Arbeitsschutzausschuss

Arbeitsschutzausschuss

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein Organ des betrieblichen Arbeitsschutzes und wird in Deutschland ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern vorgeschrieben (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG).

Inhaltsverzeichnis

Mitglieder

Nach § 11 ASiG setzt sich der Arbeitsschutzausschusses aus folgenden Mitgliedern zusammen:

Nach § 95 Abs. 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen.

Zweck

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein Kommunikationsforum, in dem unterschiedliche Funktionsträger eines Unternehmens Arbeitsschutzthemen erörtern, Maßnahmen beraten und Entscheidungen vorbereiten. Der Hauptnutzen eines effektiven ASA ist der ungestörte Betriebsablauf. Seine Effizienz hängt wesentlich von der betrieblichen Kommunikationskultur ab. Je besser betriebliche Entscheider und Arbeitsschutz-Experten sich austauschen, desto reibungsloser gelingt die Umsetzung von Arbeitsschutzzielen in der täglichen Praxis.

Obwohl Arbeitsschutzausschüsse in allen Branchen der deutschen Wirtschaft bereits seit Jahrzehnten gängige Praxis sind, standen bisher nur sehr wenige Informationen zur Verfügung, die erläutern, unter welchen Voraussetzungen diese Ausschüsse gut funktionieren und den Betrieben von Nutzen sind. Vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG, jetzt DGUV = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) wurde deshalb eine Analyse bestehender ASA-Praxis in Auftrag gegeben. Der im März 2007 erschienene Bericht des Fachausschusses Organisation des Arbeitsschutzes (FA ORG) richtet sich mit Beispielen "Guter Praxis" an eine breitere Öffentlichkeit.

Österreich

In Österreich wird der ASA durch das ASchG im §88 geregelt. Jeder Betrieb ab 100 Arbeitnehmer muss halbjährlich eine ASA-Sitzung abhalten. Für Arbeitsstätten mit mehr als 3/4 Büroarbeitsplätzen gilt diese Regelung ab 250 Mitarbeiter.

Mitglieder

Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:

  • Der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person;
  • Die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in der Arbeitsstätte bestellten verantwortlichen Beauftragten;
  • Die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere Sicherheitsfachkräfte für die Arbeitsstätte bestellt sind, deren Leiter;
  • Der Arbeitsmediziner oder, wenn mehrere Arbeitsmediziner für die Arbeitsstätte bestellt sind, deren Leiter oder sein Vertreter;
  • Die Sicherheitsvertrauenspersonen;
  • Je ein Vertreter der zuständigen Belegschaftsorgane.
  • Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person.

Weblinks


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