- Pflegschaft
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Die Pflegschaft ist ein Instrument im deutschen Rechtssystem, das geschaffen wurde, um bei einem konkreten Bedarf einer oder mehrerer natürlicher Personen einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, der für den oder die Betroffenen handeln kann, wenn diese selbst nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, bzw. ein bereits vorhandener gesetzlicher Vertreter (z. B. wegen eines Insichgeschäftes) von der Vertretung ausgeschlossen ist.
Allen Pflegschaften gemein ist der Fürsorgecharakter des Rechtsinstituts, welches dafür sorgen soll, dass die Rechte des Betroffenen durch einen Pfleger wahrgenommen werden. Ein gerichtlich bestellter Pfleger ist in dem Bereich, für den er bestellt wurde - seinem Aufgabenkreis - der gesetzliche Vertreter des Betroffenen.
Die Pflegschaft ist grundsätzlich im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter §§ 1909 ff und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Ursprung
Die Pflegschaft (Cura) hat ihren Ursprung im römischen Recht. Die Cura war vorgesehen für Geisteskranke (furiosi), für Verschwender (prodigi) und für mündige Minderjährige (minores). Der Curator sollte die Nachteile ausgleichen, die sich durch die konkrete Person des Pfleglings ergeben. Sie äußerte sich darin, dass Rechtsgeschäfte der Personen, die unter Pflegschaft standen, bei Abschluss schwebend unwirksam waren und es einer Zustimmung durch den Curator bedurfte, dass sie wirksam wurden.
Begriffsabgrenzung
Im Gegensatz zur Betreuung, welche einem volljährigen Betroffenen einen Betreuer und vom Sinn und Zweck her unbefristet in ganzen Lebensbereichen (Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge usw.) zur Seite stellt, gilt eine Pflegschaft für einen klar umrissenen Sachverhalt oder Zeitraum (beispielsweise eine Vermögens- oder Gesundheitssorge bis zur Volljährigkeit), für den eine Pflegerbestellung notwendig wird (evtl. sogar nur für die Abgabe einer einzigen Willenserklärung, wie z. B. bei einem bestimmten Vertragsschluss, oder die Vertretung in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren).
Arten
Der Oberbegriff Pflegschaft umfasst die im Gesetz jeweils einzeln geregelten Fälle der
- Leibesfruchtpflegschaft für ein bereits gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind (§ 1912 BGB)
- Ergänzungspflegschaft für einen Minderjährigen, dessen Eltern in einem Teilbereich an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert sind (§ 1909 BGB)
- Abwesenheitspflegschaft für Minderjährige oder Erwachsene mit unbekanntem Aufenthalt (§ 1911 BGB)
- Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB)
- Pflegschaft für gesammeltes Vermögen (§ 1914 BGB)
- Verfahrenspflegschaft in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 276 FamFG (Betreuungsverfahren), § 317 FamFG (Unterbringungsverfahren), § 419 FamFG (Freiheitsentziehungssachen)
- Prozesspflegschaft in Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit (§ 57 ZPO)
- Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben (§ 1960, § 1961 BGB)
- Gebrechlichkeitspflegschaft (seinerzeit § 1910 BGB; wurde zum 1. Januar 1992 aufgehoben und durch die rechtliche Betreuung ersetzt)
Als Amtspflegschaft wird eine der obigen Pflegschaften für Minderjährige (und Leibesfrüchte) bezeichnet, wenn das Jugendamt zum Pfleger bestellt wurde (§ 1791b in Verbindung mit § 1915 BGB, §§ 55 ff. SGB-VIII). Eine Vereinspflegschaft ist in der gleichen Art eine Pflegschaft, die von einem zur Führung von Vormundschaften und Pflegschaften anerkannten Verein (§ 54 SGB-VIII) gemäß § 1791a BGB in Verbindung mit § 1915 BGB geführt wird. Das Jugendamt bzw. der Verein haben die tatsächliche Wahrnehmung der Pflegschaftsaufgaben auf einen oder mehrere Mitarbeiter zu übertragen.
Für die Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechend, so dass grundsätzlich das Vormundschaftsgericht für die Anordnung und Führung der Pflegschaften zuständig ist. Eine Ergänzungspflegschaft kann jedoch auch durch das Familiengericht angeordnet werden, eine Nachlasspflegschaft ausschließlich durch das Nachlassgericht.
Entschädigungsansprüche von Pflegern
Pflegschaften werden grundsätzlich ehrenamtlich, also unentgeltlich geführt. In diesem Falle steht dem Pfleger nur ein Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB), ggf. in pauschalierter Form von zur Zeit (2007) jährlich 323 Euro zu (§ 1835a BGB). Dies gilt auch für Verfahrenspflegschaften (§ 67a FGG). Sofern die berufliche Führung der Pflegschaft in dem Bestellungsbeschluss festgestellt wird, hat der Pfleger auch einen Vergütungsanspruch nach den § 1 bis § 3 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Von den dort genannten Stundensätzen (zwischen 19,50 und 33,50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer) kann nach § 1915 BGB abgewichen werden.
Literatur
- Werner Bienwald: Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht in der sozialen Arbeit. 3. neubearbeitete Auflage. Decker & Müller, Heidelberg 1992, ISBN 3-8226-0892-0, (Praktische Sozialarbeit).
- Helga Oberloskamp (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige. 2. vollständig überarbeitete Auflage. Beck, München 1998, ISBN 3-406-43927-6.
Weblinks
- § 1909 BGB
- Arbeits- und Orientierungshilfe für Amtsvormundschaften und -pflegschaften, Hrg. Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (PDF) (64 kB)
- Pflegschaftsrecht nach der Scheidung (Österreich)
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