Pflichtbeitragszeit

Pflichtbeitragszeit

Pflichtbeitragszeiten sind im deutschen Rentenrecht nach § 55 SGB VI Beitragszeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Der Begriff dient zur Unterscheidung von Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden.

Pflichtbeiträge können tatsächlich oder nur fiktiv gezahlt worden sein.

Inhaltsverzeichnis

Tatsächliche Beitragszeiten

Sie ergeben sich aus im Wesentlichen zwei Beschäftigungsarten. Einerseits aus der sog. „abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigung“ (zum Beispiel als Arbeitnehmer) andererseits aus sogenannten „versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten“. Im zweiten Fall werden wiederum zwei Spielarten unterschieden: Entweder tritt die Versicherungspflicht kraft Gesetzes ein (z.B. selbständige Hebammen, Künstler, Publizisten) oder kraft freiwilliger Entscheidung für die Antragspflichtversicherung innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (theoretisch jeder Selbständige) oder nach Beendigung der Existenzgründerzuschusses. Die freiwillige Entscheidung zur Antragspflichtversicherung darf dabei nicht verwechselt werden mit der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Erfüllung (vollwertiger) Beitragszeiten.

Zu den Pflichtbeitragszeiten gehören auch bestimmte Zeiten des versicherungspflichtigen Bezugs von Lohnersatzleistungen, beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Übergangsgeld.

Einen Spezialfall stellen die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse (sogenannte 400 €-Jobs), wenn die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers (derzeit: 30 %, dabei 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer) durch den Arbeitnehmer zur Rentenversicherung aufgestockt werden. Für dieses Arbeitsverhältnis besteht beim geringfügig Beschäftigten dann Versicherungspflicht.

Fiktive Beitragszeiten

Pflichtbeitragszeiten können auch vorliegen, obwohl vom Versicherten selbst gar keine Versicherungsbeiträge entrichtet wurden. Dies gilt beispielsweise für die Kindererziehungszeit. Seit 1992 erhält der versorgende Elternteil (nicht etwa nur die Mutter!) für die Dauer von 3 Jahren Pflichtbeitragsanrechnung (Gleichstellung trotz fehlender Beiträge).

Pflichtbeitragssatz

Der Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beläuft sich auf 19,9 % des bis zur Beitragsbemessungsgrenze relevanten Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind am Aufkommen paritätisch beteiligt mit 9,95 %. Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung beläuft sich auf 26,4 %, wobei der Arbeitnehmer auch hier nur den Anteil zur allgemeinen Rentenversicherung zahlt. Der Rest wird vom Arbeitgeber getragen.

Siehe auch

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