- Mündlichkeitsgrundsatz
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Der Grundsatz der Mündlichkeit ist die Form des äußeren Ablaufs eines Gerichtsverfahrens. Der Grundsatz stellt eine der Prozessmaximen dar.
Die meisten Verfahrenordnungen schreiben diesen Grundsatz ausdrücklich vor: § 128 Abs. 1 ZPO; § 46 Abs. 2 ArbGG; § 33 Abs. 1 StPO; § 101 Abs. 1 VwGO; § 90 Abs. 1 FGO; § 124 Abs. 1 SGG.
Während bis 1879 noch der Schriftlichkeitsgrundsatz herrschte, sodass nur Schriftliches zur Urteilsfindung berücksichtigt werden durfte („quod non est in actis, non est in mundo“), wurde die Verhandlung in mündlicher Form, also durch den mündlichen Vortrag vor dem Gericht, durchgeführt. Schriftsätze waren nicht notwendig. Ab 1909/1924 wurde die Bezugnahme auf Anträge und Schriftsätze möglich. Damit war das Mündlichkeitsprinzip durchbrochen.
Um eine effektive Urteilsfindung herbeizuführen, sind als Ausnahme von diesem Grundsatz im Zivilprozess und in anderen Verfahrensarten Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung möglich. Selbst im Strafverfahren kann durch den Strafbefehl eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung herbeigeführt werden.
Obwohl es der Grundsatz der mündlichen Verhandlung nahelegt, dass z. B. die ZPO etwas zur akustischen Verständlichkeit der Verhandlung (vor allem für Zuhörerinnen und Zuhörer) bestimmt, ist dies nicht der Fall.
Kategorien:- Prozessrecht (Deutschland)
- Mündliche Kommunikation
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