- Zurechnungszeit
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Die Zurechnungszeit ist ein Begriff der Gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands.
Definition
Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit. Sie gehört zu den beitragsfreien Zeiten. Sie bezeichnet eine Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder bei einer Rente wegen Todes den vom Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen ist, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sie soll damit jene Beiträge ersetzen, welche die Erwerbsminderung oder der Tod bis zum Eintritt in das Rentenalter verhindert haben. Ohne dieses Auffüllen würde die Rente ihre Eigenschaft als adäquaten Einkommensersatz verlieren. Es wird damit vermieden, dass ein Versicherter, der bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert wurde, keinen oder nur stark reduzierten Altersrentenanspruch erhält.
Diese Rentenform ist - bei abstrakter Sichtweise - ein besonderer Ausfluss des Solidarprinzips der GRV.
Die Bewertung erfolgt nach dem aus der Gesamtleistungsbewertung ermitteltem Durchschnittswert.
Beginn und Ende
Die Zurechnungszeit beginnt bei einer
- Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung
- Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente mit dem Tode des Versicherten
- Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente
und endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten.
Historisches
Bis zum Jahr 1972 wurde die Zurechnungszeit vom Versicherungsfall bis zum vollendeten 55. Lebensjahr angerechnet. Zeitweise war für die Anrechnung der Zurechnungszeit die sog. "Halbbelegung" erforderlich, d.h. nicht jeder Renter kam in den Genuss dieser rentensteigernden Komponente. Die Regelung vom Versicherungsfall bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu rechnen, gilt seit 2003 (vorher vom 55. bis zum 60 Lebensjahr zu einem Drittel).
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