Aushilfsdienst

Aushilfsdienst
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Steuersubvention, Steuerbegünstigung oder Steuervergünstigung ist ein umfassender Begriff für Steuerfreibeträge, Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuervergütungen.

Es handelt sich dabei um spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen, die für die öffentliche Hand zu Steuermindereinnahmen führen. Dabei ist aber zwischen systematischen oder von der Steuergerechtigkeit gebotenen Regelungen und subventionspolitischen Regelungen zu unterscheiden.

Arbeitnehmersparzulage oder die Investitionszulage werden aus dem Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuer- oder Körperschaftsteueraufkommen gezahlt und gehören im weitesten Sinne ebenfalls zu den Steuerbegünstigungen sowie Steuervergütungen wie das Kindergeld oder die Eigenheimzulage.

Keine Steuervergünstigungen: Häufig bezeichnet man umgangssprachlich als Steuervergünstigung auch besondere Abschreibungsmöglichkeiten (Sonderabschreibungen, erhöhte Abschreibungen) oder auch den Abzug von Werbungskosten, Fahrtkosten und Fahrtkostenpauschalen, Sonderausgaben, Steuerfreibeträgen, außergewöhnlicher Belastung usw. von der steuerlichen Bemessungsgrundlage.

Eine Steuerbefreiung findet in der Weise statt, dass bestimmte Einkommensteile, Umsätze oder Sachverhalte ausdrücklich von der jeweiligen Steuer ausgenommen werden.


Unter Steuerermäßigung versteht man eine Verringerung des Steuersatzes oder der festgesetzten Tarifsteuer.

  • Beispiel Einkommensteuer:
    Die festgesetzte Einkommensteuer verringert sich um folgende Steuerabzüge
- ausländische Steuern, die auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen sind (§ 34 c EStG),
- um 50 % der Zuwendungen an politische Parteien, … höchstens jeweils 825 Euro … (§ 34 g EStG),
- bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen … um das 3,8fache (bis 2007: 1,8fache) des jeweils … festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags … (§ 35 EStG),
- um einen bestimmten Prozentsatz der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnahe Dienstleistungen auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bis höchstens 600 Euro und für Pflege- und Betreuungsleistungen gilt ein Höchstbetrag von 1.200 Euro … (§ 35 a EStG).
  • Beispiel Körperschaftsteuer:
    Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich um die ausländische Steuer, soweit diese der deutschen Körperschaftsteuer entspricht, wenn … (§ 26 KStG)

Siehe auch

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  • Hilfsdienst — Hịlfs|dienst 〈m. 1〉 1. Aushilfsdienst 2. (freiwillige) Arbeit für Hilfszwecke 3. Organisation, die Bedürftigen Hilfe leistet * * * Hịlfs|dienst, der: 1. Dienst für Hilfszwecke. 2. a) Organisation, die eingerichtet wird, um in einer Notsituation …   Universal-Lexikon

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