Berücksichtigungszeit

Berücksichtigungszeit

Die Berücksichtigungszeit bezeichnet eine rentenrechtliche Zeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in Deutschland, geregelt in § 57 SGB VI.[1] Sie wurde 1992 in das System der GRV eingeführt. Berücksichtigungszeiten werden von einem Rentenversicherungsträger bindend festgestellt. Es handelt sich dabei um Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. vollendeten Lebensjahr (Kinderberücksichtigungszeit). Weiterhin gab es im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. März 1995 Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen (Pflegeberücksichtigungszeit). Letztere wurde 1995 mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung wieder abgeschafft.

Die Berücksichtigungszeiten haben keine besondere rentenrechtliche Wirkung, insbesondere erhöhen sie nicht unmittelbar die Rentenleistung, sondern bestenfalls mittelbar (anders beispielsweise: Beitrags-/ oder Kindererziehungszeiten).[2] Berücksichtigungszeiten erfüllen vielmehr den Zweck, die rentenrechtlichen Wartezeiten zu erfüllen bzw. Anwartschaften über den Zeitraum ihrer Wirksamkeit zu erhalten. Daneben führen sie gegebenenfalls im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu einer günstigeren Bewertung der beitragsfreien Zeiten.[3] Damit soll erreicht werden, dass derjenige, der ein Kind aufgezogen hat und nicht arbeiten konnte und deshalb keine Beiträge entrichtet hat, nicht benachteiligt wird.

Inhaltsverzeichnis

Kinderberücksichtungszeiten

In der Regel betragen Kinderberücksichtungszeiten 10 Jahre, berechnet ab Geburt des Kindes. Im Gegensatz zu den Kindererziehungszeiten für mehrere Kinder, verlängern sich die Zeiten nicht um die entsprechenden Perioden, sondern laufen gegebenenfalls nebeneinander her, sodass im Effekt darauf abgestellt wird, wann das letztgeborene Kind sein 10. Lebensjahr vollendet.

z.B.

Kind geboren am Kindererziehungszeit Berücksichtigungszeit
Fred 2. März 1984 1. April 1984 - 31. März 19851 2. März 1984 - 1. März 1994
Lisa 24. Juli 1995 1. August 1995 - 31. Juli 19982 24. Juli 1995 - 23. Juli 2005
Maria + Mario 15. April 1978 1. Mai 1978 - 30. April 19803 15. April 1978 -14. April 1988

Beachte:
1 Geburten bis 31. Dezember 1991 1 Jahr Kindererziehungszeit
2 Geburten ab 1. Januar 1992 3 Jahre Kindererziehungszeit
3 für Mehrlingsgeburten gibt es die Anzahl der Kinder

Ausschlussgründe für die Anerkennung von Kinderberücksichtigungszeiten

Hauptartikel: Kindererziehungszeit

Zusätzlich sind Kinderberücksichtigungszeiten auch dann nicht anrechenbar, wenn eine (nicht geringfügige) selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde (Ausnahme: während dieser Tätigkeit wurden Pflichtbeiträge gezahlt z.B. als versicherungspflichtiger Selbständiger oder während einer Kindererziehungszeit). Ob eine Kinderberücksichtigungszeit anrechenbar ist, wenn der Ehegatte selbständig ist, ist vom Einzelfall abhängig, da zu prüfen ist, ob eine Mitunternehmereigenschaft vorliegt. Als Selbständigkeit zählt auch die Tätigkeit als Landwirt.

Pflegeberücksichtigungszeiten

In der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1995 bestand die Möglichkeit, dass auf Antrag Pflegeberücksichtigungszeiten für nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Menschen anerkannt wurden. Pflegeberücksichtigungszeiten wurden jedoch mit Einführung der Pflichtversicherung für Pflegepersonen (§ 3 Nr. 1a SGB VI) überflüssig, sodass sie heutzutage kaum noch eine Rolle spielen. Die Antragsfrist für diese Zeiten ist abgelaufen, d.h. sogar falls eine Pflege stattgefunden hat kann keine Pflegeberücksichtigungszeit mehr neu anerkannt werden.

§ 57 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.[4]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Ute Wiegand-Fleischhacker, Frauenbeauftragte Jahrbuch 2007 Hessen: Hilfestellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen voll ausschöpfen
  2. Horst Marburger, Werdende Mütter brauchen Geld: Mutterschutz - Erziehungsgeld - Elternzeit, Sozialleistungen für junge Familien
  3. Gesetzliche Rentenversicherung als Teil der Altersvorsorge: Grundlagen und Praxis
  4. § 57 SGB VI.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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