Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) ist ein Staatsvertrag aller deutschen Bundesländer und die Rechtsgrundlage für die zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von allen Rundfunkteilnehmern erhobenen Rundfunkgebühren. Er ist zu unterscheiden von dem ihm zugrunde liegenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, in dem u. a. die Höhe der Gebühren festgelegt wird. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist zuletzt durch den 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Oktober 2007 geändert worden. Die Änderung trat am 1. September 2008 in Kraft[1].

Inhaltsverzeichnis

Vertragsinhalt im Überblick

Der Staatsvertrag definiert Rundfunkempfangsgeräte und legt fest, dass derjenige, der solche zum Empfang bereithält – der Rundfunkteilnehmer – Gebühren zahlen muss, und zwar für Hörfunk- und Fernsehgeräte in unterschiedlicher Höhe. Er legt die Auskunfts- und Anzeigepflicht von Rundfunkteilnehmern sowie Beginn und Ende der Gebührenpflicht fest. Er definiert Ausnahmen von der Gebührenpflicht sowie Möglichkeiten, von der Gebührenpflicht befreit zu werden. Zudem enthält er Regelungen zur Datenverarbeitung durch die Landesrundfunkanstalten und von ihnen beauftragte Stellen.

Da der Staatsvertrag nur in der Bundesrepublik Deutschland wirkt, sind Rundfunkteilnehmer im Ausland von der Auskunfts-, Anzeige- und Gebührenpflicht nicht betroffen.

Definitionen der Vertragsbegriffe

Rundfunkempfangsgeräte

Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des RGebStV sind alle Geräte, die "zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind." (§ 1 (1)). Auch Geräte, die vorrangig für andere Zwecke genutzt werden (Computer, Mobiltelefone, Abspielgeräte für Produkt- oder Lehrvideos), zählen als anmelde- und gebührenpflichtige Empfangsgeräte, wenn sie über ein Empfangsteil (Tuner) verfügen.

Zu den anmeldepflichtigen Empfangsgeräten zählen auch nicht in Betrieb befindliche Geräte – allein das Zum-Empfang-Bereithalten eines entsprechenden Gerätes verpflichtet somit zur Anmeldung bzw. Zahlung der Rundfunkgebühren. Dies gilt auch für solche Geräte, die mit geringem Aufwand empfangsbereit gemacht werden können. Als solcher geringe Aufwand wurden in Gerichtsurteilen unter anderem das Anschließen an geeignete Antennenanlagen betrachtet und auch kleine Reparaturen defekter Geräte.

Die Definition des Empfangsgeräts umfasst auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die nur über das Internet Rundfunkprogramme als Stream empfangen können. Die Gebührenpflicht hierfür war allerdings bis Ende 2006 ausgesetzt. Für diese wurde aber die Zweitgerätebefreiung (s. u.) auch auf den gewerblichen Bereich erweitert, so dass sie keine zusätzlichen Rundfunkgebühren auslösen, wenn sie zusätzlich zu "herkömmlichen" Geräten bereitgehalten werden.

Rundfunkteilnehmer

Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Beim Empfangsgerät im Kraftfahrzeug gilt derjenige als Teilnehmer, auf den das Kfz zugelassen ist, bei nicht zugelassenen Kfz der Halter.

Rundfunkgebühr

Die Rundfunkgebühr setzt sich aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr zusammen, wobei für das erste Fernsehempfangsgerät auch ohne Besitz eines Radios Grund- und Fernsehgebühr fällig werden. Ihre Höhe wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt und beträgt momentan 5,76 Euro/Monat (Radiogebühr) bzw. 17,98 Euro (Fernseh- und Radiogebühr).

Grundsätzlich ist für jedes einzelne Rundfunkempfangsgerät die entsprechende Gebühr zu entrichten, für Privathaushalte gilt jedoch eine Befreiung für sogenannte Zweitgeräte. Diese Zweitgerätebefreiung wird ab 2007 für den Empfang via Internet auch auf den gewerblichen Bereich ausgedehnt.

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist immer der Rundfunkteilnehmer, der die Rundfunkgeräte zum Empfang bereithält.

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Beginn des Monats, in dem das Bereithalten beginnt und endet erst am Ende des Monats, in dem das Bereithalten endet und die schriftliche Abmeldung bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der GEZ eingegangen ist. Im Zweifel muss der Rundfunkteilnehmer den Eingang der Abmeldung nachweisen (z.B. Einschreibebeleg von der Post). Das bedeutet, dass ohne Abmeldung die Gebührenpflicht unabhängig von Empfangsgeräten weiterläuft.

Anzeigepflicht

Mit einigen Ausnahmen ist jede Person, die ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, verpflichtet, dieses bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ anzumelden und Rundfunkgebühren zu entrichten.

Anzeigepflichtig sind auch das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts oder ein Wohnungswechsel.

Der Rundfunkteilnehmer ist verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt bei der Anzeige folgende Daten mitzuteilen:

  • Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
  • Geburtsdatum,
  • Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  • gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche,
  • Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten,
  • Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte,
  • Rundfunkteilnehmernummer
  • bei Abmeldungen der Grund.

Auskunftsanspruch und Auskunftspflicht

Ergänzend zur Anzeigepflicht, die der Rundfunkteilnehmer auch ohne Anfrage zu erfüllen hat, haben die Landesrundfunkanstalten einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Rundfunkteilnehmer. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei in Einzelfällen auch weitere, über die oben für die Anzeigepflicht aufgezählten Daten hinausgehende Daten erheben, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Den Anspruch auf Auskunft haben die Landesrundfunkanstalten nicht nur gegenüber Rundfunkteilnehmern, sondern auch gegenüber deren Haushaltsangehörigen, und auch gegenüber Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie Rundfunkempfangsgeräte bereithalten und dies nicht angegeben haben. Ob z. B. eine einer Wohnung zugeordnete Antennenanlage als Anhaltspunkt ausreicht, ist jedoch umstritten.

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann ihren Anspruch auf Auskunft im Verwaltungszwangsverfahren (Verhängung von Zwangsgeldern und Zwangshaft) durchsetzen.

Hinsichtlich der Auskunftspflicht bei unveränderten Verhältnissen ist der hessische Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass dann keine Mitwirkungspflicht vorläge. [2]

Ausnahmen von der Gebühren- bzw. Auskunftspflicht

Zweitgerätebefreiung im Privathaushalt

Im Privathaushalt sind mit Anmeldung und Gebührenzahlung für ein Empfangsgerät alle weiteren Geräte desselben Typs, die vom Rundfunkteilnehmer, seinem Ehegatten oder Lebenspartner [3] zum Empfang bereitgehalten werden, von der Anmelde- und Gebührenpflicht befreit. Bei Personen, die mit einem Rundfunkteilnehmer zusammen wohnen und nicht mit ihm verheiratet/verpartnert sind (also z. B. bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Kindern im Haushalt ihrer Eltern oder Wohngemeinschaften), gilt die Zweitgerätebefreiung nur dann, wenn diese Personen nicht über ein eigenes, den einfachen Sozialhilferegelsatz übersteigendes Einkommen verfügen. Beispielsweise müssen im Haushalt mitlebende Kinder, deren eigenes monatliches Einkommen über dem einfachen Sozialhilferegelsatz liegt, die in ihren eigenen Zimmern stehenden Empfangsgeräte unabhängig vom elterlichen Haushalt anmelden und dafür Gebühren bezahlen; liegt das eigene Einkommen darunter, gibt es weder eine Gebühren- noch eine Anzeigepflicht.

Ein Zweithaushalt, beispielsweise eine Ferienwohnung, gilt dabei als eigener Haushalt. Die darin zum Empfang bereitgehaltenen Geräte müssen – unabhängig davon, ob am ersten Haushalt Geräte angemeldet worden sind – extra angemeldet werden.

Bezugnehmend auf die genaue Berechnung des „Einkommens“ wird auf ein Urteil des OVG Niedersachsen vom 28. August 2009 hingewiesen.[4] Der Leitsatz zu diesem Urteil lautet wie folgt: Leitsatz/Leitsätze:

Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, vermindert um die Absetzungsbeträge nach § 76 Abs. 2 BSHG a.F. (bzw. für Zeiträume ab dem 1. Januar 2005 nach § 82 Abs. 2 SGB XII).

Zweitgerätebefreiung im nicht privaten Bereich

Ausschließlich für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie beispielsweise Internet-PCs gilt die Zweitgerätebefreiung auch im nicht-privaten, also im gewerblichen Bereich. PCs, Mobiltelefone, Spielekonsolen usw. mit Internet-Zugang begründen somit seit dem 1. Januar 2007 nur eine Gebührenpflicht, wenn auf dem jeweiligen Betriebsgrundstück sonst kein Empfangsgerät bereitgehalten wird. Filialunternehmen müssen somit für jede Filiale ein angemeldetes Rundfunkempfangsgerät haben, um unter die Zweitgerätebefreiung zu fallen.

Ein Freiberuflicher oder Selbständiger mit einem vom Wohnbereich getrennten Arbeitsraum muss ebenfalls zusätzlich eine Radiogebühr für den betrieblichen PC an die GEZ bezahlen, wenn nicht bereits ein demselben Grundstück zuzuordnendes Rundfunkempfangsgerät (auch als Autoradio) angemeldet ist.

Autoradios als gebührenfreie Zweitgeräte

Autoradios in ausschließlich privat genutzten Pkw eines Rundfunkteilnehmers, seines Ehegatten bzw. seines Lebenspartners oder eines Haushaltsangehörigen ohne Einkommen oberhalb des Sozialhilfesatz sind gebührenbefreite Zweitgeräte. Für alle anderen Autoradios (also z. B. solche in teilweise gewerblich genutzten Pkw oder bei Haushaltsangehörigen mit Einkommen oberhalb Sozialhilfesatz) gilt die Zweitgerätebefreiung nicht, sie müssen also zusätzlich angemeldet werden.

Diese Regelung findet für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes wohl keine Anwendung, denn nach Auskunft der Bayerischen Staatskanzlei als auch nach Auffassung der Juristischen Kommission von ARD und ZDF führt die Neufassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht zu einer gesonderten Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte in dienstlich mitgenutzten Privatfahrzeugen von Bediensteten der öffentlichen Hand. [5]

Gebührenbefreiungen

Auf Antrag müssen natürliche Personen von den Gebühren befreit werden, wenn eine der genannten Bedingungen zutrifft (§ 6 RGebStV). Dies sind u. a. der Empfang von ALG II, Sozialhilfe, BAFöG bei auswärts Wohnenden, Blinde, Hörgeschädigte, Behinderte ab 80 %, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können mit RF-Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis - Empfänger von Grundsicherung im Alter, etc. Die Liste der Befreiungstatbestände ist abschließend. Wenn keiner von ihnen zutrifft kann die Rundfunkanstalt nur „in besonderen Härtefällen“ von der Gebühr befreien. Die Befreiungsvorschrift für Menschen mit „geringem Einkommen“ ist 2004 entfallen. Die Befreiung gilt immer ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Rückwirkende Befreiung ist ausgeschlossen. Die Nachweise, die einer Befreiung zugrunde liegen, wie Leistungs- oder Feststellungsbescheide müssen in beglaubigter Kopie oder mit einfachem Bestätigungsvermerk einer Behörde oder Beratungsstelle der Wohlfahrtsverbände zum Antrag eingereicht, der Versand von Originalbescheiden oder Ausweisen vermieden werden. Seit dem 1. September 2008 ist es auch möglich, stattdessen eine mit den Leistungsbescheiden ausgestellte Originalbestätigung des Leistungsträgers vorzulegen.

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag auch für Krankenhäuser, Kureinrichtungen, Einrichtungen für behinderte Menschen, Werkstätten für Behinderte, Einrichtungen der Jugend-, Suchtkranken- und Altenhilfe, Obdachloseneinrichtungen u. a. gewährt, wenn der Rechtsträger, der Betrieb oder die Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Abgabenordnung dient bzw. diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz von der Gewerbesteuer befreit sind.

Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gebührenpflicht bei neuartigen Rundfunksempfangsgeräten

Gegen die Einbeziehung von neuartigen Rundfunksempfangsgeräten (internetfähige Endgeräte wie Computer und Handys) in die Gebührenpflicht ab dem 1. Januar 2007 wurde am 31. März 2006 von drei Selbständigen Verfassungsbeschwerde eingereicht. Diese wurde gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG wegen Nichtsausschöpfung des einfachen Rechtswegs abgelehnt und auf eben diesen fachgerichtlichen Rechtsweg verwiesen. Im Oktober 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass Besitzer eines internetfähigen PC gebührenpflichtig sind. [6]

Siehe auch


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