- Providerprivileg
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Das Providerprivileg ist ein Begriff aus dem Online-Recht, bezeichnet aber eigentlich ein etwas grundlegenderes Konzept, nämlich dass der Überbringer (Bote, Provider) inhaltlich nicht für das Überbrachte (die Nachricht) einstehen muss, die er übermittelt, aber nicht selbst erstellt.
Es ist derzeit in Deutschland als §7(2) und §§8 bis 10 TMG geregelt.
Zustandekommen
Ähnlich, wie es schon seit mehr als 200 Jahren im Bahn- und Briefverkehr, später im auch Telefonverkehr geregelt war, ist beispielsweise ein Briefträger, der ohne Kenntnis vom Inhalt zu haben, den Brief eines Erpressers ausliefert, rechtlich nicht an der Erpressung beteiligt und kann nicht dafür belangt werden. Ebenso wenig konnte man den Postminister als Betreiber des Telefonnetzes zur Verantwortung ziehen, wenn eine Rechtsverletzung per Telefon begangen wurde. Beide waren zudem durch das Post- bzw. Fernmeldegeheimnis geschützt, das ihnen verwehrte, vom Inhalt des Briefs oder Telefonats überhaupt Kenntnis zu nehmen.
Diese beiden Schutzrechte gibt es in der Onlinekommunikation nicht. Daher war es in der Anfangszeit der Onlinedienste in Deutschland unklar und rechtlich umstritten, ob Systembetreiber als Mittäter haften müssen oder sich strafbar machen, wenn mithilfe ihrer Netze Rechtsverletzungen oder Straftaten begangen oder bestehende Verbote umgangen wurden. Das schließlich Mitte der 1990er Jahre als Richterrecht begründete Providerprivileg stellt Onlinedienste, Internetprovider und vergleichbar tätige Firmen oder Organisationen sowie ihre Mitarbeiter, strafrechtlich und in der Konsequenz auch haftungsrechtlich, im Wesentlichen den Postboten und Telefonnetzbetreibern gleich.
Der erste deutsche Präzedenzfall
In der Mitte der 1990er Jahren wurde der damalige Geschäftsführer des Onlinedienstes CompuServe Deutschland angezeigt, unter anderem an der – strafbaren – Verbreitung pornographischer Darstellung beteiligt zu sein. Es handelte sich um eine typische Stellvertreteranzeige, die eigentlich nicht gegen die Person, sondern gegen die Firma gerichtet war. Ziel dieser Anzeige war es, wahlweise den Onlinedienst komplett zu schließen, oder aber die Weitergabe bestimmter Teile des Usenet nach Deutschland zu verhindern, und zwar aller Bereiche, die sich im weitesten Sinn mit Bildern oder Texten zu Nacktheit, sexuellen Praktiken und Vorlieben, Pornographie, Prostitution und ähnlichem befassten, deren Verbreitung strafbar oder durch verschiedene rechtliche Regelung beschränkt war und ist.
Diese Anzeige führte zu mehreren öffentlichen Kampagnen, meist zugunsten des Beschuldigten, und zur Online-Magna-Charta-Bewegung, sowie zu deren massenhafter Unterzeichnung durch Netizens. Das Verfahren endete mit der Feststellung des Providerprivilegs durch ein deutsches Gericht und stellte im Ergebnis CompuServe und seinen Geschäftsführer von der Verpflichtung frei, Inhalte der übermittelten Newsgroups prüfen und je nach Ergebnis möglicherweise eine Übermittlung einzelner Nachrichten oder Nachrichtenteile unterbinden zu müssen.
Weblinks
- Telemediengesetz, Inhaltsverzeichnis bei Juris
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