Mittelbare Bundesverwaltung

Mittelbare Bundesverwaltung

Unter mittelbarer Bundesverwaltung wird in Österreich die Vollziehung von Bundesgesetzen durch solche Behörden verstanden, die nicht vom Bund selbst eingerichtet sind und betrieben werden, also keine Bundesbehörden, sondern Landesbehörden sind. Geregelt sind die Bestimmungen im Art. 102 B-VG.

Träger der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann des jeweiligen Bundeslandes, der sich für die Vollziehung in I. Instanz der Bezirksverwaltungsbehörden bedient.

In II. Instanz steht dem Landeshauptmann zur Vollziehung das Amt der jeweiligen Landesregierung als Hilfsorgan zur Verfügung, sofern nicht für bestimmte Angelegenheiten der Unabhängige Verwaltungssenat des betreffenden Landes zuständig ist.

Der Landeshauptmann ist in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung an die Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden und kann bei Nichtbeachtung vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verantwortung gezogen werden. Bisher ist dies in der Geschichte der Zweiten Republik nur einmal vorgekommen, als die Bundesregierung den Salzburger Landeshauptmann Wilfried Haslauer anklagte.[1]

Quellen

  1. Spruch des Verfassungsgerichtshofes

Weblinks


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