Anwohnerparken

Anwohnerparken

Kombination von Zeichen 286 und Zusatzzeichen 1020-32.

Kombination von Zeichen 314 und Zusatzzeichen 1044-30.

Mit Bewohnerparken (früher Anwohnerparken) wird die in der StVO gegebene Möglichkeit beschrieben, ein Fahrzeug auch über einen längeren Zeitraum in einem Bereich abstellen zu dürfen, in dem ein Haltverbot mit Ausnahmen für Bewohner gilt (sog. negative Beschilderung) oder auf Parkplätzen , die durch Zusatzzeichen für Bewohner reserviert sind (sog. positive Beschilderung).

Dazu bedarf es eines Parkausweises, der vom jeweiligen Bewohner bei der zuständigen Behörde der Gemeinde beantragt werden muss.

Dieser benötigte Ausweis wird dann ausgestellt, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass sich der Parkraum, auf den sich sein Antrag bezieht, in der Nähe seines eingetragenen Wohnortes befindet. Oft ist auch der Nachweis notwendig, dass keine private Abstellmöglichkeit vorhanden ist.

Schild Bewohnerparken in Frankfurt (Main)

Dem im Bewohnerparkausweis aufgeführten Fahrzeug wird gestattet, im jeweiligen ausgeschilderten Bereich vom Fahrzeugführer geparkt zu werden, sofern sich der Ausweis von Außen gut lesbar an der vorgeschriebenen Stelle im Inneren des Fahrzeuges befindet.

Für die Ausstellung eines solchen Parkausweises müssen Gebühren entrichtet werden.

Umbenennung in Bewohnerparken

Es heißt Bewohnerparken, da im Mai 1998 die Praxis, großflächige Anwohnerparkzonen zuzuweisen, wie sie bis dahin häufiger in Großstädten praktiziert worden war, durch das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt wurde, weil der „Begriff des Anwohners [...] eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort“ verlangt. Damit hätten sich Anwohnerparkzonen in der Regel nicht über „mehr als zwei bis drei Straßen“ erstrecken dürfen. Die entsprechende Rechtsgrundlage zur Anordnung von flächenhaften Parkbevorrechtigungen für Anwohnern war damit nicht vorhanden.[1] Der Gesetzgeber änderte daraufhin die Straßenverkehrsordnung und ersetzte den Begriff „Anwohner“ durch „Bewohner“. Um der Umbenennung Rechnung zu tragen, mussten bundesweit alle „Anwohner“- in „Bewohner“-Schilder geändert werden. Vielerorts geschah dies aus Kostengründen durch einfaches Überkleben der Buchstaben „An“ mit „Be“.

Quellen

  1. Wortlaut des Urteils des BVerwG (3 C 11/97) vom 28. Mai 1998

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