- Nachbesserung
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Unter Nachbesserung versteht man im deutschen Zivilrecht seit der Schuldrechtsmodernisierung eine Art der Nacherfüllung, die Beseitigung eines Mangels etwa durch Reparatur. Im Gegensatz dazu steht die andere Art der Nacherfüllung, die Nachlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache“ bzw. „ein neues Werk herstellen“).
Nach früherem deutschen Schuldrecht hatte der Besteller beim Werkvertrag nach § 633 BGB (alter Fassung) ein Recht auf Nachbesserung, das heißt einen Mangel am hergestellten Werk beseitigen zu lassen. Das Kaufvertragsrecht sah bei Mängeln der Kaufsache ein Nachbesserungsrecht nicht vor, jedoch konnte es im Kaufvertrag vereinbart werden.
Mit der Schuldrechtsreform gilt seit dem 1. Januar 2002 insoweit eine neue Rechtslage. Nun gibt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowohl dem Käufer in § 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGB den Anspruch auf „Beseitigung des Mangels“ als auch dem Besteller beim Werkvertrag in § 634 Nr. 1, § 635 BGB das Recht „den Mangel beseitigen“ zu lassen. Unterschiede existieren noch beim Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung: Beim Kaufvertrag liegt die Wahl grundsätzlich beim Käufer, beim Werkvertrag dagegen beim Hersteller.
Literatur
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- Peter Mankowski: Nachbesserung und Verbesserung beim Kauf, NJW 15/2011, 1025
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