Mobiler Landfunk

Mobiler Landfunk

Als mobiler Landfunk wird die Form des Funkdienstes verstanden, bei der mindestens eine der beteiligten Funkstellen entweder tragbar oder auf einem Landfahrzeug befindlich ist. Sind die Funkstellen auf Wasser- und Luftfahrzeugen untergebracht, spricht man von mobilen See- und Luftfunkdienst. Mobiler Landfunkdienst erfolgt im Regelfall auf Frequenzen im UKW-Bereich, manchmal auch auf Kurzwellenfrequenzen. Es können auch Satellitenverbindungen eingesetzt werden.

Inhaltsverzeichnis

Beispiele

BOS-Funk

Im Einsatz, insbesondere in der Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen, ist es erforderlich, dass ein organisationsübergreifender Informationsaustausch erfolgen kann. Hierzu wird der Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) genutzt. Dieser gehört zum nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst (nömL).

Der Funkverkehr des BOS-Funk wird hauptsächlich im 2-m-Band (Handfunkgeräte) und im 4-m-Band (Fahrzeugfunk) abgewickelt. Die einheitliche Durchführung des Sprechfunkbetriebs regelt die PDV/DV 810 "Fernmeldebetriebsdienst".

Aus dieser Beschreibung lassen sich die Eigenschaften des BOS-Funks ableiten:

  • Es ist ein mobiler Landfunkdienst, d.h. es werden (auch) bewegliche Stationen betrieben.
  • Es handelt sich um einen nichtöffentlichen Funkdienst, d.h. die entsprechenden Funkfrequenzen dürfen nur von besonders berechtigen Personen oder Institutionen benutzt oder abgehört werden.
  • Die Berechtigten sind Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Wer zu diesen Organisationen (den „BOS-Berechtigten“) gehört, ist in der „Meterwellenfunkrichtlinie BOS“ geregelt. Zu unterscheiden sind dabei der polizeiliche BOS-Funk sowie der nicht-polizeiliche BOS-Funk. Zu letzterem gehören Feuerwehren, THW, Hilfsorganisationen und Rettungsdienste sowie Katastrophenschutzbehörden und -einheiten.

Funk im KFZ

Das Betreiben einer Sendeempfangsanlage (Betriebsfunk, BOS-Funk, Amateurfunk, Jedermannfunk, Mobilfunk/Handy/Autotelefon) in Kraftfahrzeugen ab Baujahr 1995 ist nur gestattet, wenn eine nach den Herstellerrichtlinien montierte Außenantenne mit E-Prüfzeichen vorhanden ist, ansonsten kann durch die mögliche Beeinflussung (EMV) der KFZ-Elektronik die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erlöschen.

Das sogenannte Handyverbot gilt nur für Mobiltelefone, die Verwendung von Funkgeräten ist vom Verbot nicht betroffen.

Damit sind von dem Verbot weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk (z. B. Müllentsorgung, Stromversorgung, usw.), BOS-Funk (z. B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, usw.) und auch nicht der Amateurfunkdienst betroffen:

„Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.“

StVO §23 (1a)

siehe auch


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