Pragmatisierung

Pragmatisierung

Die Pragmatisierung ist ein Begriff aus dem österreichischen Beamtendienstrecht und bezeichnet die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Gemeinde). Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch, was bedeutet, dass es kündbar ist, wenn sich der Beamte nicht bewähren sollte. Die sogenannte Definitivstellung, also die Unkündbarkeit, des Beamten tritt je nach Dienstrecht des jeweiligen Bundeslandes oder des Bundes ex lege durch Zeitablauf oder durch einen weiteren Rechtsakt (dienstrechtlicher Bescheid) ein. Die Pragmatisierung ist ein in Österreich sehr geläufiger Begriff, der in der öffentlichen politischen Diskussion häufig Verwendung findet. In den letzten Jahren wird von der Möglichkeit zur Pragmatisierung öffentlich Bediensteter vor allem von Seiten des Bundes deutlich weniger Gebrauch gemacht. Das Bundesland Vorarlberg hat die Möglichkeit der Pragmatisierung für neu eintretende Bedienstete abgeschafft.

Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwischen Gebietskörperschaften und ihren Arbeitnehmern (öffentliche Bedienstete) wurde von 1914 bis 1979 als Dienstpragmatik bezeichnet,[1] seither spricht man von Beamtendienstrecht.[2] Privatrechtlich beschäftigte öffentlich Bedienstete werden in Österreich als Vertragsbedienstete bezeichnet, und fallen unter das Sonderprivatrecht.

Einzelnachweise

  1. Dienstpragmatik. In: Österreich-Lexikon, online auf aeiou.
  2. Beamtendienstrecht. In: Österreich-Lexikon, online auf aeiou.

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