Pflichtmeldung

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Als Ad-hoc-Publizität werden die Publizitätspflichten von Emittenten, die im deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt sind, bezeichnet[1]. Die aus diesen Pflichten resultierenden Mitteilungen werden als Ad-hoc-Mitteilung, Börsenmitteilung oder oft auch Pflichtmitteilung bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Ad-hoc-Meldung

§ 15 WpHG verpflichtet die Emittenten zur sofortigen Veröffentlichung solcher Tatsachen, die den Börsenkurs der zugelassenen Wertpapiere eines Unternehmens erheblich beeinflussen oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen können.[2] Diese Publizitätspflicht soll verhindern, dass Informationen Insidern vorbehalten bleiben, die diese zu eigenem Vorteil ausnutzen könnten (Insiderhandel). Ziel ist es, die Informationen möglichst allen Marktteilnehmern zur gleichen Zeit zugänglich zu machen.

Häufig verbreiten Aktiengesellschaften auf diese Weise Neuigkeiten zu Unternehmenszahlen oder bedeutsame Geschäftsabschlüsse. Sie können je nach Einschätzung der Marktteilnehmer ein Steigen oder ein Sinken des Aktienkurses an der Börse zur Folge haben.

Eng verwandt mit der Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen ist die Meldepflicht für DirectorsDealings nach § 15a WpHG.

Publizitätsverfahren

Die Nachrichten sind vor der Veröffentlichung zuerst der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und den Börsenführungen bekannt zu geben15 WpHG[2]). Insbesondere die Börsen entscheiden dann, ob der Aktienkurs ausgesetzt werden sollte wenn zu extreme Marktreaktionen zu erwarten sind. Auf diese Vorabmitteilungen folgt dann die Veröffentlichung in überregionalen Börsenpflichtblättern und elektronisch betriebene, weit verbreitete Informationsverbreitungssysteme, die mindestens in deutscher Sprache vorzunehmen ist.

In der Praxis erfolgt die Veröffentlichung in Deutschland fast ausschließlich über von den Emittenten beauftragte Ad-hoc-Dienstleister. Dieses sind insbesondere die

Diese Gesellschaften erhalten dabei, meist direkt per Eingabe im Onlineformular, die zu veröffentlichende Mitteilung, die dann entsprechender Prioritäten zunächst vorab an die BaFin und Deutsche Börse und später an überregionale Nachrichtendienste wie die Bloomberg und Reuters weiterleitet und über diese veröffentlicht werden. Nach wie vor ist dieser Vorabversand an BaFIN und Börsenaufsicht auch per Fax verpflichtend. Die anschließende Weiterleitung und Veröffentlichung erfolgt z.B. bei der DGAP genau 30 Minuten nach dem Vorabversandt an BaFIN und Börse. In dieser Zeit trifft insbesondere die Börsenführung die Entscheidung, ob bei einer Nachricht auf die extreme Kursreaktionen erwartet werden, für eine gewisse Weile die offizielle Preisermittlung und somit der Börsenhandel ausgesetzt wird. Weiterhin ist eine Übermittlung der Meldungen an das Unternehmensregister verpflichtend[5], dass als einzige quasi offizielle Zentralstelle alle Ad-hoc-Mitteilungen auch veröffentlicht.

Entgegen der weit verbreiteten Annahme, dass Veröffentlichungen von Ad-hoc-Mitteilungen möglichst außerhalb der Handelszeiten erfolgen sollten, ist entgegengesetztes der Fall. So hat die BaFIN in einem Schreiben an die Emittenten explizit darauf hingewiesen Ad-hoc-Mitteilungen möglichst während der Handelszeiten zu veröffentlichen, um so möglichst gleichzeitig alle Marktteilnehmer, die zu Handelszeiten aktiv sind, zu erreichen[6]. Obwohl viele Bekanntgaben schon vor Handelszeiten erfolgen um so den Marktteilnehmer die Zeit zu geben über die Nachrichten erst in Ruhe nachzudenken und dann zu handeln, erfolgen insbesondere Bekanntgabe und Durchführung von Accelerated Bookbuildings zur aktiven Marktzeit, oft sogar in der Nachmittagszeit wenn deutsche und amerikanische Börsen geöffnet haben.

Meldefristen

Je nach Art der ad-hoc-pflichtigen Mitteilung hat der Gesetzgeber verschiedene Meldefristen bestimmt. Für das Über- oder Unterschreiten von Meldeschwellen liegt die Frist bei 4 Handelstagen[7].

Schadensersatzpflicht

Verletzt der Emittent die Publizitätspflicht, so ist er gemäß § 37b WpHG einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Dritte die Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt und bei Bekanntwerden der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor dem Eintritt der Tatsache erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.[8] Ebenso besteht gem. § 37c WpHG Schadensersatzpflicht, wenn unwahre Tatsachen veröffentlicht werden und der Dritte die Wertpapiere nach der Veröffentlichung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor der Veröffentlichung erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Tatsache veräußert. Die Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Emittent nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Tatsache nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Dritte die verschwiegene Tatsache oder die Unrichtigkeit der veröffentlichten Information gekannt hat.[9] Neben dem Unternehmen selbst (dem Emittenten) kann auch eine persönliche Haftung der Vorstände in Betracht kommen. Eine solche Haftung kann nach bisheriger Rechtsprechung nur auf das allgemeine Deliktsrecht des BGB gestützt werden. In Betracht kommt insbesondere eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. [10][11] Allerdings wird vermehrt und mit guten Gründen auch eine Schadensersatzpflicht nach den Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung befürwortet. [12] Besondere Schwierigkeiten bereitet allerdings insoweit der Nachweis der Kausalität, also der Nachweis des Anlegers, dass seine Kaufentscheidung durch die Informationspflichtverletzung beeinflusst war. Gelingt der Kausalitätsbeweis, dann kann der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Wertpapiere nicht erworben. Er erhält dann den Erwerbspreis vom Beklagten erstattet, muss diesem freilich die Übertragung der Aktien anbieten. Hat der Anleger die Aktien zwischenzeitlich verkauft, ist der Verkaufserlös auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen.

Missbrauch

Die große Beachtung von Ad-hoc-Meldungen im Kapitalmarkt verleitet manche Emittenten dazu, Ad-hoc-Meldungen zu PR-Zwecken zu nutzen. Zur Zeit des Neuen Marktes war diese Praxis weit verbreitet: Die Zahl der jährlich veröffentlichten Ad-hoc-Meldungen verfünffachte sich in den Jahren 1995-2000[13]. Eine empirische Studie von André Güttler belegt den Missbrauch von Ad-hoc-Meldungen durch Teilnehmer des Neuen Marktes.[14]

Mit dem 4. Finanzmarktförderungsgesetz (2002) präzisierte der Gesetzgeber den zulässigen Inhalt von Ad-hoc-Meldungen. Die Veröffentlichung sonstiger Angaben, die nicht unter die Veröffentlichungspflicht fallen, ist seither untersagt und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Agenturen wie die DGAP reagierten darauf mit der Einrichtung paralleler Verbreitungskanäle für Pressemeldungen. Durch diese Maßnahmen konnte der Missbrauch der Ad-hoc-Publizität eingedämmt, wenn auch nicht vollständig verhindert werden.

Ein kurzer Absatz mit allgemeinen Angaben zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens wird in Ad-hoc-Meldungen toleriert.

Weblinks

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Zu den Änderungen aufgrund der Marktmissbrauchsrichtlinie und des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, vgl. C. Büche, Die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität als Baustein eines integeren Finanzmarkts, Nomos-Verlag, 2005, ISBN 3-8329-1420-X
  2. a b § 15 WpHG
  3. http://www.businesswire.com/portal/site/home/about/
  4. http://www.hugingroup.com/content/aboutus.asp
  5. http://www.dgap.de/dgap/static/DGAP/Produkte/
  6. Schnorrenberg, Thomas: Investor Relations Management, 2008, Gabler Verlag (Seite 31)
  7. Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - TUG (Abschnitt 5, Seite 4)
  8. § 37b WpHG
  9. § 37c WpHG
  10. § 826 BGB
  11. BGH, Urteil v. 19. Juli 2004, Az. II ZR 402/02 - Infomatec)
  12. K F Hewicker, Ad-hoc-Publizität: Die Haftung des Vorstandes, Verlag Dr. Kovac, 2005, ISBN 3-8300-2041-4
  13. Presseportal: Ad-hoc-Praxis in der Kritik
  14. Studie André Güttler (PDF)
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