- Antragsrecht
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Das Antragsrecht bezeichnet das Recht einer natürlichen oder juristischen Person in einer parlamentarischen Körperschaft einen Antrag auf Beratung eines bestimmten Gegenstandes, in der Regel mit dem Ziel der Beschlussfassung in vorgegebener Richtung zu stellen. In der Bundesrepublik Deutschland sind der Bundestag, der Bundesrat, die Landesparlamente sowie die Vertretungen auf der kommunalen Ebene Parlamente in diesem Sinne. Das Antragsrecht wird in den Verfassungen, also dem Grundgesetz, den Landesverfassungen und den Kommunalverfassungen, sowie den jeweiligen Geschäftsordnungen geregelt. Sowohl die Festlegung der Personen oder Institutionen denen das Antragsrecht zukommt, wie auch das zu beschreitende Verfahren zur Einbringung eines Antrages wird hier geregelt.
Auch in Verfahren der direkten Demokratie wird häufig als Vorstufe zum Volksentscheid geregelt, unter welchen Bedingungen und mit welchem Quorum mittels Bürger- oder Volksbegehren eine konkrete Angelegenheit der jeweils zuständigen Volksvertretung zur Befassung vorgelegt werden kann.
Kategorie:- Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)
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