- Nutzungsentschädigung
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Eine Nutzungsentschädigung ist ein Anspruch, der aus verschiedenen Vorschriften des BGB, 2. Buch, Recht der Schuldverhältnisse, entstehen kann. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann sich dabei aus zahlreichen Fällen ergeben, der wohl häufigste Fall ist hierbei das Vorenthalten einer zustehenden Leistung.
Nachfolgend ein paar klassische Fallbeispiele:
- Der Mieter einer Wohnung zieht trotzt rechtsgültiger Aufhebung des Mietverhältnisses nicht aus. Dem Vermieter steht ab Aufhebung des Mietverhältnisses eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB zu. Die Nutzungsentschädigung muss hierbei nicht die ursprünglich vereinbarte Miete sein, sondern kann auch anhand der örtlichen Vergleichsmiete berechnet werden.
- Eine Bank hat bei einem variabel verzinsten Kredit die Zinsen nicht ordnungsgemäß den Gegebenheiten des Kapitalmarktes angepasst. Dem Kreditnehmer steht nicht nur eine nachträgliche Neuberechnung der Kreditraten zu, sondern auch für den zu viel bezahlten Teil der Zinsen eine Nutzungsentschädigung - diese beläuft sich auf 5 % zuzügl. dem Basiszins der Bundesbank.
- Ein Autofahrer, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde und dessen Auto zur Reparatur in die Werkstatt muss, hat für die Zeit des Werkstattaufenthaltes Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung - alternativ auf einen Leihwagen.
Rechtsprechung
Urteile des BGH in Zusammenhang mit der Nutzungsentschädigung
Weblinks
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