Preußischer Verfassungskonflikt

Preußischer Verfassungskonflikt

Unter dem so genannten preußischen Verfassungskonflikt oder Heereskonflikt versteht man einen Konflikt um eine Heeresreform und die Machtaufteilung zwischen König und Parlament, in den Jahren 1859 bis 1866. Damals stand König Wilhelm I. dem von Liberalen dominierten Abgeordnetenhaus gegenüber.

Der König bzw. sein Ministerpräsident Otto von Bismarck (seit 1862) „löste“ den Konflikt dadurch, indem er eine Lücke in der damaligen preußischen Verfassung feststellte (sogenannte Lückentheorie). Die Verfassung schreibe nicht vor, was bei Uneinigkeit zwischen Kabinett und Parlament passieren solle, so könne der König seinen Willen durchsetzen. Das eigentliche politische Ende erlebte der Konflikt 1866/1867 damit, dass die Rechten der Liberalen eine neue Partei gründeten und die Indemnitätsvorlage Bismarcks (die sein Vorgehen entschuldige) annahm.

Inhaltsverzeichnis

Heeresreform

Albrecht von Roon, preußischer Kriegsminister

Bei dem Verfassungskonflikt ging es vordergründig um die Fortsetzung der Reorganisation der preußischen Armee.

Der preußische Regent Wilhelm und sein Kriegsminister Albrecht Graf von Roon hatten 1860 einen Plan zu der für militärisch nötig erachteten Reorganisation des Heeres vorgelegt. Zuvor hatte das Heer mit 150.000 Mann immer noch die gleiche Stärke wie 1815 gehabt, die Einwohnerzahl Preußens hatte sich inzwischen jedoch fast verdoppelt.

Der Plan des Königs sah vor, statt bisher 40.000 Mann jährlich 65.000 Rekruten einzuziehen, was etwa einem Drittel der Wehrpflichtigen entsprach. Die Zahl der aktiven Regimenter sollte zugleich um 39 Infanterie- und 10 Kavallerie-Regimenter erhöht werden. Das Friedensheer kam damit auf 200.000 statt bisher 140.000 Mann. Die aktive Dienstzeit, die nach dem Gesetz drei Jahre betrug und die man zuvor stillschweigend auf zwei Jahre begrenzt hatte, sollte auf den alten Stand erhöht werden.

Man versprach sich von dieser Reform einen besseren Ausbildungsstand der Truppe und mehr Wehrgerechtigkeit. Zugleich wollte der König die Rüstung Preußens nicht mehr auf die Landwehr stützen, sondern auf ein stehendes Heer, weil die Landwehr sich nicht bewährt hatte und nicht mehr zeitgemäß war. Damit sollte nicht nur die Militärmacht Preußen wiederhergestellt werden, sondern der König wollte auch nach der Revolution von 1848 seine Position sichern.

Das preußische Abgeordnetenhaus, das als Mitinhaber des Budgetrechts auch über den Militäretat entscheidungsbefugt war, wollte dagegen die allgemeine Wehrpflicht auf zwei Jahre begrenzen, die Schwächung der Landwehr verhindern und die für die Reform zu bewilligenden Gelder im ersten Budgetjahr von neun auf zwei Millionen Taler verringern.

Dennoch bewilligte das Abgeordnetenhaus für das erste Jahr dieser Reform neun Millionen Taler provisorisch.

Im nächsten Jahr verlangte der König für die Heeresreform weitere fünf Millionen Taler und erhielt sie vom Abgeordnetenhaus wiederum provisorisch bewilligt.

Vor der Neuwahl des Abgeordnetenhauses im Dezember 1861 spaltete sich ein Teil der altliberalen Partei als „Fortschrittspartei“ ab. Die Fortschrittler setzten sich für die Verkürzung der Wehrpflicht und die Erhaltung der Landwehr ein. Darüber hinaus wollten die Fortschrittler die Machtverteilung in Preußen zugunsten des Abgeordnetenhauses ändern. Um Zugriff auf die Einzelheiten der Heeresreform zu erhalten, brachten sie einen Antrag auf Detaillierung des Haushaltsentwurfs ein. Sie erreichten damit aber nicht ein Nachgeben des Königs, sondern lediglich den Rücktritt des als liberal geltenden Kabinetts der Neuen Ära.

Nach einer Auflösung des Abgeordnetenhauses und Neuwahlen wurden die Fortschrittler stärker. Sie verfügten jetzt über eine Zweidrittelmehrheit im Abgeordnetenhaus.

Dem neuen Abgeordnetenhaus legte Ministerpräsident von Hohenlohe einen Etatentwurf vor, der auf einen zuvor erhobenen Steuerzuschlag verzichtete, weil dank einer Grundsteuererhöhung und des wachsenden Wohlstands das allgemeine Steueraufkommen gestiegen sei. Außerdem wurde auf Wunsch der Kammer der Entwurf eines Gesetzes über die militärische Dienstpflicht eingebracht.

Dagegen verlangten die Abgeordneten der Fortschrittspartei nicht nur die Begrenzung der Dienstpflicht auf zwei Jahre, sondern weiterhin die Auflösung aller Regimenter, die im Zuge der Heeresreform neu aufgestellt worden waren. Ein Kompromissvorschlag des Kriegsministers von Roon, der bei zweijähriger Dienstzeit pro Kompanie 20 Berufssoldaten auf Kosten einer neu einzuführenden Wehrersatzsteuer einstellen wollte, wurde sowohl vom König als auch von der Kammer abgelehnt, welche die beantragten sechs Millionen Taler für die Heeresverstärkung für das Jahr 1862 ablehnte.

König Wilhelm hatte die Heeresreform u.a. zur Stärkung der Krone und des Adels betrieben, der das Offizierskorps bildete. Das Abgeordnetenhaus dagegen wollte mit seiner Haushaltsblockade die Macht des Parlaments ausweiten und die bürgerwehrartige Landwehr als Rückgrat der preußischen Streitkräfte erhalten. Dabei waren die Fortschrittler bereit, den gesamten Etat zu verweigern, auch in seinen militärfremden Teilen.

Die Bevölkerung ignorierte den Verfassungskonflikt weitgehend.

Bismarck und die Lückentheorie

Otto von Bismarck, seit 1862 preußischer Ministerpräsident

Da kein Kompromiss in Sicht war, plante König Wilhelm I. bereits seine Abdankung zu Gunsten seines Sohnes Friedrich Wilhelm. Kriegsminister Roon empfahl jedoch, Otto von Bismarck, den preußischen Gesandten in Paris, zum Ministerpräsidenten zu berufen. Der König ging darauf ein, wenn auch ungern, und ernannte ihn am 22. September 1862 zum preußischen Ministerpräsidenten und kurz darauf auch zum Außenminister.

Bismarck versuchte zunächst, in diesem Machtkampf zwischen Parlamentsgewalt und Krongewalt durch Verhandlungen zu vermitteln. Er wollte wie ein mittelalterlicher Gefolgsmann die Macht des Königs stärken und sich dem Parlament nicht beugen. Er löste den Konflikt durch das Aufstellen folgender Frage: Wie sollte ein derartiger Verfassungskonflikt zwischen Monarch und Parlament entschieden werden? Da die preußische Verfassung darauf keine Antwort gab, legte Bismarck dies als „Lücke in der Verfassung“ aus. In diesem Fall schloss er daraus, dass in verfassungsrechtlich ungeklärten Fällen im Zweifel derjenige die Machtbefugnis innehatte, der sich mit Hilfe des Militärs durchsetzen konnte, in diesem Fall der Monarch. Dieses Vorgehen ging als die Lückentheorie, mit der Bismarck das Parlament bezwang, in die Geschichte ein.

Die Lückentheorie und die Politik, die Bismarck darauf stützte, sind oft als verfassungswidrig angesprochen worden. Dies ist zweifelhaft, denn damals gab es in Preußen keinen Verfassungsgerichtshof, der die Budgetfrage hätte verbindlich entscheiden können. Sie konnte nur – wie geschehen – auf politischer Ebene gelöst werden. Dass das Parlament dabei unterlag, mag man bedauern. Zu bedenken ist jedoch, dass die Revolution von 1848 gescheitert war und die Monarchie sich behauptet hatte. Die Entscheidung zugunsten der Krone folgte daher den faktischen Machtverhältnissen.

Das Abgeordnetenhaus überschätzte aber nicht nur seine Macht, sondern auch seine verfassungsmäßigen Befugnisse. Das Abgeordnetenhaus besaß nämlich keine alleinige Befugnis zur Entscheidung über den Etat. Nach Artikel 62 Absatz 1 der preußischen Verfassung wurde die gesetzgebende Gewalt gemeinschaftlich durch den König und durch die zwei Kammern des Parlaments ausgeübt. Diese Bestimmung galt ausdrücklich für 'Staatshaushalts-Etats'. Das Abgeordnetenhaus war daher nur eins von drei Verfassungsorganen, welche die Gesetzgebungshoheit ausübten. Es besaß gegenüber den anderen – insbesondere gegenüber dem König – keine Vorrechte und konnte daher die Krone nicht bevormunden, sondern war darauf verwiesen, in Verhandlungen mit den beiden anderen Organen eine Einigung über strittige Gesetze herbeizuführen. Diese Pflicht verletzte das Haus, als es sich allen Kompromissvorschlägen verschloss und nicht nur den Militärhaushalt, sondern über die sachlichen Grenzen des Reformstreits hinaus das gesamte Budget blockieren wollte.

Wenn in Preußen damals ein Verfassungsgerichtshof fehlte, der Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen verbindlich und mit der Möglichkeit entscheiden konnte, seine Entscheidungen durchzusetzen, so folgt daraus, dass im Fall eines durch Verhandlungen nicht lösbaren Streits zwischen Verfassungsorganen eine Entscheidung – wie geschehen – entlang der Machtverhältnisse erfolgen konnte.

Hätte es einen Verfassungsgerichtshof in Preußen gegeben, so wäre dieser mit Sicherheit davon ausgegangen, dass – wie beschrieben – die Etats in Zusammenarbeit dreier Verfassungsorgane zu beschließen waren. Dementsprechend hätte ein Gerichtshof im Prozessfall die Beteiligten zunächst aufgefordert, den Konflikt durch Vergleich – d.h. auf dem Verhandlungswege – zu lösen. Dies hätte wahrscheinlich den Streit beendet.

Wenn es nicht zum Vergleich gekommen wäre, hätte das Verfassungsgericht bedacht, dass die Heeresreform bereits zwei Jahre zuvor begonnen hatte und dass das Abgeordnetenhaus die dazu beantragten Budgets bereits zweimal gebilligt hatte. Der Einwand, die Genehmigungen seien provisorisch erteilt worden, hätte vermutlich wenig zur Sache getan, denn dieser Vorbehalt war spätestens dann entfallen, wenn die provisorisch genehmigten Mittel ausgegeben waren, denn sie konnten dann nicht mehr zurückgeholt werden.

Mit der anfänglich provisorisch genehmigten, alsbald endgültig gewordenen Mittelbewilligung hatte das Abgeordnetenhaus der Heeresreform über zwei Jahre hinweg zugestimmt. Die genehmigten Mittel waren zweckentsprechend verwendet und die Heeresreform war verwirklicht worden. Bei den früheren Bewilligungen musste dem Abgeordnetenhaus bewusst sein, dass die Reform sich nicht innerhalb eines Jahres umsetzen und dass sie auf Dauer eine Erhöhung des Militäretats mit sich bringen würde. Die früheren Etatentscheidungen des Hauses stellten daher auch eine Genehmigung des Reformprojekts insgesamt dar. Eine plötzliche Sperrung weiterer Mittel, nachdem die Heeresreform in erheblichem Umfang bereits durchgeführt worden war, wäre schädlich gewesen, denn insbesondere die neu aufgestellten Regimenter hätten aufgelöst werden müssen. Die Wirkung der für die Reform bisher aufgewendeten Steuergelder wäre vereitelt worden. Ein solches Ergebnis hätte ein 'hypothetischer' Verfassungsgerichtshof wohl kaum zugelassen.

Die Kammer konnte daher ihre Entscheidung, die Heeresreform zunächst mitzutragen, nicht 'ruckartig' zurücknehmen. Zulässig wäre allenfalls gewesen, einen Teil der Mittel zu verweigern, um damit die Heeresreform mittelschonend zu begrenzen oder allmählich rückabzuwickeln. Das Verhalten des Abgeordnetenhauses lag von dem Ergebnis, das ein Verfassungsgericht gefunden hätte, weiter entfernt als Bismarcks Lückentheorie.

Indemnitätsvorlage (Indemnitätserklärung) und Septennat

Rudolf von Bennigsen, nationalliberaler Politiker, der die Indemnitätsvorlage annahm

Wegen seiner rücksichtslos erscheinenden königstreuen Politik wurde Bismarck von vielen Intellektuellen angefeindet. Man hielt ihm nicht zugute, dass er zunächst versucht hatte, die Fortschrittspartei durch Verhandlungen zu einem Kompromiss zu bewegen. Bismarck sah sich gehalten, einige hundert Beleidungsprozesse zu führen. Zwar obsiegte er in der Regel, aber die geringe Höhe der den Verurteilten auferlegten Bußen entmutigte die Verleumder nicht. Die preußischen Richter setzten die Bußgelder oft mit der Begründung auf 10 Taler herab, der Ministerpräsident habe tatsächlich Unrecht getan und sich damit berechtigter Polemik ausgesetzt.

Die Beleidigungen in der Presse unterblieben erst, als nach französischem Vorbild eine Verordnung erlassen wurde, wonach Zeitungen nach zweimaliger Warnung verboten werden konnten, wenn sie durch einzelne Artikel oder durch ihre Gesamthaltung die öffentliche Wohlfahrt gefährdeten. Die Oppositionspresse stellte daraufhin die Kritik an der Regierung ein.

Bismarck regierte nach der Ablehnung des Militärhaushalts durch die Liberalen ohne Budget, führte die Heeresreform durch und lenkte durch seine Außenpolitik vom Konflikt ab. Seiner Meinung nach würden die Fragen dieser Zeit nicht durch Reden und Majoritätsbeschlüsse, sondern durch Eisen und Blut gelöst. Bei den nächsten Wahlen, 1863, erreichten die Liberalen zwei Drittel der Stimmen. Sie versuchten nicht, die Regierung zu stürzen, was aufgrund der fehlenden Massenbasis ohnehin nicht möglich gewesen wäre, sondern kooperierten mit ihr - zum Beispiel in der Wirtschaftspolitik.

Bismarck startete die Reichsgründung von oben und mit Hilfe des durch die Reform in seiner Kampfkraft verstärkten, modernen Heeres. Durch seine Bemühungen um die deutsche Einheit konnte Bismarck Liberale gewinnen, denen die nationale Einheit wichtiger als Freiheit und Demokratie war.

Den Verfassungskonflikt löste Bismarck endgültig mit seinem Versöhnungsangebot an die Liberalen nach dem Sieg im Deutsch-Dänischen Krieg und 1866 im Deutschen Krieg um die Vorherrschaft in Deutschland. In der Indemnitätsvorlage sollte das Parlament nachträglich den Haushalt der vergangenen Jahre legalisieren. Im Gegenzug wurde den Abgeordneten ein deutscher Nationalstaat, der durch Bismarcks Politik ein Stück näher gekommen war, in Aussicht gestellt. Die Indemnitätsvorlage wurde am 3. September 1866 mit 230 zu 75 Stimmen angenommen, der Verfassungskonflikt war damit beendet. Als Folge dieser Entscheidung spaltete sich eine neue Partei, die Nationalliberale Partei, von der Fortschrittspartei ab. Diese neue Partei unterstützte Bismarck in seiner nationalen Politik, wohingegen die alte Partei weiterhin in scharfer Opposition zum Ministerpräsidenten blieb.

Da Bismarck sich auch in der Folgezeit seinen Haushalt durch das Parlament bestätigen lassen musste, kam es zu weiteren Konflikten dieser Art. Im Jahre 1866 wollte Bismarck deshalb ein so genanntes Septennat verabschieden, wobei er über sieben Jahre hinweg das Parlament in Bezug auf das Heer nicht mehr hätte befragen müssen. Dieses Septennat wurde nach Auflösung des Parlaments und anschließenden Neuwahlen 1867 von den Nationalliberalen und Konservativen im Parlament verabschiedet.

Siehe auch

Quellen

  • Amtliche stenographische Berichte der Verhandlungen des Preussischen Abgeordnetenhauses über den Militairetat. (Separat-Ausgabe). Berlin 1862. Google Books

Literatur

  • Gerhard Eisfeld: Die Entstehung der liberalen Parteien in Deutschland 1858 - 1870. Studie zu den Organisationen und Programmen der Liberalen und Demokraten. Verlag für Literatur und Zeitgeschehen, Hannover 1969 (Schriftenreihe des Forschungsinstituts der Friedrich-Ebert-Stiftung. Reihe B: Historisch-politische Schriften).
  • Jürgen Schlumbohm (Hg.): Der Verfassungskonflikt in Preußen 1862–1866 (Historische Texte, Neuzeit, Bd. 10). Göttingen 1970.
  • Dierk Walter: Preußische Heeresreformen 1807–1870: militärische Innovation und der Mythos der „Roonschen Reform“. Paderborn 2003 (Digitalisat bei Digi20: „Digitalisierung der DFG-Sondersammelgebiete“).

Weblinks


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