Papstwahldekret

Papstwahldekret

Das Papstwahldekret vom 13. April 1059 wurde auf der Ostersynode im Lateran durch die Päpstliche Bulle „In nomine Domini“ verkündet. Papst Nikolaus II. regelte darin die Wahl der künftigen Päpste.

Mit dieser Bulle wurde das Wahlrecht zunächst an die Kardinalbischöfe übertragen, die niedriger rangierenden Kardinalpriester und Kardinaldiakone sollten nachträglich zustimmen. Der Kaiser und dessen Nachfolger erhielten das Bestätigungsrecht zugesprochen. Mit diesem als solchermaßen zu bezeichnenden konziliaren Dokument sollte der Wahl von Gegenpäpsten entgegen gesteuert werden. Deshalb wird auch, bei Zuwiderhandlung, die Exkommunikation angedroht.

Inhaltsverzeichnis

Die Begründung für den Erlass

Das Dekret wurde erlassen, da es durch das Schisma innerhalb der Kirche mit Benedikt X. einen Gegenpapst gab. Er hatte zwar nach dem alten Brauch, wie er in den Kanones gefordert wird, die Papstwürde erlangt. Jedoch hatten die römischen Adligen, die ihn auf dem Stuhle Petri haben wollten, anscheinend nicht an Geld gespart, um sicherzugehen, dass er trotz der Ablehnung durch die Kardinalbischöfe durch Klerus und Volk die laudatio erhielt. Aus diesem Grund wurde Benedikt X. Simonie vorgeworfen. Das Papstwahldekret wurde also erlassen, um zukünftig Simonie zu verhindern.

Der formale und sachliche Aufbau des Dekrets

Das Dekret ist eine Synodalakte. Es ist formal weitgehend nach dem Vorbild einer kanzleigemäßen Papsturkunde aufgebaut. Seine Bestandteile sind das Eingangsprotokoll, Kontext und Eschatokoll. Das Eingangsprotokoll gibt unter Datums- und Ortsangabe über die auf der Synode Anwesenden und den Vorsitz des Papstes Nikolaus Auskunft. Im Eschatokoll befinden sich die Unterschriften von Papst, den Mitgliedern der römischen Kirche, der Erzbischöfe und der Bischöfe in dieser Reihenfolge. Der Kontext wird durch die Worte des Eingangsprotokolls: "pontifex (sc. Nikolaus) ... inquit" eingeleitet und gibt in direkter Rede wieder, was Nikolaus den Anwesenden vorgetragen hat. Der Kontext ist in drei Teilen gegliedert: die Vorgeschichte (narratio), die eigentlichen Bestimmungen (dispositio) und die Strafandrohung bei Übertretung dieser Bestimmungen (Poenformel, comminatio).

Die narratio enthält die Begründung dafür, dass das Dekret erlassen wird: mit ihm soll Vorsorge getroffen werden, dass nicht wieder ähnliche Vorgänge wie nach dem Tod Stephans IX. eintreten. Die dispositio befasst sich mit dem Vorgang der Wahl und mit den Befugnissen des Gewählten vor dessen Inthronisation.

Bestimmungen über die Wahl

  1. Wahlhandlung (ordo electionis): Die Kardinalbischöfe sollen sorgfältig beraten und die Kardinalkleriker hinzuziehen. Der übrige Klerus und das Volk sollen im Nachhinein der Wahl beipflichten.
  2. Kandidat: Es gibt die Möglichkeit, dass der künftige Papst nicht aus der römischen Kirche stammt, falls dort eine geeignete Persönlichkeit für diese Position fehlt.
  3. Ort: Wenn die Wahl aus bestimmten Gründen nicht in Rom stattfinden kann, so darf sie auch an einem anderen, beliebigen Ort stattfinden.

Literatur

  • Bernhard Hülsebusch, Der Stellvertreter Jesu – Geheimnis und Wahrheit der Papstwahl, St. Benno Buch- und Zeitschriftenverlagsgesellschaft, Leipzig, 2002, ISBN 3-7462-1501-3
  • Detlef Jasper, Das Papstwahldekret von 1059. Überlieferung und Textgestalt, Sigmaringen: Thorbecke 1986 (Beiträge zur Geschichte und Quellenkunde des Mittelalters, 12) ISBN 3-7995-5712-1
  • Hans-Georg Krause, Das Papstwahldekret von 1059 und seine Rolle im Investiturstreit. Rom 1960

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