Parkscheibe

Parkscheibe
Parkscheibe auf dem Armaturenbrett

Eine Parkscheibe dient beim Parken von Kraftfahrzeugen zur Angabe der Ankunftszeit (des Parkbeginns) eines Kraftfahrzeugs auf einer als Parkplatz ausgeschilderten Fläche mit Überwachung der Parkzeit.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Regelungen

Deutschland

Parkscheibe
Zusatzzeichen 1040-32: Parken mit Parkscheibe mit einer maximalen Dauer von 2 Stunden
Zusatzzeichen 1040-33: Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen mit einer maximalen Dauer von 2 Stunden

Die Parkflächen können ausgeschildert sein durch Zeichen 314 (Parkplatz) oder Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) und durch ein Zusatzzeichen, das die Benutzung einer Parkscheibe vorschreibt, oder durch Zeichen 290 und 292 (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) bzw. 314.1 und 314.2 (Parkraumbewirtschaftungszone). Da der Zeitpunkt des Parkbeginns angezeigt wird, ist auch immer das Wort Ankunftszeit auf der Vorderseite der Parkscheibe zu lesen. Ein einzelnes Zusatzzeichen ohne das entsprechende Verkehrszeichen darüber ist nicht verbindlich (§ 39 Abs. 2 StVO).

Die Zeit wird manuell eingestellt, indem die Scheibe gedreht wird, bis der Strich mit der entsprechenden Angabe unter dem weißen Dreieck (Pfeil) die der tatsächlichen Ankunft folgende halbe Stunde zeigt. Die Einteilung der Skala erlaubt absichtlich nur eine Genauigkeit von halben Stunden (§ 13 StVO). Ein Einstellen auf einen weißen Zwischenraum ist nicht gestattet. Beispiel: Bei Ankunft zwischen 11:00:00 Uhr und 11:29 Uhr und 59 Sekunden muss (nicht kann oder darf) der Pfeil auf der Parkscheibe auf den nächsten Strich, also 11:30 Uhr, eingestellt werden, weil schon um Punkt 11:00 Uhr die nächste halbe Stunde anfängt, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Bei Ankunft zwischen 11:30:00 Uhr und 11:59:59 Uhr ist die Scheibe auf 12:00 Uhr zu drehen.[1]

Das bedeutet, dass die tatsächliche erlaubte Parkdauer der Zeit entspricht, die auf dem jeweiligen Zusatzzeichen angegeben wird plus der Zeit, die zwischen der tatsächlichen Ankunftszeit und der einzustellenden Ankunftszeit auf der Parkscheibe liegt. Also im ungünstigsten Fall, bei einer ausgeschilderten Parkdauer von z. B. einer Stunde, beträgt die erlaubte Parkdauer 60 Minuten plus die verbleibenden Sekunden der angefangenen letzten Minute, im günstigsten Fall auf die Sekunde genau 90 Minuten.

Das Sinnbild der Parkscheibe ist geregelt in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-Bild 318). Die Form und Beschaffenheit der Parkscheibe wurde durch Verkehrsblattverlautbarung Nr. 237 vom 24. November 1981 festgelegt.[2] Die äußeren Abmessungen sind danach 150 mm hoch und 110 mm breit.[2] Die Parkscheibe muss gut sichtbar ins Kraftfahrzeug gelegt werden, damit die Ankunftszeit von außen abgelesen werden kann.

In Deutschland müssen Parkscheiben die gesetzliche Mindestgröße haben. So entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht[3] gegen einen deutschen Autofahrer, der eine um ein Vielfaches kleinere italienische Parkscheibe (40 mm x 60 mm) in Deutschland verwendete und damit eine Ordnungswidrigkeit beging.[4]

Österreich

Die ersten gesetzlichen Bestimmungen zu Parkscheiben wurden 1961 eingeführt,[5] Die damals eingeführten Parkscheiben mit zwei Zeigern (schwarz für die Ankunftszeit und rot für die Ablaufzeit) und Unterteilung in Viertelstunden sind auch nach der aktuellen Fassung gültig, wobei seit 1994[6] nur noch der schwarze Zeiger eingestellt wird (§ 4 Abs. 3). Die geltende "Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung" in Österreich weicht von den Regelungen zur blauen Parkscheibe in Deutschland und der Schweiz ab, in § 4 Abs. 2 heißt es:

„Der Zeiger hat die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.“

Bei einer tatsächlichen Ankunft um 10:01 Uhr darf demnach die Ankunftszeit auf der Parkscheibe auf 10:15 Uhr eingestellt werden. Ebenfalls aus dem Gesetzestext ergibt sich auch das unterschiedliche Design von österreichischen Parkscheiben - mit Zeiger und einem Zifferblatt mit Viertelstunden-Einteilung (Darstellung in Anlage 1 des Gesetzes[6]). Vorsichtshalber sollte man eine österreichische Parkscheibe nicht in Deutschland oder der Schweiz verwenden, wie man umgekehrt besser auch keine deutsche oder Schweizer Parkscheibe in Österreich verwenden sollte. Wenngleich die Mitarbeiter der Parkraumüberwachung unpassende Parkscheiben mit korrekter Einstellung routinemäßig anerkennen, so kann man sich im Falle eines Strafmandats nicht darauf berufen.

Schweiz

In der Schweiz muss man auf Parkplätzen, die mit blauen Linien markiert sind, (zu gewissen Zeiten) eine Parkscheibe verwenden, auch wenn kein Verkehrsschild extra auf die Verwendung von Parkscheiben hinweist.

Das Einstellen der Ankunftszeit funktioniert gleich wie in Deutschland, d.h. bei einer tatsächlichen Ankunft um 10:01 Uhr wird die Ankunftszeit auf der Parkscheibe auf 10:30 Uhr gestellt. Am Sonntag darf man auf blau linierten Parkplätzen generell ohne Parkscheibe parkieren. An Werktagen (also auch am Samstag) darf man auf blau linierten Parkplätzen nur um die Mittagszeit (genauer: von 11:30 bis 13:30 Uhr) und in der Nacht (genauer: von 18:00 bis 8:00 Uhr) ohne Parkscheibe parkieren.

Auf manchen Schweizer Parkscheiben befindet sich ein Hinweis auf die Regelungen in der Blauen Zone mit folgendem irreführenden Aufdruck:

Ankunftszeit:   Parkzeit:
08:00 - 11:30   1 Stunde
13:30 - 18:00   1 Stunde

Tatsächlich sollen diese Angaben eine entsprechende Straßenbeschilderung ersetzen - hier ist also der Zeitraum ausgewiesen, in dem eine Parkscheibe zum Parkieren erforderlich ist und diese entsprechend der halbstündigen Aufrundung gesetzt werden muss. Bei einer Ankunftszeit zwischen 11:30 und 13:30 Uhr gilt die Parkerlaubnis daher bis 14:30 Uhr.[7] Die zulässige Parkzeit schwankt folglich je nach tatsächlicher Ankunftszeit zwischen 60 Minuten und kann über das Wochenende hinweg bis zu 39 Stunden 29 Minuten betragen. Beispiele:

Parkzeiten in der blauen Zone
Tatsächliche Ankunftszeit Einstellung Parkscheibe Zulässige Parkzeit
08:01 08:30 89 Minuten (bis 09:30)
08:29 08:30 61 Minuten (bis 09:30)
11:30 13:30 3 Stunden (bis 14:30)
Sa 16:31 17:00 39 Stunden 29 Minuten (bis Mo 08:00)

Ältere Schweizer Parkscheiben, die neben der Ankunftszeit noch das Ende der Parkzeit anzeigen, sind in der Schweiz und den meisten anderen Ländern nicht mehr zulässig.

Geschichte

  • Ein erstes parkscheibenartiges System wurde 1957 in Paris eingeführt, um das Dauerparken einzuschränken. Erdacht wurde es von dem Ingenieur Robert Thiebault und dem Polizeipräfekt Roger Genebrier.[8]
  • Erstmals in Österreich wurde Kurzparken in Teilen des 1. Bezirks in Wien am 16. März 1959 eingeführt. Gleichzeitig damit wurde verordnet, dass Lenker von Kraftwagen eine Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe zu legen haben. Bei dieser Wiener Parkscheibe nahm sich die Stadt nicht die Systeme von Paris und Salzburg zum Vorbild, sondern wurde vom damaligen Wiener Baudirektor Aladar Pecht die auch nach ihm benannte Pechtscheibe entworfen: Zwei fest miteinander verbundene Zeiger, auf einem Zifferblatt montiert, markierten genau den Zeitraum einer Stunde. Mit dem einen Zeiger wurde die Ankunftszeit eingestellt, der zweite zeigte zwangsläufig das erlaubte Parkende an.[9] Wegen der Ähnlichkeit mit einer Uhr war umgangssprachlich der Begriff Parkuhr weit verbreitet.
  • Als erste deutsche Stadt führte Kassel auf Initiative des damaligen Polizeipräsidenten und späteren Kasseler Bürgermeisters Heinz Hille die Parkscheibe im Jahr 1961 ein.[10][11]
  • Am 31. Mai 1979 beschloss die Konferenz der Verkehrsminister der europäischen Gemeinschaft die Einführung einer einheitlichen Parkscheibenregelung.
  • Die Beschaffenheit der Parkscheibe wurde in Deutschland im Verkehrsblatt 1981 S. 447 beschrieben.

Sonstiges

Parkscheiben können auch als Werbeträger genutzt werden, wobei die Werbung nur auf der Rückseite angebracht werden darf. Sie weisen auf der Rückseite manchmal auch Umrechnungstabellen für den Benzinverbrauch auf. Der Niet der Uhrachse wird von manchen auch hinten genutzt: als Lager für eine Benzinverbrauchs-Rechenscheibe, eine Variante des Rechenschiebers.

Im Handel werden auch Parkscheiben mit eingebautem Uhrwerk angeboten, welches die Parkscheibe mitdreht. Diese Art von Parkscheiben ist zwar nicht illegal, jedoch ist es nicht erlaubt, dass die Uhr während des Parkens weiterläuft. Hersteller solcher Parkscheiben bewerben den Vorteil der Zeitersparnis für die Nutzer. Die Uhrzeit auf der Parkscheibe müsse nicht eigens eingestellt werden, sondern zeige immer die aktuelle Uhrzeit an. Zu Beginn der Parkzeit müsse lediglich das Uhrwerk angehalten werden.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO „Halten ist erlaubt, wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.“
  2. a b Antwortschreiben zu Bürgeranfrage zur Parkscheibe; siehe Anlage mit Kopie der Verkehrsblattverlautbarung Nr. 237 vom 24. November 1981; Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; 18. Dezember 2001
  3. OLG Brandenburg, Az. 2 Z 53 Ss-Owi 495/10 (238/10).
  4. Parken nur nach deutscher Norm. Berliner Zeitung (3. August 2011). Abgerufen am 7. Oktober 2011.
  5. BGBl. 249/1961 Parkscheiben-Verordnung (PDF), Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 16. Oktober 1961 über die Dauer des Parkens und die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen, Bundesgesetzblatt der Republik Österreich vom 27. Oktober 1961.
  6. a b BGBl. 857/1994 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (PDF), Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen, Bundesgesetzblatt der Republik Österreich vom 4. November 1994.
  7. Medienmitteilung Nr. 205 - Die "neue" Parkscheibe ist ab 1. Januar 2003 obligatorisch!, Basel-Stadt Justiz- und Sicherheitsdepartement - Zitat: "Fahrzeuge dürfen an Werktagen und am Samstag zwischen 08.00 und 11.30 Uhr sowie zwischen 13.30 und 18.00 Uhr eine Stunde parkiert werden; bei einer Ankunftszeit zwischen 11.30 und 13.30 Uhr gilt die Parkerlaubnis bis 14.30 Uhr, bei einer Ankunftszeit zwischen 18.00 und 08.00 Uhr gilt die Parkerlaubnis bis 09.00 Uhr."
  8. Gegen die Saugnäpfe. In: Der Spiegel. Nr. 29, 1957, S. 53 (online).
  9. Wien im Rückblick:
  10. Parkscheiben sind zulässig. Wichtige Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichts in Kassel / Es gibt nicht eine einzige Parkuhr in der Stadt. In: Archiv. Hamburger Abendblatt, 25. April 1963, S. 24, abgerufen am 25. März 2009.
  11. 1961 – Stadt Kassel erfindet die Parkscheibe. In: RegioWiki. Hessische/Niedersächsische Allgemeine (HNA), abgerufen am 26. November 2009.

Weblinks

 Commons: Parkscheibe – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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