- Amtspfleger
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Als Amtspflegschaft wurde im deutschen Familienrecht zwischen dem 1. Juli 1970 und dem 30. Juni 1998 eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung für ein nichteheliches Kind durch das Vormundschaftsgericht bezeichnet.
Durch das Nichtehelichengesetz erhielten Mütter nichtehelicher Kinder zum 1. Juli 1970 das elterliche Sorgerecht. Zuvor standen ihre Kinder grundsätzlich unter Vormundschaft. Jedoch erhielt das Kind kraft Gesetzes (§ 1706 BGB a.F.) mit Geburt einen Amtspfleger. Dies war das örtlich zuständige Vormundschaftsgericht, das die Aufgaben gem. § 55 SGB VIII auf einen Mitarbeiter zu übertragen hatte. Dieser Mitarbeiter wurde im landläufigen Sprachgebrauch auch oft als Amtspfleger bezeichnet, obwohl die Funktion beim Vormundschaftsgericht lag.
Der Amtspfleger hatte folgende Aufgaben:
- Feststellung der Vaterschaft (durch Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
- Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes
- Geltendmachung von Erbansprüchen gegen den verstorbenen Kindesvater (und sonstige väterliche Verwandte)
- Zustimmung zu Namensänderungen, Ehelichkeitserklärungen und Adoptionen.
Mit der Kindschaftsrechtsreform, die 1998 die Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder abschaffte, endete auch die (gesetzliche) Amtspflegschaft des Vormundschaftsgerichtes. Nachfolgeeinrichtung ist die (freiwillige) Beistandschaft
Andere Pflegschaften, die - allerdings durch das Jugendamt - heute noch geführt werden (meist Ergänzungspflegschaften oder Leibesfruchtpflegschaften, werden ebenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch als Amtspflegschaften bezeichnet.
Siehe auch
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- Berufliche Funktion des Öffentlichen Dienstes
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