- Buchpreisbindung
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Die Buchpreisbindung ist die gesetzliche oder vertragliche Auflage, eine festgelegte Preisbindung einzuhalten. Sie verpflichtet Verlage beziehungsweise Buchimporteure, einen Verkaufspreis festzusetzen.
In Deutschland gilt die Buchpreisbindung (§ 5 Buchpreisbindungsgesetz) im Buchhandel für sämtliche in Deutschland verlegten Bücher (auch fremdsprachige, sofern diese überwiegend in Deutschland abgesetzt werden) sowie für Musiknoten und kartographische Produkte. Außerdem gilt die Buchpreisbindung für „Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet“ (BuchPrG § 2).
Solange es sich nicht um gebrauchte Ware oder um Titel handelt, deren Preisbindung offiziell aufgehoben wurde, muss dieser Preis eingehalten werden (BuchPrG § 3). Importtitel, also z. B. aus Großbritannien oder den USA (beides Länder ohne Buchpreisbindung) eingeführte Werke, unterliegen dagegen auch in Deutschland keiner Preisbindung.
Verschiedene europäische Staaten haben ein Gesetz zur Buchpreisbindung, etwa Frankreich mit dem Loi Lang. Die Rechtslage in Österreich ist der deutschen sehr ähnlich.
In der Schweiz wurden die Buchpreise nicht durch ein staatliches Gesetz vorgeschrieben, sondern durch eine privatrechtliche Vereinbarung der Verlage und Buchhändler (sog. Sammelrevers). Diese Vereinbarung stand im Widerspruch zum Kartellgesetz. Die Buchpreisbindung fiel im Mai 2007, nachdem das Bundesgericht die Einschätzung der Wettbewerbskommission bestätigt hatte und der Schweizer Bundesrat eine Ausnahme für ein Kartell abgelehnt hatte.
Inhaltsverzeichnis
Situation in Europa
Die Lage in Europa zeigte am 13. Oktober 2008 folgendes Bild:[1]
- Buchpreis gesetzlich geregelt: Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien
- Regelung mittels einer Branchenvereinbarung: Dänemark, Norwegen, Ungarn
- Keine Preisbindung: Belgien, Estland, Finnland, Großbritannien, Irland, Island, Polen, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik
Situation in Deutschland
Das Buchpreisbindungsgesetz
Die Verlage sind aufgrund des Buchpreisbindungsgesetzes rechtlich verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen.
Nach einer gewissen Vorlaufphase, in der Bücher durch verbindliche Vorbestellungen vor dem offiziellen Erscheinungstermin zum Subskriptionspreis günstiger verkauft werden dürfen, gilt die Buchpreisbindung. Durch eine öffentliche Erklärung – in der Regel in den Gelben Seiten des Börsenblatts – kann ein Verlag die Buchpreisbindung nach Ablauf von 18 Monaten für einzelne Titel aufheben. Auch die Preise für wiederkehrend, beispielsweise jährlich in aktualisierter Auflage, erscheinende Bücher können bei Erscheinen der Neuauflage aufgehoben werden.
Von der Preisbindung ausgenommen sind gekennzeichnete Mängelexemplare mit tatsächlichen Mängeln, gebrauchte (schon einmal zum gebundenen Preis verkaufte) Bücher oder Altauflagen, die länger als 18 Monate am Markt sind und für die der Verlag die Preisbindung aufgehoben hat. Sogenannte Remittenden unterliegen nur dann nicht der Preisbindung, wenn die Bücher tatsächlich beschädigte oder verschmutzte, gekennzeichnete Mängelexemplare sind. Buchgemeinschaften, die Bücher nur an Mitglieder verkaufen, sind von der Buchpreisbindung nur eingeschränkt betroffen. Sie fungieren als Lizenznehmer und verlegen damit Sonderausgaben (sogenannte Buchgemeinschaftsausgaben), die einen deutlichen Ausstattungsunterschied aufweisen müssen und meistens mit ca. 6 monatiger Verzögerung zum Originaltitel erscheinen. Dadurch können die Buchgemeinschaften ihre Titel (die sie ja selber als Verlag mit einem Preis versehen) günstiger anbieten. Trotzdem sind diese Buchgemeinschaftsausgaben auch wieder preisgebunden.
Wer mit Büchern geschäftsmäßig handelt, ist verpflichtet, die gebundenen Ladenpreise einzuhalten. Geschäftsmäßig handelt nach einem Urteil bereits, wer Bücher in einem für Privatleute unüblichen Umfang verkauft (OLG Frankfurt a. M., NJW 2004, 2098 ff.). Die Einhaltung der Buchpreisbindung überwachen so genannte Preisbindungstreuhänder (PB-Treuhänder): Circa 1.000 Verlage beauftragten die Wiesbadener Rechtsanwälte Dieter Wallenfels und Dr. Christian Russ, die Einhaltung der gebundenen Preise sicherzustellen. In der Praxis laufen Abmahnungen, wenn die PB-Treuhänder Rechtsverstöße feststellen. Hierfür sind die PB-Treuhänder aufgrund der ihnen durch BuchPrG § 9 Abs. 2 Ziff. 3 obliegenden Aktivlegitimation berechtigt; daher klagen sie auch selbst in Gerichtsverfahren.
Mit der Einführung der Buchpreisbindung in Deutschland wurde der Hörerschein an Universitäten abgeschafft, der Studenten zum verbilligten Bezug der Bücher eines Professors berechtigte.
Ziele der Buchpreisbindung
Offiziell[2] zielt die Buchpreisbindung darauf, die Meinungsvielfalt im deutschen Buchmarkt zu erhalten. Dabei spielt die Rolle des Buches als Kulturgut eine entscheidende Rolle. Unter diesen Prämissen wird der Eingriff ins Marktsystem, welchen die Buchpreisbindung darstellt, in Kauf genommen, auch wenn dadurch ökonomische Potentiale für alle Beteiligten der Wertschöpfungskette verloren gehen. Die marktorientierte Festlegung des Buchpreises über Angebot und Nachfrage, sowie der mögliche Preiskampf unter den Verlagen und Buchhandlungen wird unterbunden und so gewährleistet, dass auch kleine und unbekannte Titel eine Chance zur Veröffentlichung haben.
- Schutz des Kulturguts Buch
- Sicherung einer großen Anzahl und Vielfalt an Buchtiteln (Erleichterung des Verlegens kulturell wertvoller Bücher, auch wenn deren Absatz voraussehbar geringer sein wird als der von Bestsellern)
- Sicherung der flächendeckenden Versorgung mit Buchtiteln
Geschichte
Eingeführt wurde die Buchpreisbindung in Deutschland im Jahr 1888, als Höhepunkt und Abschluss der sog. „Krönerschen Reform“ unter Führung des Vorstehers des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Adolf Kröner. Die Regelungen zu festen Ladenpreisen im Buchhandel wurden zunächst in der Satzung sowie in der Verkehrsordnung und der Verkaufsordnung des Börsenvereins verankert. Bei der deutschen Buchpreisbindung handelte es sich also in den ersten Jahrzehnten ihres Bestehens um eine rein vereinsrechtliche Regelung. Sanktionen bei Verstößen gegen die Statuten wurden vom Börsenverein initiiert und überwacht. Grundsätzlich konnten sich solche nur gegen Vereinsmitglieder richten. Durch den großen Einflussbereich des Börsenvereins innerhalb des deutschen Buchhandels wurde aber faktisch die gesamte Branche davon erfasst.
Erst im Jahr 1927 kam durch die Einführung eines Revers-Systems auch eine vertragsrechtliche Komponente hinzu. Buchproduzenten (Verleger) und Buchhändler verpflichteten sich darin durch bilaterale Verträge zur Einhaltung der Preisbindungsbestimmungen.
Die Kombination aus vereins- und vertragsrechtlichen Regelungen wurde bis 1945 beibehalten. Auf Drängen der westlichen Alliierten musste die zentrale Komponente danach aufgegeben werden. Der Börsenverein verlor damit in Westdeutschland das Aufsichtsrecht über die Buchpreisbindung. Nach einigen Schwierigkeiten konnte der westdeutsche Buchhandel aber die grundsätzliche Berechtigung zur Bindung der Bücherpreise von den Alliierten erlangen. 1958 wurde die vertikale Preisbindung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verankert. Nach § 15 waren Abmachungen zur Beschränkung der Preisfreiheit generell verboten. In § 16 hieß es allerdings: „§ 15 gilt nicht, soweit (...) ein Verlagsunternehmen die Abnehmer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern eine gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.“
Die Sicherung der Buchpreisbindung über Reverse konnte somit in der folgenden Zeit weitergeführt werden:
- 1957–1959: erste verlagsübergreifende Sammelreverse
- 1966: Sammelrevers Franzen (1967/68 Erweiterung durch zwei weitere Reverse)
- 1975: Sammelrevers 1974
In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der DDR konnten die vereinsrechtlichen Regelungen zur Buchpreisbindung nach 1945 zunächst beibehalten werden. Mitte der 1950er Jahre wurde diese aber auch hier vollständig beseitigt und durch eine staatliche Lenkung der Preise ersetzt. Schon ab 1948 wurden Bücherpreise über sog. Preisanordnungen (PAO) geregelt, die nicht nur die Einhaltung der Endverkaufspreise, sondern auch die Preisfestsetzung durch die Verlage genau regelten.
Am 1. Juli 1990 wurde mit der Wirtschafts- und Währungsunion der Sammelrevers 1974 auch in der DDR eingeführt.
Eine neue Herausforderung ergab sich für die Buchpreisbindung durch die europäische Einigung. Da das europäische Recht Wettbewerbsbeschränkungen für den Handel zwischen Mitgliedstaaten untersagt, mussten im deutschen Sprachraum die alten Regelungen geändert werden. Schon 1993 traten Österreich, die Schweiz und Deutschland einem gemeinsamen, grenzüberschreitenden Sammelrevers 1993 bei. Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde aber auch dieses Abkommen von der EU-Wettbewerbskommission angegriffen. 1998 wurde das förmliche Verfahren zur Überprüfung der grenzüberschreitenden Preisbindung zwischen Deutschland und Österreich eingeleitet. Nach langen Auseinandersetzungen wurde das Prinzip der Buchpreisbindung durch die EU zwar im Jahr 2000 doch noch anerkannt, doch mussten die rechtlichen Grundlagen geändert werden: Zum 1. Juli 2000 wurde das bis dahin freiwillige Preisbindungssystem („Preisbindungsrevers“) in Österreich gesetzlich geregelt. Zum 1. Oktober 2002 verankerte man eine entsprechende Regelung auch in Deutschland gesetzlich (siehe Weblinks), das Gesetz wurde im Juli 2006 geändert. Eingeführt wurden eine Kennzeichnungspflicht für Mängelexemplare (§ 7 Abs. 1 Ziff. 4), die Möglichkeit zu preisbindungsfreien Räumungsverkäufen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 5), eine Änderung zur Nachlassgewährung im Schulbuchgeschäft (§ 7 Abs. 3 Satz 1) sowie eine Klarstellung, dass die Preisbindung nach § 8 BuchPrG sich nur für Buchausgaben aufheben lässt, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt.
Mit dem neuen Gesetz ist der bis 2002 in Deutschland die Buchpreisbindung bestimmende Sammelrevers nicht außer Kraft getreten – er wird für die Preisbindung von Zeitschriften nach wie vor verwendet.[3]
Ausnahmen
In Deutschland sind nach aktuellem Stand folgende Bücher von der Buchpreisbindung ausgenommen:
- Bücher, die in buchpreisbindungsfreien Ländern (z. B. Großbritannien) verlegt und nach Deutschland importiert werden
- Bei grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes, außer wenn die Bücher allein zum Zwecke einer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind
- Als solche gekennzeichnete Mängelexemplare
- Bücher, die im Rahmen eines Räumungsverkaufs angeboten werden
Des Weiteren kann die Preisbindung für Bücher, deren Erscheinen mehr als 18 Monate zurückliegt, aufgehoben werden. Eine frühere Aufhebung kommt jedoch in Betracht, wenn das Buch bei Erreichen eines bestimmten Datums erheblich an Wert verlieren würde.
E-Books
Die Rechtslage bei den sogenannten E-Books blieb lange ungeklärt. Der Anwendungsbereich des Buchpreisbindungsgesetzes gilt auch für "Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren." Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der Verstöße gegen die Buchpreisbindung abmahnen kann, war ursprünglich der Auffassung, dass die Buchpreisbindung nicht für diese Publikationsform gelte. 2008 änderte der Verband seine Ansicht vollständig und begründet dies unter anderem mit der Angst vor der Erosion der Preisbindung insgesamt.[4] Seit Januar 2009 setzt der Verband diese Auffassung auch durch,[5] sodass die Buchpreisbindung faktisch auch für E-Books besteht.
Situation in der Schweiz
Übersicht
Die Buchpreisbindung ist in der Schweiz je nach Sprachregion unterschiedlich geregelt.[1]
- In der italienischsprachigen Schweiz war der Buchpreis immer frei.
- In der französischsprachigen Schweiz wurde der Buchpreis anfangs der 90er-Jahre freigegeben. Vorher gab es eine Branchenabrede über die Buchpreisregulierung.
- In der Deutschschweiz waren die Buchhändler auf Grund eines Sammelreverses an den von den Verlagen vorgegebenen Buchpreis gebunden. Geschäfte, die den Revers nicht unterschrieben, wurden von den Verlagen und den Zwischenhändlern nicht beliefert. Per Mai 2007 wurde von der Wettbewerbskommission (WEKO) sowohl die Preisbindung als auch die Nichtbelieferung verboten.
Geschichte der Buchpreisbindung in der Deutschschweiz
- 1849 9. Juli: 15 Buchhändler beschließen in Baden eine Eingabe an den Bundesrat, er möge „den 1848 in der Bundesverfassung verankerten Eingangszoll auf Bücher senken oder wenigstens Zollfreiheit für Remittenden des eigenen Verlages zugestehen“ (Preisbindung und Preisüberwachung, 1991, S. 8).
- 1964: Preiskontrolle wird gutgeheißen. (Preisbindung und Preisüberwachung, 1991, S. 8)
- 1976: Der Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband (SBVV) erlässt eine Marktordnung, welche die Preisbindung mittels horizontaler und vertikaler Abreden auf nationaler Ebene regelt (Wettbewerbskommission, 1999, S. 455).
- 1993: Einführung eines einheitlichen europatauglichen Sammelrevers für Bücher im deutschen, österreichischen und deutschschweizerischen Raum. Die Ladenpreise werden verbindlich in den drei Währungen von den Verlagen festgelegt (Allemann, 2005).
- Grund: Man befürchtet, dass die geltende Marktordnung mit einem allfälligen Inkrafttreten vom EWR-Kartellrecht nicht vereinbar wäre (Wettbewerbskommission, 1999, S. 456).
- 1998: Das Sekretariat für Wettbewerbskommission (Weko) eröffnet eine Untersuchung über die Preisbindung für deutschsprachige Bücher (Allemann, 2005).
- 1999: Der Sammelrevers von 1993 wird von der Weko als eine unzulässige Wettbewerbsabrede erklärt. Sie verpflichtet die Verleger und Zwischenbuchhändler, ihre Abnehmer ohne Sammelrevers-Preisbindung zu beliefern, und erklärte die Buchhändler als nicht mehr an diese gebunden (Wettbewerbskommission, 1999, S. 488).
- 2001: Die durch den SBVV angerufene Rekurskommission für Wettbewerbsfragen bestätigt den Entscheid der Weko und weist die Beschwerde des SBVV zurück (Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, 2001, S. 412).
- 2002: Parallel zum Rechtsstreit zwischen SBVV und Weko gibt das Bundesamt für Kultur in Verbindung mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft ein Gutachten zum Buchmarkt und zur Buchpreisbindung in der Schweiz in Auftrag, mit dem Ziel eine Gesamtschau der Situation des schweizerischen Buchmarktes zu erhalten (Neiger et al., 2002, S.11). Der Bundesrat nahm diesen Bericht in seiner Sitzung vom 3. Juli 2002 zur Kenntnis (Allemann, 2005).
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- Einen Monat später heißt das Bundesgericht[6] die Beschwerde des SBVV teilweise gut und weist den Fall zur Neubeurteilung an die Weko zurück (Allemann, 2005).
- 2004: Jean-Philippe Maitre reicht eine parlamentarische Initiative zur „Regulierung der Bücherpreise“ ein, welche die Schaffung der notwendigen Gesetzesgrundlagen für eine Regulierung der Bücherpreise fordert. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) leistet dieser Initiative Folge (Parlamentsdienst, 2004).
- 2005: Die Weko untersagt erneut den Sammelrevers mit der Begründung, dass der Sammelrevers nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann. Dagegen legt der SBVV erneut Beschwerde ein (Allemann, 2005).
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- Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) schließt sich dem Entschluss des WAK-N an (Parlamentsdienst, 2005a). Es ist nun Aufgabe der WAK-N einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Dafür setzt sie eine Subkommission ein (Parlamentsdienst, 2005b).
- 2006: Die Subkommission unterbreitet am 13. April der WAK-N einen Bericht mit Vorschlägen zum weiteren Vorgehen. Die WAK-N beschliesst am 31. Oktober die Arbeit fortzusetzen. (Parlamentsdienst, 2006).
- 2007: Das Bundesgericht weist die Beschwerde des SBVV sowie des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels gegen den neuen Entscheid der Weko ab[7]. Am 2. Mai 2007 lehnt auch der schweizerische Bundesrat eine Ausnahme für ein Kartell für Bücher ab. Der Rechtsstreit in der Schweiz ist damit nach über 9 Jahren beendet. Ob die Aufhebung der Buchpreisbindung in der Schweiz Auswirkungen auf die anderen deutschsprachigen Länder hat, ist offen.
- 2008: Die WAK/N veröffentlicht den Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Preisbindung für Bücher[8].
- 2009: Am 27. Mai behandelt der Nationalrat als Erstrat in der Vormittagssitzung die Vorlage für die gesetzliche Wiedereinführung der Buchpreisbindung. Die Vorlage wird mit 103 zu 74 Stimmen angenommen.[9] Die Vorlage geht nun in den Ständerat.
- 2010: Am 2. März stimmt auch der Ständerat mit 19 zu 15 Stimmen bei einer Enthaltung für die Wiedereinführung der Buchpreisbindung. In der Frage, wie der Internet-Buchhandel zu behandeln sei, bestehen Differenzen zum Nationalrat. Das Geschäft geht zur Differenzbereinigung an diesen zurück.[10] Am 6. Dezember behandelt der Nationalrat die Buchpreisbindung erneut. Es bleiben Differenzen zum Ständerat. Das Geschäft geht nochmals an diesen zurück.
- 2011: Am 2. März schwenkt der Ständerat auf die Linie des Nationalrats ein. Der Internet-Buchhandel soll ebenfalls der Buchpreisbindung unterliegen. Am 18. März wird das Gesetz in der Schlussabstimmung von beiden Räten knapp gutgeheissen. Bürgerliche Jungparteien haben angekündigt, das Referendum zu ergreifen.[11]
- 2011: Am 30. März wurde mit dem Sammeln von Unterschriften für ein Referendum begonnen. [12]
- 2011: Am 25. Juli ist das Referendum mit 60'124 gültigen Unterschriften zustande gekommen. [13]
Ökonomische Wirkung
Ökonomisch gesehen bedeutet eine Buchpreisbindung, dass ein Preiswettbewerb zwischen Buchhändlern unterbunden wird. Gemäß dem Ersten Wohlfahrtstheorem ist das in einer idealen Ökonomie am Markt im Wettbewerb erreichte Marktgleichgewicht pareto-effizient. In einer solchen idealen Welt würde eine Einschränkung des Wettbewerbs über eine Buchpreisbindung ineffizient sein, also zu hohen Preisen, niedrigeren Verkaufsmengen und überhöhten Gewinnen von Marktteilnehmern führen.
Allerdings liegen in der realen Welt die Voraussetzungen eines derartigen idealen Marktes nicht vor. Eine Reihe von Ökonomen haben den Buchmarkt daraufhin untersucht, ob eine Buchpreisbindung im konkreten Buchmarkt zur Erhöhung oder Senkung der Effizienz führt. Dies führt daher nicht zu eindeutigen Ergebnissen, da der Buchmarkt in unterschiedliche Teilmärkte zerfällt, auf dem die Voraussetzungen sehr unterschiedlich sind. Dies sind z.B. Bestseller, Belletristik oder Fachbücher. Während bei Bestsellern oder Fachbüchern der Verleger in einer Monopolsituation ist, da ein Ausweichen auf andere Produkte nur schwer möglich ist, besteht bei vielen Belletristik-Werken ein Wettbewerb zwischen verschiedenen Werken. Bei Bestsellern ist Marketing und Werbung für den Vertriebserfolg wesentlich, bei Fachbüchern eher die schnelle Bestellbarkeit bei vielen Händlern und bei Belletristik die Beratungsleistung des Handels. Konsequenterweise ist der Preiswettbewerb insbesondere bei Bestsellern zu erwarten, während andere Marktsegmente einen Service- oder Beratungswettbewerb erwarten lassen.
Indikatoren der ökonomischen Wirkung der Buchpreisbindung sind vor allem die Konzentration und Marktanteile einzelner Verlage und Buchhandelsketten, die Buchhändlerdichte, die Buchpreise, die Umsätze und Verkaufszahlen des Buchhandels bzw. einzelnen Bücher und die Zahl und Vielfalt der lieferbaren und angebotenen Bücher.[14]
Effizienz vermindernde Aspekte einer Buchpreisbindung
An Effizienz vermindernden Gründen wird in der Literatur aufgeführt, dass eine Buchpreisbindung Händlerkartelle befördert, ein Hindernis bei der Wahl des optimalen Absatzweges darstellt und Herstellerkartelle unterstützt.
Händlerkartelle: Es gibt verschiedene Händlergruppen. Neben kleinen Einzelhändlern bestehen große Handelsketten, Discounter und Internethändler. Eine Buchpreisbindung verhindert nun das Entstehen von Discountern und behindert Internethändler, da deren Hauptvorteil eben der günstige Preis ist. Genau diese Behinderung ist im Interesse der stationären Einzelhändler und Ketten. Sie unterstützen daher als Kartell eine Buchpreisbindung.
Optimaler Absatzweg: Im Laufe des Produktlebenszyklus wäre es für den Verleger sinnvoll, den Absatzweg zu verändern. Am Anfang des Lebenszyklus ist eine Hochpreisstrategie sinnvoll, um diejenigen Käufer zu bedienen, die gerne die aktuellen Werke kaufen. Später ist es sinnvoll den Preis zu senken, um die preisbewussten Kunden in hoher Zahl anzusprechen. Diese Strategie deckt sich nicht mit den Interessen des Handels. Dieser möchte die bekannten Werke nutzen, um eine Vertriebschance auch für unbekanntere zu haben. Sonderangebote für aktuelle Bestseller wären daher ein geeignetes Mittel, Kunden anzulocken. Zuletzt erwartet der Kunde eine Preissenkung nach kurzer Zeit und stellt sich in seiner Kaufentscheidung darauf ein, das Buch nach einiger Zeit günstiger zu bekommen. Die Buchpreisbindung verhindert hier im Interesse des Verlegers wirksam Lockvogelangebote des Handels und signalisiert dem Käufer, dass er keine Chance hat, das Buch in kurzer Zeit günstiger zu erhalten.
Auch ein Herstellerkartell wird durch eine Buchpreisbindung gestützt. Ein Kartell steht immer unter dem Druck, dass es für einzelne Kartellmitglieder günstig ist, die Kartellpreise heimlich leicht zu unterbieten. Dadurch gewinnt er Marktanteile und profitiert dennoch von den überhöhten Preisen. Eine Buchpreisbindung mit fixen Margen sichert die Kartellmitglieder gegen das Ausscheiden einzelner Mitglieder.[15]
Effizienz erhöhende Aspekte einer Buchpreisbindung
An Effizienz erhöhenden Gründen wird in der Literatur aufgeführt, dass eine Buchpreisbindung zu einer höheren Zahl von Verkaufsstellen führt und das Serviceniveau hebt.
Eine hohe Zahl von Verkaufsstellen wirkt vielfach absatzfördernd (eine Sonderform des Sayschen Theorems). Durch eine Buchpreisbindung sinkt der Preiswettbewerb, womit auch kleine Händler mit ungünstigen Kostenstrukturen am Markt eine Chance haben. Die dadurch gesteigerte Zahl der Buchhändler führt wiederum in der Theorie zu einer höheren Zahl von Verkaufsstellen und damit einem höheren Absatz der Verlage.
Durch den Wegfall des Preiswettbewerbs steigt die Bedeutung des Services als einziger verbliebenen Möglichkeit, sich vom Wettbewerb abzuheben. Service kann nun z.B. Beratungsqualität, Vielfalt des Angebotes oder ähnliches bedeuten. Im Buchhandel wird hier insbesondere die Beratung und die Bestellmöglichkeit aller lieferbaren Bücher über die Grossisten genannt. Diese Services könnten nur deshalb angeboten werden, weil ein ruinöser Wettbewerb über den Preis per Buchpreisbindung ausgeschaltet sei. Insbesondere die Ausschaltung der Trittbrettfahrerproblematik (der Kunde lässt sich im Buchhandel beraten und bestellt im Internet) wird hier genannt.[16]
Studien zur Auswirkung der Buchpreisbindung
Bei der Diskussion um die Buchpreisbindung stellt sich zuerst die Frage, ob man Bücher primär als frei handelbare Güter betrachtet, die sich der Marktselektion stellen müssen, oder ob das Buch ein Kulturgut ist, das einen besonderen Schutz verdient. Bejaht man die Schutzwürdigkeit, so stellt sich als Nächstes die Frage, ob die Buchpreisbindung ein notwendiges und geeignetes Werkzeug ist, diesen Schutz durchzusetzen.
Anlässlich der Diskussion um die Wiedereinführung in der Schweiz wurde bei der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) eine Studie in Auftrag gegeben, was für Auswirkungen die Aufhebung der Buchpreisbindung in der Deutschschweiz hatte. Diese Studie untersuchte die Entwicklung in der Deutschschweiz während den ersten 10 Monaten nach der Aufhebung der Preisbindung und stellte Vergleiche an zwischen Regionen bzw. Ländern mit und ohne Preisbindung.[17]
Die Studie kam zum Schluss, dass 10 Monate nach Aufhebung der Buchpreisbindung noch keine statistisch signifikanten Veränderungen der Buchpreise dokumentiert werden konnten. «Klarere Signale können in ca. 3 Jahren erwartet werden.», heisst es in der Studie der FHNW.
Aus Konsumentensicht steht allerdings fest, dass seit der Aufhebung der Buchpreisbindung vor allem im Internet ein regelrechter Preiskampf entfacht wurde. Als Beispiel dafür sei hier der zusätzlich zum Abzug der deutschen MwSt. gewährte Rabatt von 20% auf den regulären deutschen Verkaufspreis erwähnt, welcher Amazon.de seit Frühling 2010 auf alle Buchbestellungen für Lieferungen in die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gewährt. Eindrücklich sind auch die vielen kleinen Buchhändler, welche seit der Aufhebung der Buchpreisbindung als zweites Standbein einen Webshop eröffnet haben. In der Schweiz ist seit Ende 2007 zudem eine Preissuchmaschine für Bücher online, welche eindrücklich dokumentiert, wie sich der Wettbewerb unter den Buchhändlern seit der Aufhebung der Buchpreisbindung verschärft hat. [18]
Siehe auch
- Loi Lang – das Gesetz zur französischen Buchpreisbindung
- Buchgemeinschaft
- Bücher-Streit
Literatur
- Martin Engelmann: Die Zukunft der Buchpreisbindung im Europäischen Binnenmarkt. Dargestellt anhand des Systems der deutsch-österreichischen Buchpreisbindung. Verlag Dissertation.de, Berlin 2002, ISBN 3-89825-430-5
- Bert Rürup, Roland Klopfleisch, Henning Stumpp: Ökonomische Analyse der Buchpreisbindung, 1997, ISBN 3-7657-2047-X
- Hans-Döring von Gottberg: Wirkungsanalyse der gesetzlichen Buchpreisbindung in Deutschland. Dissertation, Universität Würzburg 2005 (Volltext)
- Hans G. Henning: Marktstruktur und Marktverhalten im deutschen Buchmarkt - Eine industrieökonomische Analyse der Buchpreisbindung. NOMOS Wirtschaft 1998, ISBN 978-3-7890-5199-9
- Dirk Kubjuweit: McKinsey-Kultur: Der Bankrott der Gegenelite. In: Unser effizientes Leben. Die Diktatur der Ökonomie und ihre Folgen. Rowohlt, Reinbek 2003, ISBN 3-498-03510-X, S. 149–165
- Jürgen Kühnert: Die Geschichte der Buchpreisbindung in Deutschland. Von ihren Anfängen bis ins Jahr 1945. Harrassowitz 2009, ISBN 978-3-447-06098-1
- Dieter Wallenfels, Christian Russ: Preisbindungsgesetz. Die Preisbindung des Buchhandels. 5. Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-55020-7 (Standardkommentar)
- Dissertation: Ascherfeld, Nicolaus: Presse-Grosso und Europarecht. Eine Untersuchung der kartell- und grundrechtlichen Aspekte des deutschen Presse-Großhandels im Europarecht unter besonderer Berücksichtigung der parallelen Problemlagen bei der Buchpreisbindung. Frankfurt u.a.: Peter Lang 1999. ISBN 3-631-35687-0
Weblinks
Wiktionary: Buchpreisbindung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenIn Deutschland
- Gesetz über die Preisbindung für Bücher (BuchPrG) in Deutschland bei juris.org
- Informationen der deutschen Preisbindungstreuhänder
- Gesetzbegründung zum BuchPrG (BT-Drs. 14/9196) (PDF-Datei; 187 kB)
- Zur Lage der Preisbindung – Arbeitsbericht der Preistreuhänder 2008 (PDF-Datei; 1,12 MB)
In Österreich
In der Schweiz
Gegen die Buchpreisbindung
Für die Buchpreisbindung
Buchpreisbindung für E-books
Einzelnachweise
- ↑ a b Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Schweizer Nationalrats (WAK)
- ↑ Beratung im Bundestag
- ↑ (Sammelrevers: download pdf: [1]
- ↑ Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Stellungnahme zur Preisbindung von E-Books (29. September 2008)
- ↑ Börsenblatt-Interview mit dem Preisbindungstreuhänder Christian Russ: [2] (29. Sept 2008)
- ↑ BGer, 14. August 2002, 2A.298/2001 / 2A.299/2001, BGE 129 II 18
- ↑ BGer, 6. Februar 2007, 2A.430/2006
- ↑ BuPG: Vorentwurf vom 13. Oktober 2008 mit Bericht
- ↑ Amtliches Bulletin
- ↑ www.stocks.ch
- ↑ http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/das_parlament_sagt_ja_zur_buchpreisbindung_1.9940294.html
- ↑ http://www.buchpreisbindung-nein.ch/sammelbeginn
- ↑ http://www.admin.ch/ch/d/ff/2011/6405.pdf
- ↑ Bert Rürup, Roland Klopfleisch, Henning Stumpp: Ökonomische Analyse der Buchpreisbindung, 1997, ISBN 3-7657-2047-X
- ↑ Bert Rürup, Roland Klopfleisch, Henning Stumpp: Ökonomische Analyse der Buchpreisbindung, 1997, ISBN 3-7657-2047-X, Seite 5-20
- ↑ Bert Rürup, Roland Klopfleisch, Henning Stumpp: Ökonomische Analyse der Buchpreisbindung, 1997, ISBN 3-7657-2047-X, Seite 20-34
- ↑ B. Hulliger, D. Lussmann, P. Perrett, M. Binswanger, „Erste Auswirkungen der Abschaffung der Buchpreisbindung“, Hochschule für Wirtschaft, Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, 11. Juli 2008. (PDF)
- ↑ ([3])
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