Zweitwohnungsteuer

Zweitwohnungsteuer

Die Zweitwohnungsteuer (auch: Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabe, inoffizielle Bezeichnungen: Zweitwohnsitzsteuer, Nebenwohnsitzsteuer oder Nebenwohnungsteuer) ist in Deutschland eine kommunale Aufwandsteuer. Das Steueraufkommen betrug im Jahr 2007 bundesweit rund 91,8 Mio. Euro.[1]

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines zur Steuer

Die Zweitwohnungsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer eine reine Kommunalsteuer. Sie wird von der Gemeinde erhoben. Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung. Häufig wird die Zweitwohnung mit der Nebenwohnung nach dem Melderecht gleichgesetzt.

Steueraufkommen der Zweitwohnungsteuer in Mio Euro (bundesweit) für die Jahre 1996 bis 2007

Kompetenzrechtliche Grundlage ist Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz, wonach die Länder „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“ erheben können. Diese Gesetzgebungskompetenz haben fast alle Länder den Gemeinden übertragen (etwa in Baden-Württemberg nach § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz), die ggf. eine Zweitwohnungsteuersatzung erlassen (in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg bestehen Landesgesetze).

Der steuerliche Tatbestand ist das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle. Auch gilt es als unerheblich, wenn sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Details der Steuer

Definition der Wohnung

Einige Gemeinden, wie z. B. Dresden, verstehen unter einer Wohnung eine abgeschlossene Wohneinheit mit Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung, andere (z. B. Dippoldiswalde) betrachten jeglichen Wohnraum als Wohnung. Auch das Vorhandensein von Fenstern sowie der Energie- und Wasserversorgung kann ein Entscheidungskriterium sein. In einigen Städten, wie z. B. Erftstadt oder München, unterliegen auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden, der Zweitwohnsitzsteuer.

Bemessungsgrundlage

In der Regel ist die Jahreskaltmiete die Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer. In einzelnen Gemeinden wird auch die Jahresrohmiete (Kaltmiete mit bestimmten kalten Betriebskosten) bzw. Wohnfläche herangezogen.

Steuersatz

Der Steuersatz liegt zwischen 5 % in Berlin und bis zu 23 % in Überlingen, in der Regel beträgt er 10 %. Einige Gemeinden und Städte erheben eine nach bestimmten Kriterien gestaffelte Steuer, z. B. Leipzig.

Befreiung

Mit einer Satzung, die an das Melderecht anknüpft, ist nicht steuerbar, wer von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, deren eheliche Wohnungen sich in einer anderen Gemeinde befinden, aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhält.

Ein Gerichtsbeschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. Februar 2005, der die Befreiung der Zweitwohnungsteuer für Studenten vorsieht, wenn diese mit Hauptwohnsitz bei der Gemeinde ihrer Eltern gemeldet sind und die Hauptwohnung das Kinderzimmer darstellt bzw. nicht „innegehabt“ wird, ist allerdings noch nicht rechtskräftig[2][3] – siehe unten.

Von der Zweitwohnungsteuer befreit sind

  • Wohnungen, von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.
  • Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und in ähnlichen Einrichtungen.
  • Straftäter, die in Justizvollzugsanstalten einsitzen.
  • Nebenwohnungen, die Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind.
  • Wohnungen, deren Inhaber noch nicht 16 Jahre alt ist (Meldepflicht liegt bei den Eltern).
  • Nebenwohnungsinhaber Soldat, Zivildienstleistender oder Polizeivollzugsbeamter ist und eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht.
  • Nebenwohnungsinhaber in der Bundesrepublik gemeldet ist und in einer Beherbergungsstätte einen vorübergehenden Aufenthalt für nicht länger als zwei Monate begründet.
  • In Pirna und Hannover sind Studenten ohne Einkommen von der Zweitwohnungsteuer befreit.
  • Einige Gemeinden (z. B. Leipzig) schließen Drittwohnungen aus.

Historische Entwicklung

Die erste Zweitwohnungsteuer wurde von der Gemeinde Überlingen (Bodensee) im Jahre 1972 eingeführt. In den darauf folgenden Jahren wurde das „Überlinger Modell“ über alle Instanzen hinweg auf seine Zulässigkeit gerichtlich geprüft. Im Jahre 1983 stufte das Bundesverfassungsgericht die Zweitwohnungsteuer als eine „rechtlich zulässige örtliche Aufwandsteuer“ ein[4].

In den letzten Jahren hielt diese Steuer verstärkt Einzug in den Stadtstaaten sowie in Universitätsstädten.

In Bayern war die Zweitwohnungsteuer bis zum 1. August 2004 nicht zulässig. Das Kommunalabgabengesetz (KAG) enthielt ein entsprechendes Verbot. Seit der Aufhebung des Verbots nutzen zahlreiche Städte und Gemeinden diese Möglichkeit.

Gründe für die Einführung

Beim kommunalen Finanzausgleich werden nur Personen mit Hauptwohnung berücksichtigt. Für eine Person mit Nebenwohnung erhält die jeweilige Gemeinde kein Geld, sie hat allerdings gewisse Mehrausgaben für Einrichtungen, die durch den Zweitwohnungsinhaber typischerweise nur sporadisch genutzt und damit nicht ausgelastet werden (bei Urlaubsregionen z. B. Schwimmbäder).

Das Argument der Mehraufwendungen ist in vielen Fällen jedoch zu bezweifeln. Auch Eigentümer von Ferienwohnungen zahlen die ortsüblichen Grundsteuern und -abgaben und tragen somit zur Finanzierung der Gemeindeausgaben bei.

Von der Zweitwohnsitzsteuer erhoffen sich die Gemeinden folgende Effekte:

Insbesondere Großstädte (z. B. Magdeburg, Dresden) erhoffen sich etwa 75 % der Mehreinnahmen durch erhöhte Schlüsselzuweisungen. Insofern spielt die Effizienz der Zweitwohnungsteuer (Verwaltungsaufwand versus Steuereinnahmen) eine nachgeordnete Rolle.

Argumente gegen die Steuer

Die Steuer sollte ursprünglich den „Luxus“, der durch den Besitz von mehr als einer Wohnung demonstriert wird, besteuern. Allerdings werden insbesondere in Großstädten Zweitwohnungen in der Regel ausbildungs- oder berufsbedingt gehalten. Damit werden Pendler belastet, die für die Ausübung eines Jobs eine weite Entfernung zurücklegen, andererseits auch Studenten, die (in der Regel) nur ein geringes finanzielles Budget zur Verfügung haben.

Ferienorte verlieren aufgrund der hohen Zweitwohnungsteuer an Attraktivität, da die Gemeinden nicht zweifelsfrei Mehraufwand nachweisen können, die Mehreinnahmen nicht zur Erhöhung des touristischen Wertes verwenden. Darüber hinaus wird vergessen, dass Ferienwohnungsbesitzer schon durch Erhalt der Bausubstanz und die regelmäßige Lebenshaltung Finanzmittel im Ort belassen.

Viele Städte, insbesondere Universitätsstädte, zielen ganz offen darauf ab, dass zur Umgehung der Zweitwohnungsteuer die Hauptwohnung umgemeldet wird. Dabei ist die Meldefrage im Meldegesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt, so dass der Einwohner sich da mit Hauptwohnung zu melden hat, wo er sich vorwiegend aufhält, Verheiratete/Lebenspartner haben neuerdings die Wahl, wo sie sich mit Haupt- und Nebenwohnung melden wollen.

Kommunen mit Zweitwohnungsteuer

Es gibt bereits eine Anzahl von Städten, die diese Steuer eingeführt haben oder noch einführen wollen. Allein in Baden-Württemberg und Bayern erheben jeweils über 100 Kommunen eine Zweitwohnsitzsteuer. Die höchste Zweitwohnungsteuer erhebt die Stadt Konstanz mit Pauschalbeträgen zwischen 400 € und 1625 € pro Jahr je nach Miethöhe (zwischen 19 % und 34 % der Jahresrohmiete) (bis 1650 € – 400 €, bis 2640 € – 575 €, bis 3630 € – 750 €, bis 4620 € – 925 €, bis 5610 € – 1100 €, bis 6600 € – 1275 €, bis 7590 € – 1450 €, über 7590 € – 1625 €).

Rechtliches

Personen, die ihre Zweitwohnung am selben Ort wie die Erstwohnung haben, dürfen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht von der Besteuerung ausgenommen werden, jedenfalls nicht ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigen würde[4].

Das Bundesverfassungsgericht hat geprüft, ob eine Zweitwohnungsteuer für Personen zulässig ist, die aufgrund ihrer beruflichen Situation auf die Zweitwohnung (sogenannte „Erwerbszweitwohnung“) angewiesen sind. Dies betrifft insbesondere Berufstätige und ggf. Studierende/Auszubildende, die eine Erstwohnung innehaben.

Für Ehepaare gilt nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 eine Ausnahme von der Zweitwohnungsteuerpflicht, wenn in der Satzung Bezug auf die melderechtliche Hauptwohnung genommen wird. Ehepartner, die wegen ihrer Arbeitsstelle eine Wohnung in einer anderen Stadt haben, müssen in solchen Fällen für ihre zweite Wohnung keine Steuern zahlen. Die Richter in Karlsruhe erklärten deswegen die Regelungen der Städte Hannover und Dortmund für nichtig. Zur Begründung führten sie an, eine derart gestaltete Steuer diskriminiere die Ehe und stelle eine besondere Belastung für die Entscheidung der Ehepartner zu einer gemeinsamen ehelichen Wohnung dar.[5]

Dem gegenüber steht noch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aus. Das Verwaltungsgericht Lüneburg sprach eine Studentin von der Zahlung der Steuer frei, da eine Zweitwohnung stets das Innehaben einer Haupt(Erst-)wohnung voraussetzt:[6] und Az. 5 A 118/04[2]). Die Stadt Lüneburg hatte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.[7]

Laut OVerwG Rheinland-Pfalz muss ein Student im Regelfall keine Zweitwohnungsteuer bezahlen (steuerliche Leistungsfähigkeit),[8] dies wurde vom VG Mainz in Hauptsacheverfahren übernommen.

Beim Bundesverwaltungsgericht lagen mehrere Revisionsanträge von Städten vor, die Urteile von Obergerichten/Verwaltungsgerichten, in denen klar festgestellt wird, dass das Innehaben einer Zweitwohnung immer das Innehaben einer Erstwohnung voraussetzt, nicht anerkennen wollen.

In vier Revisionsverfahren vom 17. September 2008 hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass das Bundesrecht die Ausnahme von Studierenden von der Zweitwohnungssteuer weder verlangt noch verbietet. Lediglich die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern wurde zurückgewiesen, da hier unabhängig von bundesrechtlichen Vorgaben die Zweitwohnungssteuer gegen Regelungen der Satzung der Stadt Rostock verstieß. In weiteren Revisionsverfahren folgte das Bundesverwaltungsgericht dieser Entscheidung auch für weitere Bundesländer.

Einzelnachweise

  1. http://www.zweitwohnsitzsteuer.de/ Über die Zweitwohnungsteuer
  2. a b VG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2005 – 5 A 118/04 –.
  3. Verwaltungsgericht Lüneburg: Lüneburger Studentin muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Pressemitteilung vom 16.  Februar 2005, abgerufen am 1. September 2011.
  4. a b Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, BVerfGE 65, 325.
  5. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 2627/03 –, BVerfGE 114, 316.
  6. Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 28. Juli 2004, Az. 5 B 34/04
  7. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az. 13 LC 93/05 bzw. 9 LC 7/07.
  8. OVerwG RP Beschluss vom 29. Januar 2007, Az. 6 B 11579/06.OVG

Weblinks

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