Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Österreich)

Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Österreich)

An einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesnbR) beteiligen sich zwei oder mehrere natürliche Personen oder Gesellschaften. Sie bringen ihre Arbeitskraft oder Vermögensgegenstände zum gemeinsamen Nutzen ein. Praktischer Anwendungsbereich sind Arbeitsgemeinschaften (ARGE) z. B. zur Abwicklung größerer Bauprojekte. Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ist kein Stammkapital erforderlich. Es muss also von den Gesellschaftern anlässlich der Gründung kein Bargeld aufgebracht werden. So genügt es etwa, dass die Gesellschafter ihre Arbeitskraft einbringen.

Inhaltsverzeichnis

Gründung

Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages bestehen keine Formvorschriften. Die Errichtung eines schriftlichen Vertrages empfiehlt sich aber. Oft kommt die Gesellschaft auch durch stillschweigendes Zusammenwirken der (mindestens zwei) Gesellschafter zustande.

Haftung

Die Gesellschafter haften

  • unbeschränkt, das heißt, ohne Betragsbeschränkung
  • solidarisch, das heißt nicht anteilsmäßig, sondern jeder für die ganze Schuld,
  • primär, das heißt, der Gläubiger kann sofort gegen einen der Gesellschafter vorgehen, ohne vorher die Gesellschaft klagen zu müssen

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft steht im Zweifel allen Gesellschaftern gemeinsam nach dem Mehrheitsprinzip (Kapitalanteile) zu. Der Gesellschaftsvertrag kann aber eine abweichende Regelung vorsehen, insbesondere auch die Bestellung eines gesellschaftsfremden „Verwalters“.

Gewerbeberechtigung

Die Gesellschaft kann nicht selbstständiger Träger einer Gewerbeberechtigung sein, sondern jeder einzelne Gesellschafter hat die erforderlichen Gewerbeberechtigungen zu erlangen.

Umsatz unterliegt Obergrenzen

Das Unternehmen einer GesnbR darf bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten. Übersteigen nämlich die Umsatzerlöse zwei Geschäftsjahre hindurch € 700.000,-- so ist die Gesellschaft im zweitfolgenden Geschäftsjahr zur Eintragung in das Firmenbuch als Offene Gesellschaft (OG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) und zur Rechnungslegung verpflichtet. Liegt der Umsatz in einem Geschäftsjahr über € 1.000.000,-- so entsteht die Eintragungs- und Rechnungslegungspflicht bereits im folgenden Geschäftsjahr.

Verteilung von Gewinn und Verlust

Diese kann im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich frei geregelt werden. Fehlt eine solche vertragliche Gestaltung, so sieht das Gesetz eine Gewinn- und Verlustverteilung im Verhältnis der von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen vor.

Rechtspersönlichkeit und Firmenbuch

Die Gesellschaft besitzt zwar grundsätzlich keine Rechtspersönlichkeit, eine solche kann ihr aber ausnahmsweise gesetzlich zuerkannt werden. Sie kann keinen gemeinsamen Namen führen und daher nicht im Firmenbuch eingetragen werden. Sämtliche Gesellschafter müssen daher mit ihrem (Firmen)-Namen aufscheinen. Die Beifügung des Rechtsformzusatzes „Gesellschaft nach bürgerlichem Recht“ oder „GesnbR“ sowie Etablissementbezeichnungen sind zulässig. Die Gesellschaft kann nicht klagen und geklagt werden und auch nicht ins Grundbuch eingetragen werden.

Gründe für die Beendigung der Gesellschaft

  • Erreichung des Gesellschaftszweckes (z. B. ARGE im Baugewerbe)
  • Zeitablauf bei befristetem Gesellschaftsvertrag
  • Aufkündigung der unbefristeten Gesellschaft durch einen Gesellschafter (Festlegung von Kündigungsterminen und –fristen im Gesellschaftsvertrag sind sinnvoll)
  • Tod eines Gesellschafters: Mangels einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag scheidet mit dem Tod das Mitglied aus der Gesellschaft aus; diese wird von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt
  • Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (zum Beispiel: Konkurs, strafbare Handlungen, Verletzung von Gesellschafterpflichten, wie Nichtleistung von Einlagen oder vertragswidriger Untätigkeit)
  • Austritt eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

Steuern

Die GesnbR gilt nicht als selbstständiges Steuersubjekt. Für die Ermittlung der Einkommensteuer ist vielmehr der einzelne Gesellschafter Steuersubjekt. Die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter brauchen eigene Steuernummern. Zu beachten ist, dass im Gegensatz zur GmbH Dienstverhältnisse bzw. Miet- und Darlehensverhältnisse zwischen der GesnbR und ihren Gesellschaftern einkommenssteuerlich nicht anerkannt werden.

Sozialversicherung

Für alle Gesellschafter einer GesnbR ergibt sich in der Regel eine Pflichtversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) aufgrund der erforderlichen Gewerbeberechtigung.

Einzelnachweis

Weblinks

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