- Mobiler Landfunk
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Als mobiler Landfunk wird die Form des Funkdienstes verstanden, bei der mindestens eine der beteiligten Funkstellen entweder tragbar oder auf einem Landfahrzeug befindlich ist. Sind die Funkstellen auf Wasser- und Luftfahrzeugen untergebracht, spricht man von mobilen See- und Luftfunkdienst. Mobiler Landfunkdienst erfolgt im Regelfall auf Frequenzen im UKW-Bereich, manchmal auch auf Kurzwellenfrequenzen. Es können auch Satellitenverbindungen eingesetzt werden.
Inhaltsverzeichnis
Beispiele
BOS-Funk
Im Einsatz, insbesondere in der Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen, ist es erforderlich, dass ein organisationsübergreifender Informationsaustausch erfolgen kann. Hierzu wird der Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) genutzt. Dieser gehört zum nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst (nömL).
Der Funkverkehr des BOS-Funk wird hauptsächlich im 2-m-Band (Handfunkgeräte) und im 4-m-Band (Fahrzeugfunk) abgewickelt. Die einheitliche Durchführung des Sprechfunkbetriebs regelt die PDV/DV 810 "Fernmeldebetriebsdienst".
Aus dieser Beschreibung lassen sich die Eigenschaften des BOS-Funks ableiten:
- Es ist ein mobiler Landfunkdienst, d.h. es werden (auch) bewegliche Stationen betrieben.
- Es handelt sich um einen nichtöffentlichen Funkdienst, d.h. die entsprechenden Funkfrequenzen dürfen nur von besonders berechtigen Personen oder Institutionen benutzt oder abgehört werden.
- Die Berechtigten sind Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Wer zu diesen Organisationen (den „BOS-Berechtigten“) gehört, ist in der „Meterwellenfunkrichtlinie BOS“ geregelt. Zu unterscheiden sind dabei der polizeiliche BOS-Funk sowie der nicht-polizeiliche BOS-Funk. Zu letzterem gehören Feuerwehren, THW, Hilfsorganisationen und Rettungsdienste sowie Katastrophenschutzbehörden und -einheiten.
Funk im KFZ
Das Betreiben einer Sendeempfangsanlage (Betriebsfunk, BOS-Funk, Amateurfunk, Jedermannfunk, Mobilfunk/Handy/Autotelefon) in Kraftfahrzeugen ab Baujahr 1995 ist nur gestattet, wenn eine nach den Herstellerrichtlinien montierte Außenantenne mit E-Prüfzeichen vorhanden ist, ansonsten kann durch die mögliche Beeinflussung (EMV) der KFZ-Elektronik die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erlöschen.
Das sogenannte Handyverbot gilt nur für Mobiltelefone, die Verwendung von Funkgeräten ist vom Verbot nicht betroffen.
Damit sind von dem Verbot weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk (z. B. Müllentsorgung, Stromversorgung, usw.), BOS-Funk (z. B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, usw.) und auch nicht der Amateurfunkdienst betroffen:
„Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.“
– StVO §23 (1a)
siehe auch
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