wie es immer dann nötig ist, wenn es „mitten im Verkehr liegenbleibt“, weil der Treibstoff zu Ende gegangen ist oder anderweitig nicht fahrtauglich ist.
Jegliche Situation, in der ein Fahrzeug aus technischen Gründen auf öffentlichen Verkehrsflächen in nicht ordnungsgemäßer Position zu stehen kommt, gilt als Betriebsstörung und erfordert Maßnahmen, die der Unfallstellenabsicherung entsprechen, insbesondere erhöhte Aufmerksamkeit, Aufstellen eines Pannen- bzw. Warndreiecks (speziell, wenn die Warnblinkanlage nicht in Betrieb genommen werden kann) und ähnliches.
Das Wegschieben des Fahrzeuges aus dem Fließverkehr ist nach der Absicherung unverzüglich durchzuführen, um den reibungslosen Ablauf des Verkehrsgeschehens zu gestatten und sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Das Anschieben ist auf öffentlichen Verkehrsflächen nur zulässig, wenn es zu keinerlei Gefährdung oder Behinderung führt. Bei allen diesbezüglichen Handlungen besteht Gefährdungshaftung, aber auch Rechtsschutz seitens des Versicherers, sofern sie nötig sind und vorschriftsmäßig erfolgen.
Während das Steuern beim reinen Schieben nur die übliche Eignung der lenkenden Person erfordert (insbesondere Verkehrstauglichkeit), setzt das Anschieben einen gültigen Führerschein und Fahrerlaubnis voraus, da es der Inbetriebnahme dient.
Praxis
Das Anschieben erfolgt, indem bei eingeschaltetem Zündungstrom das im Leerlauf befindliche Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird, bis dieses ein ausreichendes Tempo erreicht. Dann wird ein geeigneter Gang (je nach Fahrzeug der 2. oder 3. Gang) eingelegt, die Zündung eingeschaltet und zügig eingekuppelt. Das Zusammenwirken von schwacher Batterie, schwachem Gefälle (wenn vorhanden) und Schiebemannschaft startet den Motor.
Der Anlasser darf nur bei ganz still stehendem Motor betätigt werden. Deshalb nur die Zündung einschalten, (nicht den Anlasser betätigen) dann zügig einkuppeln. Der Vorgang funktioniert auch durch Anrollen am Gefälle.
Fahrzeuge mit Katalysator sollten so nur gestartet werden, wenn die Ursache für das Nichtanspringen zweifelsfrei die schwache Batterie oder eine Funktionseinschränkung des Anlassers ist. Liegt eine andere Ursache vor, kann beim Anschieben unverbranntes Benzin in den Katalysator gelangen und diesen zerstören. Sicherer ist in jedem Fall die elektrische Starthilfe durch ein anderes Fahrzeug, da damit bereits vor dem Laufen des Motors ausreichende Spannung für elektronische Steuerungen und Regelungen vorhanden ist.
In der Praxis kommt in Notfällen oder anderen besonderen Situationen auch das Anschieben mittels eines anderen Kraftfahrzeuges in Betracht, wobei alles Vorgenannte auch für diesen Fall gilt.
Weblinks
- Peter Kotulla: Abschleppen oder Schleppen ...?. In: fahrtipps.de – ein kurzer Überblick über die Ansichten des Rechtsgebers in Deutschland
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