Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen

Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen

Die Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen durch strafrechtliche Rehabilitierung von Opfern der Justiz während der Zeit des Nationalsozialismus, ist ein Teil der Vergangenheitsbewältigung.

Inhaltsverzeichnis

Unrechtsurteile in der NS-Zeit

Der berüchtigte Volksgerichtshof verhängte mehr als 5.200 Todesurteile und schätzungsweise weitere 6.000 Urteile mit hohen Freiheitsstrafen. Wegen der Vernichtung von Unterlagen können die genauen Zahlen nicht ermittelt werden.
Anfänglich war der Volksgerichtshof nur für Hoch- und Landesverrat zuständig. Später wurde die Zuständigkeit so erweitert, dass sogar eine defätistische Bemerkung von diesem Gericht geahndet und mit einem Todesurteil belegt werden konnte.

Auch bei den Urteilen der Sondergerichte springt die Unverhältnismäßigkeit von Strafe und Tat ins Auge. Berühmt-berüchtigt ist der Prozess gegen den Juden Leo Katzenberger, in dem die an sich schon menschenrechtswidrigen NS-Gesetze exzessiv ausgelegt wurden, um zu dem erwünschten Todesurteil zu gelangen.
Nicht von allen Sondergerichten sind die Akten erhalten; die Anzahl der verhängten Unrechtsurteile kann also nur hochgerechnet werden. Nach neueren Forschungen haben allein die 34 Sondergerichte mit Standort auf westdeutschem Gebiet mindestens 11.000 Todesurteile ausgesprochen. Vermutlich haben diese Gerichte außerdem mehr als 200.000 maßlose Urteile verhängt, bei denen die Strafbarkeit häufig nur durch nationalsozialistische Sondergesetze begründbar waren.

Schließlich haben die ab Februar 1945 eingerichteten Standgerichte eine weitere hohe Zahl von Todesurteilen verhängt, die ebenfalls bislang nicht genau ermittelt wurde. Allein von deutschen Militärgerichten wurden wahrscheinlich zwischen 25.000 und 30.000 Todesurteile wegen Wehrkraftzersetzung, Fahnenflucht oder Kriegsverrat gegen Wehrmachtsangehörige verhängt; mehr als 19.600 davon wurden nachweislich vollstreckt. [1]

Die Angeklagten vor einem dieser Gerichte waren von elementaren Grundrechten des Strafverfahrens abgeschnitten: Richterablehnung, Beweisantragsrecht und Wahl des Verteidigers waren eingeschränkt oder aufgehoben, mündliche Verhandlung über den Haftbefehl, gerichtliche Voruntersuchung, Eröffnungsbeschluss sowie Berufungsinstanzen abgeschafft. Fristen konnten minimiert werden, um „kurzen Prozess“ zu machen.

Auch viele Strafurteile der regulären Gerichte sind als Unrechtsurteile zu bezeichnen, zum einen, soweit sie auf spezifische NS-Gesetze zurückgehen (Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei usw.), zum anderen wurden dort in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Homosexualität) oft weit höhere Strafen verhängt als in der Zeit vor dem Dritten Reich.

Die Anzahl der Personen, die strafrechtlich rehabilitiert werden müssten, ist daher nicht annähernd einzuschätzen. Mehrere zehntausend Todesurteile und weitaus mehr Unrechtsurteile mit langjährigen Haftstrafen sind von den Gerichten des Dritten Reiches ausgesprochen worden. Viele der Verurteilten waren in Deutschland und Österreich für „ewig ehrlos” erklärt worden und als „Volksschädlinge“ gebrandmarkt. Im Gegensatz zu den später vom Großdeutschen Reich besetzten Ländern, wo etwa Deserteure schon 1945 als Widerstandskämpfer gesehen wurden, dauerte die Rehabilitierung in Deutschland bis 2002 und Österreich bis 2005.[2]

Ihre Rehabilitierung erwies sich als langwieriges Unterfangen. Anstatt die Urteile pauschal aufzuheben und die Ehre und Würde der Opfer wiederherzustellen, wurde eine Einzelfallprüfung vorgeschrieben. Geringfügige Straftaten konnten dazu führen, dass ein NS-Unrechtsurteil rechtlich weiterhin Bestand hatte und das Opfer als vorbestraft registriert blieb.

Aufhebung in Deutschland

Westdeutschland bis 1989

Bereits im Herbst 1945 forderte der alliierte Kontrollrat, Unrechtsurteile des Hitler-Regimes aufzuheben, die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgt waren (Proklamation Nr.3 vom 20. Oktober 1945). In der Britischen Besatzungszone konnte die Staatsanwaltschaft diese Aufhebung selbst anordnen oder bei Gericht beantragen (Verordnung vom 3. Juni 1947). Voraussetzung eines Rehabilitationsverfahrens war jedoch auch hier schon immer eine Einzelfallprüfung. Auch in den Folgegesetzen der einzelnen Bundesländer wurde - bei unterschiedlichen Ausformungen - dieses Prinzip übernommen.

Diese Entscheidung gegen eine pauschale Lösung verhinderte eine zügige strafrechtliche Rehabilitation der Opfer und führte zu unbefriedigenden Urteilen. Geringfügige Straftaten konnten dazu führen, dass die Ehre des Opfers auch nach Aufhebung eines krassen Unrechtsurteils befleckt blieb. Ein Beispiel: Das 1944 vollstreckte Todesurteil gegen Erna Wazinski wurde 1952 von einem Landgericht aufgehoben. Der Hingerichteten wurde ihre Straftat nicht verziehen: Das Urteil wegen des begangenen Diebstahls wurde nun auf eine neunmonatige Haftstrafe geändert.

Gegen eine Generalamnestie verwahrte sich zum Beispiel Bundesjustizminister Thomas Dehler (FDP) 1950 mit dem Hinweis auf „Rechtssicherheit“.

Die geforderte Einzelfallprüfung erwies sich häufig als unmöglich, weil Akten der Gerichtsverfahren vernichtet waren. In anderen Fällen versäumten die Opfer oder deren Anverwandte einen Antrag, weil sie nichts von der Möglichkeit eines Rehabilitationsverfahrens wussten oder keinen Sinn darin sahen. Von sich aus tätig wurden die überlasteten Staatsanwälte nur selten.

Die Rechtslage wurde bis zum Ende des 20. Jahrhunderts nicht bereinigt. Beispiel Schleswig-Holstein: Dort verlangt das „Unrechtsbeseitigungsgesetz“ von 1990 selbst bei Urteilen der berüchtigten Sondergerichte noch eine Einzelfallprüfung. Darüber hinaus legte das Oberlandesgericht Schleswig 1995 diesen Gesetzestext sehr eng aus: Nur die Verurteilung wegen Taten, „die allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren“, kann zu einer Aufhebung des Urteils führen. Völlig unberücksichtigt blieb danach das Missverhältnis von geringfügiger Straftat und drakonischer Strafe.
Auf dieser Grundlage konnte zum Beispiel der Kieler Generalstaatsanwalt nur in einem von zwölf Verfahren eine Aufhebung von Todesurteilen erreichen. Noch 1997 waren zwei Drittel der vom Kieler Sondergericht zu hohen Freiheitsstrafen Verurteilten nicht rehabilitiert.

Hier wie auch in anderen Bundesländern war die Gesetzeslage unüberschaubar. So wurde zum Beispiel das Todesurteil gegen den Widerstandskämpfer Hans von Dohnanyi formell erst am 31. Juli 1997 vom Berliner Landgericht aufgehoben. Bei der Verhandlung stellte sich dann heraus, dass dieses Urteil bereits durch ein Bayerische Landesgesetz aus dem Jahr 1946 als aufgehoben hätte gelten können. Eines Antrags hätte es nicht bedurft.

Der Deutsche Bundestag unternahm 1985 den Versuch, zumindest die offenkundigen Unrechtsurteile des Volksgerichtshofes pauschal zu kassieren. Mit einer einstimmig verabschiedeten Entschließung vom 25. Januar 1985 wurde festgestellt, dass der Volksgerichtshof ein Terrorinstrument zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft gewesen sei und den Entscheidungen nach Überzeugung des Deutschen Bundestages keine Rechtswirksamkeit zukomme.[3]

Ostdeutschland bis 1989

Deutschland 1989 bis 2009

Ein Bundesgesetz vom 28. Mai 1998 hob einen Teil der Unrechtsurteile pauschal auf und ermöglichte es, bei der Aufhebung weiterer NS-Unrechtsurteile geringfügige Straftatbestände unbeachtet zu lassen. Mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 17. Mai 2002 wurden bisher ausgeklammerte Personengruppen, wie Homosexuelle, Deserteure, Wehrdienstverweigerer, Wehrkraftzersetzer und andere Opfer der NS-Militärjustiz, pauschal rehabilitiert.[4]

  • Pauschal aufgehoben wurden danach alle Urteile des Volksgerichtshofes und der Standgerichte.

Im Gesetzentwurf waren die Militärgerichte gleichfalls aufgeführt. Sie wurden in letzter Lesung gestrichen. Erst 2002 wurde das Gesetz - gegen den Widerstand von CDU/CSU und FDP - in der Weise geändert, dass nun auch die Urteile der Militärgerichte pauschal aufgehoben sind. Urteile anderer Gerichte werden aufgehoben, wenn sie auf einem der im Gesetz aufgezählten nationalsozialistischen Erlasse beruhen. Eine geringfügige tatsächliche Straftat bleibt dabei unbeachtlich. Ein finanzieller Entschädigungsanspruch wird durch die pauschale Aufhebung der Urteile nicht begründet.

Im September 2009 wurden durch einen vom Deutschen Bundestag einstimmig angenommenen Gesetzentwurf sämtliche Verurteilungen wegen Kriegsverrat pauschal aufgehoben.[5]

Aufhebung in Österreich

In der Tradition des reinen Rechtspositivismus entstand 1945 das „Aufhebungs- und Einstellungsgesetz“, welches alle NS-Urteile gegen Österreicher aufhob. Diese allgemeine Amnestie wurde aber dadurch eingeschränkt, dass Urteile im Militärbereich nur dann aufgehoben wurden, wenn der Tatbestand „gegen die nationalsozialistische Herrschaft oder auf die Wiederherstellung eines unabhängigen Staates Österreich gerichtet war“. Da die Erbringung eines solchen Nachweises für oben aufgeführte Tatbestände bis auf Einzelfälle unmöglich ist, blieben die Urteile dieser Gruppe aufrecht. Als Konsequenz hatten sie gewisse versorgungsrechtliche Nachteile, vor allem weil die Haftzeiten nicht für die Pensionsberechnung anrechenbar waren. Durch die gesetzlichen Unschärfen entstand der Zustand, dass Soldaten, die aus der Wehrmacht desertierten und wieder gefangen und verurteilt worden waren, keine Möglichkeiten der Pensionsanrechnung hatten, der SS-Wärter, der sie bewachte, hingegen schon.

Am Umgang mit Widerstandskämpfern und Deserteuren in Österreich wird ein Paradoxon sichtbar: Offiziell sieht sich Österreich wie in der Moskauer Deklaration (1943) als 'erstes Opfer des Nationalsozialismus' und der Widerstand einiger wird geehrt (z. B. jener des Katholiken Franz Jägerstätters). Der größenordnungsmäßig bedeutendste Widerstand, jener der sich Partisanen anschließenden Kärntner Slowenen, findet bis heute keine Kenntnisnahme, geschweige denn Würdigung oder Rehabilitierung. Auch die Tatsache, dass Deserteure und andere Opfer der NS-Militärjustiz bis 2005 nicht rehabilitiert waren, trifft auf wenig Problembewusstsein.

Im Jahr 2005 wurden alle Urteile durch das Anerkennungsgesetz 2005 pauschal aufgehoben. Deserteuren und anderen Opfern der NS-Militärjustiz oder deren Nachkommen wurde eine einmalige Unterstützung eingeräumt, welche weiterhin eine Einzelfallprüfung vorsieht.

Literatur

Standardwerke

  • Ilse Staff: Justiz im Dritten Reich; Eine Dokumentation. Fischer, Frankfurt 1964.
  • Bernd Rüthers: Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus. Habilitations-Schrift. Universität Münster/Westf. Mohr Siebeck, Tübingen 1968.
  • Lothar Gruchmann: Justiz im Dritten Reich 1933-1940. 3. Auflage. Oldenbourg, München 2001, ISBN 3-486-53833-0.
  • Ernst Fraenkel: The Dual State. 1940. Dt: Der Doppelstaat. 2. Auflage. Europäische Verlags-Anstalt, Hamburg 2001, ISBN 3-434-50504-0.
  • Nikolaus Wachsmann: Gefangen unter Hitler: Justizterror und Strafvollzug im NS-Staat. Aus dem Englischen von Klaus-Dieter Schmidt. Siedler, München 2006, ISBN 3-88680-828-9.
  • Gerd Weckbecker: Zwischen Freispruch und Todesstrafe. Die Rechtsprechung der nationalsozialistischen Sondergerichte Frankfurt/Main und Bromberg. Nomos, Baden-Baden 1998, ISBN 3-7890-5145-4.

für Deutschland

  • Bundesminister der Justiz (Hrsg.): Im Namen des Deutschen Volkes. Justiz und Nationalsozialismus - Katalog zur Ausstellung. Köln 1989, ISBN 3-8046-8731-8.
  • Justizbehörde Hamburg (Hrsg.): Von Gewohnheitsverbrechern, Volksschädlingen und Asozialen… Hamburger Strafurteile im Nationalsozialismus. Hamburg 1995, ISBN 3-87916-023-6 (Darin Urteile vom Hanseatischen Sondergericht).
  • Hans Wüllenweber: Sondergerichte im Dritten Reich. Vergessene Verbrechen der Justiz. Frankfurt am Main 1990, ISBN 3-630-61909-6 (u.a. polit. Bemühungen um Reha bis 1990).
  • Andreas Scheulen: Ausgrenzung der Opfer - Eingrenzung der Täter. Zur Entschädigung und Versorgung von Funktionären und Opfern des Dritten Reiches durch die Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Opfer der deutschen Militärgerichtsbarkeit. BWV, Berlin 2002, ISBN 3-8305-0299-0.
  • Jörg Friedrich: Freispruch für die Nazi-Justiz. Die Urteile gegen NS-Richter seit 1948. Eine Dokumentation. Neuausgabe. Berlin 1998, ISBN 3-548-26532-4 (darin NS-AufhG 1998 und Änderungsbegründung des Rechtsausschusses).

für Österreich

Einzelnachweise

  1. Ulrich Baumann, Magnus Koch: Was damals Recht war...’ Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht. Berlin 2008, ISBN 978-3-89809-079-7, S. 184
  2. Hannes Metzler: Ehrlos für immer?. Wien 2007, ISBN 978-3-85476-218-8, S. 169–198
  3. Gerd Weckbecker: Zwischen Freispruch und Todesstrafe. Die Rechtsprechung der nationalsozialistischen Sondergerichte Frankfurt/Main und Bromberg. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1998, ISBN 3-7890-5145-4 p. 1.
  4. Hannes Metzler: Ehrlos für immer?. Wien 2007, ISBN 978-3-85476-218-8, S. 49.
  5. Focus: 64 Jahre nach Zweitem Weltkrieg sind „Kriegsverräter“-Urteile aufgehoben vom 8. September 2009 aufgerufen am 8. September 2009).

Weblinks

Deutschland


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