Maßgeblichkeitsgrundsatz

Maßgeblichkeitsgrundsatz
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Das Maßgeblichkeitsprinzip verknüpft das Steuerrecht mit dem Handelsrecht. Es ist im deutschen Recht in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG verankert.

Das Maßgeblichkeitsprinzip besagt, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) des Handelsgesetzbuchs auch für die Aufstellung der Steuerbilanz gelten. Vereinfacht wird häufig auch von der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gesprochen, die es so aber nicht gibt. Nur die Grundsätze für die Aufstellung der Handelsbilanz gelten auch für die Aufstellung der Steuerbilanz; man ist bei der Erstellung der Steuerbilanz nicht zwingend an Ansätze und Bewertung aus der Handelsbilanz gebunden, insbesondere was die Ausübung von impliziten Wahlrechten des Handelsrechts angeht.

Ergänzt wird das Maßgeblichkeitsprinzip allerdings um die sogenannte Umkehrmaßgeblichkeit, die besagt, dass steuerrechtliche Wahlrechte in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben sind (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG).

Damit gelten folgende Grundsätze bei der Aufstellung der Steuerbilanz:

  • Handelsrechtlich verbindliche Vorschrift, steuerrechtlich nicht (oder gleichlautend) geregelt: Steuerbilanz entspricht Handelsbilanz
  • Handelsrechtlich verbindliche Vorschrift, steuerrechtlich abweichende verbindliche Vorschrift: Steuerbilanz muss von der Handelsbilanz abweichen.
  • Handelsrechtliches Wahlrecht, steuerrechtlich verbindliche Vorschrift: Ausübung des Wahlrechts in der Handelsbilanz unabhängig von der Bilanzierung in der Steuerbilanz
  • Handelsrechtliches Wahlrecht, steuerrechtliches Wahlrecht: Das Wahlrecht muss in der Handelsbilanz genauso ausgeübt werden wie in der Steuerbilanz.

Häufig wird (insbesondere von kleinen Unternehmen) eine Einheitsbilanz angestrebt, d.h. Steuerbilanz und Handelsbilanz sollen identisch sein. Dies ist grundsätzlich möglich, außer für den Fall, dass die Bilanzierung eines Geschäftsvorfalls in Handelsbilanz und Steuerbilanz durch jeweils verbindliche, aber unterschiedliche Vorschriften verpflichtend ist. Ein Beispiel hierfür ist die Bildung einer Drohverlustrückstellung, die handelsrechtlich verbindlich ist (§ 249 Abs. 1 HGB), steuerrechtlich jedoch seit dem StEntlG nicht mehr zulässig ist (§ 5 Abs. 4a EStG).

Die meisten Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz finden sich allerdings weniger bei der Bilanzierung als solches (Ansatz), sondern bei der Höhe der Bilanzierung (Bewertung), die steuerrechtlich detaillierter geregelt ist (§§ 6-7g EStG), als im Handelsrecht.

Ergänzung zum Maßgeblichkeitsgrundsatz

Aufgrund der engen Verbindung der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften kann es zur "umgekehrten Maßgeblichkeit" kommen. Die Steuerbilanz bzw. die steuerrechtlichen Vorschriften sind dann genau entgegengesetzt der ehemaligen gesetzlichen Intention für die handelsrechtliche Bilanzierung und Bewertung maßgeblich. Die Umgekehrte Maßgeblichkeit ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelt. Folgender Sachverhalt führt zur umgekehrten Maßgeblichkeit:

  1. Wenn ein Wirtschaftsgut steuerlich motiviert abgeschrieben wird, dann muss dementsprechend auch handelsrechtlich abgeschrieben werden.

Beispiel: Strukturschwache Gegenden können durch Steueranreize attraktiv für Investitionen werden. Diese sog. Sonder-AfA (Absetzung für Abnutzung) sind dann laut § 254 HGB im Handelsrecht durchzuführen. Anschließend wird nun die Abschreibung im Steuerrecht durchgeführt. Hier wird die umgekehrte Maßgeblichkeit deutlich: In diesem Fall findet die Verknüpfung von Steuerrecht zu Handelsrecht statt.

Auf dem Weg über die umgekehrte Maßgeblichkeit gelangen (steuerliche) Wertansätze in die Handelsbilanz, die weit unter den tatsächlichen Werten liegen können. Damit wird der handelsrechtlich gewünschte Einblick in die Vermögens -und Ertragslage erheblich erschwert.

Der Grundsatz der "umgekehrten Maßgeblichkeit" entfällt nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).

Materielle Maßgeblichkeit

Alle handelsrechtlichen Gebote und Verbote hinsichtlich der Aktivierung und Passivierung sind unbedingt auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu beachten.

Formelle Maßgeblichkeit

Auch der zulässige, konkrete handelsrechtliche Ansatz ist steuerlich maßgebend.

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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