Oberster Patent- und Markensenat

Oberster Patent- und Markensenat

Der Oberste Patent- und Markensenat (OPM) ist die Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen des Österreichischen Patentamts. Er kann nach der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004 auch mit der Beschwerde gegen Beschlüsse der Rechtsmittelabteilung des österreichischen Patentamts angerufen werden. Seine Zuständigkeit erfasst auch Gebrauchsmuster- und Geschmacksmuster- und Schutzzertifikatsachen. Der OPM hat seinen Sitz in Wien; die Kanzleigeschäfte werden vom Österreichischen Patentamt geführt.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Der Oberste Patent- und Markensenat ist in Österreich im Jahr 1966 an die Stelle des früheren Patentgerichtshofs (PGH) getreten.

Rechtsstellung

Mit der Rechtsstellung des Obersten Patent- und Markensenats (die dem in Deutschland eingeführten Gerichtssystem nicht entspricht) hat sich der österreichische Verfassungsgerichtshof in einer im Jahr 2003 veröffentlichten Entscheidung befasst (ÖBl. 2003, 153). Der OPM ist als kollegiale Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinn des Art. 20 Z. 2 B-VG bezeichnet worden (Verfassungsgerichtshof ÖBl. 2000, 90; vgl. Verfassungsgerichtshof Patentblatt 2006, 89, 94). Im Sinn der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist der OPM ein weisungsfreies Gericht. Gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist er vorlagepflichtig.

Besetzung

Der OPM entscheidet in der Besetzung mit seinem Präsidenten, im Verhinderungsfall seinem Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern bestehenden Senaten, die in Patentsachen aus dem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen und zwei fachtechnischen Mitgliedern bestehen (§ 75 Abs. 1 PatG). Der Präsident und der Vizepräsident müssen dem Obersten Gerichtshof mindestens als Senatsvorsitzender angehören oder angehört haben. Auch für die weiteren Mitglieder gelten hohe Anforderungen in Bezug auf ihre Berufserfahrung. Die Mitglieder des Senats führen für die Dauer ihres Amts den Titel eines „Rats des Obersten Patent- und Markensenats“. Sie werden auf fünf Jahre berufen, Wiederberufung ist zulässig. Die Besetzung des Senats mit Angehörigen des Obersten Gerichtshofs ist als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden.

Literatur

  • Sabaditsch, Patentgerichtshof oder Oberster Patent- und Markensenat? Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz (ÖBl.) 1965, 53.
  • Sabaditsch, Oberster Patent- und Markensenat und Verfassungsgerichtshof, Patentblatt (PBl.) 1974, 124.
  • Karl Korinek, Zur Verfassungsmäßigkeit des Obersten Patent- und Markensenates, ÖBl. 1966, 77.
  • Gamerith, Der Oberste Patent- und Markensenat, eine Höchstinstanz in Konkurrenz zum OGH? ÖBl. 1999, 111;
  • Guido Kucsko, Geistiges Eigentum, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Wien, 2003, insbes. S. 879, ISBN 3-214-00423-9.
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