Überschuldung

Überschuldung

Es existieren unterschiedliche Definitionen von Überschuldung. Gemeinsam ist diesen, dass die Verschuldungshöhe der betreffenden Schuldner jeweils definierte Größenordnungen übersteigt. Ab diesen Größenordnungen wird angenommen, dass die Schuldner sich in einer krisenhaften finanziellen Situation befinden, insbesondere mit der Implikation, dass die Wahrscheinlichkeit von Zahlungsproblemen gegenüber Gläubigern zunimmt, gegebenenfalls auch das Risiko von Insolvenzen der Schuldner steigt. Statische Definitionen von Überschuldung knüpfen an dem Sachverhalt an, ob und in welcher Höhe die Verbindlichkeiten von Schuldnern ihr Vermögen übersteigt, also Schuldner gegebenenfalls negative Nettovermögen aufweisen. Dynamische Definitionen stellen auf die Fähigkeit und Willigkeit von Schuldnern ab, Gläubigern zukünftig fristgerecht jeweils fällige Verbindlichkeiten zurückzuzahlen und auch die zu zahlenden Zinsen bedienen zu können. Die konkreten wirtschaftlichen und rechtlichen Definitionen von Überschuldung hängen insbesondere davon ab, ob Schuldner Privatpersonen, Unternehmen oder Staaten sind, in welchen geographischen Gebieten sich die Parteien befinden sowie welche Rechtssysteme für die Schuldverhältnisse gelten. In vielen Schuldverhältnissen sind Regelungen über die erlaubte Schuldenhöhe von Schuldnern vereinbart sowie Sanktionen festgelegt, die eintreten, wenn Schuldner sich nach der Maßgabe der vereinbarten Kriterien überschulden.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Der Begriff Überschuldung hat sich umgangssprachlich durch die Verwendung in Spezialgesetzen gebildet. Die Insolvenzordnung und die vorherige, aus dem Jahre 1877 stammende Konkursordnung benutzten und benutzen eine Legaldefinition für Überschuldung und verwenden den Begriff als eine Insolvenzursache bei Unternehmen und im Rahmen der Nachlassinsolvenz. Schulden sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll, solange die Kreditzinsen und Tilgungen jederzeit aus laufenden Einnahmen und/oder Vermögen bei Fälligkeit beglichen werden können. Durch eine gesunde Schuldenaufnahme können Ausgaben vorfinanziert werden, die erst später aus Einnahmen oder Vermögen bestritten werden könnten. Die Grenzleistungsfähigkeit des eingesetzten Kapitals ermöglicht bei aufgenommenen Schulden die theoretische Ermittlung eines optimalen Verschuldungsgrades bei einer bestimmten Investition. Überschuldung hingegen ist ein Zustand exzessiver Schulden, den der Schuldner nach menschlichem Ermessen nicht mehr aus vorhandenen Einnahmen/Vermögen beseitigen kann.

Ursachen

Ursachen für Überschuldung (engl. Overindebtedness, franz. surendettement) können einerseits Vermögensverfall (Wertverluste im Vermögen etwa durch Kursverluste bei Immobilien oder Wertpapieren) oder Einnahmerückgänge (Umsatzeinbrüche oder überhöhte Investitionsrisiken bei Firmen; Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Einkommenseinbußen bei Jobwechsel, Scheidung und Krankheit bei natürlichen Personen), andererseits auch ein kontinuierliches oder abruptes Anwachsen der Schulden etwa durch kumulierende Schuldzinsen oder die so genannte Schuldenfalle sein. Als Schuldenfalle werden Anlässe für Kreditaufnahmen bezeichnet, bei denen unkontrolliert Schulden entstehen und anwachsen können (etwa bei Dauerschuldverhältnissen wie Handyvertrag oder Ratenkauf). Der Zinseszinseffekt trägt aufgrund mathematischer Gesetzmäßigkeiten mit progressiver Eigendynamik zu einem exponentiellen Schuldenwachstum und damit zur Überschuldungsgefahr bei.

Privatpersonen

Ursachen aus der Sicht der Schuldner

Im Rahmen der Studie Schulden-Kompass der Schufa Holding AG stellen sich die Hauptursachen der Überschuldung aus Sicht der Schuldnerberatung 2007 wie folgt dar:

  • Arbeitslosigkeit und die damit verbundenen Einkommenseinbußen – 29,3 %
  • Änderung der Lebensumstände durch Trennung, Scheidung oder Tod des Partners/der Partnerin – 13,5 %
  • Unwirtschaftliche Haushaltsführung (Konsumverhalten) – 8,6 %
  • Erkrankung, Sucht oder Unfall – 9,8 %
  • Gescheiterte Selbstständigkeit, Existenzgründung - 9,5 %
  • Gescheiterte Immobilienfinanzierung – 4,0 %

Diese Daten basieren letztlich auf den Angaben der Schuldner. Die Studie merkt an, dass diese nicht immer objektiven Maßstäben entsprechen. Beispielsweise lag in den Fällen, bei denen ein Scheidungsdatum angegeben war, das Scheidungsdatum nur zu einem Viertel innerhalb der vergangenen zwei Jahre seit Aufsuchen der Beratungsstelle. Subjektive Ursachen wie Konsumverhalten oder mangelnde wirtschaftliche Bildung werden bei Erhebungen in Schuldnerberatungen systematisch unterschätzt. Auch ist die Klientel von Schuldnerberatungen nicht zwingend repräsentativ für die Gesamtheit der Überschuldeten.

Bei einem geringen Anteil der Beratungsfälle (etwa 10 %) sind Schuldenprobleme auf die unzureichend ausgebildete Fähigkeit zurückzuführen, mit Geld umzugehen. Das Angebot des Handels, auf Darlehensbasis zu kaufen, oder der Banken, das Konto zu überziehen, verführt oftmals dazu, mehr Geld auszugeben, als eingenommen wird. Es ist natürlich schwieriger, die eigenen Lebenshaltungskosten zu erfassen, als Kredite in Anspruch zu nehmen. Auch der bargeldlose Zahlungsverkehr ist eine Schuldenfalle. Da heutzutage das Konsumieren von Waren und Dienstleistungen mit dem Bezahlen meist nicht mehr zeitlich zusammenfällt (Gebührenrechnungen kommen erst einen Monat später, automatische Abbuchungen vom Konto) entsteht die Vorstellung, unbegrenzt über Geldreserven verfügen zu können. In diesen Fällen sind die betroffenen Menschen bei Lektüre der entsprechenden Abrechnungen (wie bei Handyrechnungen) sehr überrascht und reagieren dann zum Teil mit Verdrängung.

Die im Rahmen des Schulden-Kompasses zitierte Studie betrachtet auch die Verteilung der Volumina der Schulden auf einzelne Gläubigergruppen.

Durchschnittliche Schulden 2007 nach Gläubigern ohne Selbständige und Personen mit Immobilienschulden:

  • Banken in Form von Raten- und Dispositionskrediten: 11.017 Euro = 48,8 %
  • Schulden bei Inkassounternehmen: 2663 Euro = 11,8 %
  • Schulden bei öffentlichen Gläubigern wie Finanzämter: 1620 Euro = 7,2 %
  • Schulden bei Privatpersonen: 904 Euro = 4,0 %
  • Vermieter in Form von nicht geleisteten Mietzahlungen: 885 Euro = 3,9 %
  • Schulden bei Telefongesellschaften (Telefon, Internet, Mobilfunk): 664 Euro = 2,9 %

Insgesamt: 22.555 Euro durchschnittliche Schulden

Hat eine Person Schulden bei einer anderen Privatperson, so beliefen sich diese Privatschulden auf 13.400 Euro. Für nicht geleistete Unterhaltsverpflichtungen hatten die unterhaltspflichtigen Personen einen durchschnittlichen Rückstand von 6.700 Euro.

Bei den Volumina sind Bankschulden deutlich überrepräsentiert, weil hier im Einzelfall sehr hohe Beträge auflaufen können, insbesondere bei gescheiterten Immobilienfinanzierungen, Existenzgründungen oder in der Vergangenheit erfolgten Umschuldungen. Wer nicht durch gescheiterte Einzelprojekte, sondern durch regelmäßigen überzogenen Konsum (Handy, Energie/Versorger, Versandhaus, Miete etc.) in die Schuldenfalle tappt, hat wertmäßig meist deutlich geringere Außenstände. Insbesondere die häufig in den Medien verbreitete Aussage, dass Handyrechnungen zur Überschuldung Jugendlicher beitragen, ist durch die Zahlen nicht belegt.

Ursachen aus Sicht der Gläubiger

Auch aus Sicht der Gläubiger sind Einkommensveränderungen häufigste Auslöser von Überschuldung. Aus Gläubigersicht sind zusätzlich jedoch noch die folgenden Punkte Ursachen für Überschuldung (die aus Gläubigersicht als Kreditausfall wahrgenommen wird):

  • Finanzielle Allgemeinbildung
  • Unangemessene Konsumneigung
  • Betrug
Mangel an Finanzieller Allgemeinbildung
Typisch ist ein relativ niedriges Ausbildungsniveau der überschuldeten Personen. Danach waren nur 3,8 % der Überschuldeten Akademiker, 31 % hatten keine abgeschlossene Berufsausbildung, 65 % eine abgeschlossene Lehre. (Quelle: Schuldenkompass).

Generell verfügen nach einer Untersuchung von Infratest (s.unten) nur 5 % der Bundesbürger über eine gute finanzielle Allgemeinbildung. Dies rächt sich insbesondere in kritischen Situationen.

Unangemessene Konsumneigung
Die Bereitschaft, den Konsum zu reduzieren, wenn das Einkommen zurückgeht, ist nicht immer gegeben. Vielfach bemühen sich die Betroffenen, ihren Lebensstandard zu halten und nehmen hierzu Kredite in Anspruch.

Dies betrifft auch gescheiterte Immobilienfinanzierungen. Vielfach erfolgt nicht sofort nach Trennung oder Arbeitslosigkeit ein freihändiger Verkauf der Immobilie. Statt dessen wird auf Besserung gehofft und zunehmende Verschuldung in Kauf genommen.

Betrug
Die Analyse der Kreditunterlagen von notleidenden Krediten zeigt, dass Kreditnehmer (insbesondere wenn die Verschuldungshöhe eine weitere Kreditausweitung nicht mehr erlaubt) nicht immer "mit offenen Karten" spielen. Sofern Angaben bei Selbstauskünften hier falsch sind oder gar falsche Einkommensunterlagen vorgelegt werden, ist es den Banken nicht möglich, drohende Überschuldung im Vorfeld zu erkennen.

Unternehmen

Hauptartikel: Unternehmenskrise

Bei etwa zwei Drittel der Insolvenzen deutscher mittelständischer Unternehmen liegt Überschuldung vor. Ursache der Überschuldung sind in über 90 % dieser Fälle operative Verluste; aus der direkten Geschäftstätigkeit sind über einen längeren Zeitraum hinweg die Erträge geringer als die Aufwendungen, sodass keine Gewinne erwirtschaftet werden können.[1] Die entstehenden Verluste schmälern das Eigenkapital, sodass entstehende Liquiditätsengpässe meist nur durch Erhöhung der Schulden beseitigt werden können. Bei Großunternehmen und Konzernen, Banken und Selbständigen können auch andere Gründe vorherrschend sein. Weitere Gründe für eine Überschuldung von Unternehmen können Wertberichtigungen auf Beteiligungen, notwendige hohe Rückstellungen, sonstige Risikovorsorge, Altlasten und bedeutende Zahlungsausfälle sein.

Staaten

Ursachen einer exzessiven Staatsverschuldung können permanente Haushaltsdefizite sein, die durch überhöhte Staatsausgaben (Kriegsausgaben, Ausgaben für Aufrüstung, hohe Reparationszahlungen, aber auch Versickerung), ein allgemein schlechtes Wirtschaften des Staates (verbunden mit nicht nachhaltig finanzierbaren Sozialleistungen und Personalausgaben) bei nicht harmonisch mit wachsenden Staatseinnahmen entstanden sind. Zudem kann eine Wirtschafts- oder Finanzkrise hohe Ausgaben zur Sicherung des sozialen Friedens oder zur Unternehmens- bzw. Bankenrettung verursachen und zu höheren Staatsschulden führen.

Überschuldete Schuldner

Bei der Untersuchung der Überschuldungsthematik ist danach zu unterscheiden, ob der Schuldner Privatperson, Unternehmen oder ein Staat ist.

Privatpersonen

Innerhalb der EU gibt es keine einheitliche Definition für die Überschuldung von Privatpersonen. In Deutschland spricht das Bundesfamilienministerium von Überschuldung bei Privathaushalten, wenn deren „Einkommen über einen längeren Zeitraum nach Abzug der Lebenshaltungskosten trotz Reduzierung des Lebensstandards nicht zur fristgerechten Schuldentilgung ausreicht.“[2] Dem Ministerium kommt es also darauf an, dass vermögenslose Haushalte ausschließlich ihr Einkommen zur Schuldentilgung einsetzen und dabei ihre Ausgabenstruktur so reduzieren, dass hiermit eine Verringerung des Lebensstandards einhergeht. Ist jedoch noch verfügbares – und nicht bereits zur Kreditsicherung verwendetes - Vermögen vorhanden, so muss das nicht für eine bescheidene Lebensführung notwendige Vermögen zwecks Schuldenabbau veräußert werden.

Minderjährige können nach geltendem Recht ohne Einwilligung der Eltern keine eigenen rechtsverbindlichen Verpflichtungen eingehen, die zu Schulden führen (§ 1822 Nr. 8 BGB). Eine eigenmächtige Verschuldung von Minderjährigen in Form von Kontoüberziehung ist daher ebenso ausgeschlossen wie die Begründung von Zahlungsverpflichtungen infolge eines Darlehensvertrages. Eine Ver- und Überschuldungsgefahr stellen allerdings Dauerschuldverhältnisse dar, bei denen die Höhe der monatlichen Beträge nicht feststeht oder nach oben begrenzt ist (Handyverträge).

Bei Privathaushalten stellt sich die Frage, wann Überschuldung eintritt. Maßgröße ist hier das Einkommen eines Haushalts, an dem die Schulden zu orientieren sind. Die englische Task Force on Tackling Overindebtedness geht bei einer Konsumentenkredit-Quote von 25 % des Bruttoeinkommens von einer massiven Risikogefährdung aus, in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.[3] In Deutschland geben die Haushaltswissenschaften einen Wert von 20 % des Haushaltsbruttoeinkommens an, den die Summe aller Schuldverpflichtungen nicht überschreiten sollte.[4] Der „Kreditratgeber“ des Beratungsdienstes der Sparkassen empfiehlt bei kleinen und mittleren Einkommen sogar, bereits bei einem Übersteigen der Kreditrate von mehr als 10 % des Haushaltseinkommens Vorsicht walten zu lassen.[5] Eine nicht quantifizierte, sondern am Haushaltsniveau orientierte Definition liefert Groth. „Überschuldung liegt dann vor, wenn nach Abzug der fixen Lebenshaltungskosten (Miete, Energie, Versicherung, etc. zzgl. Ernährung) der verbleibende Rest des monatlichen Einkommens für zu zahlende Raten nicht ausreicht“.[6] In Frankreich wird Überschuldung in Art. 1 Abs. 1 des „Loi Neiertz“ als offensichtliches Unvermögen des Schuldners beschrieben, seinen Verbindlichkeiten nichtberuflicher Art nachzukommen.[7]

Der Wirtschaftsauskunftei Creditreform zufolge waren im Jahr 2010 etwa 6,5 Millionen erwachsene Deutsche nicht in der Lage, ihre Kreditverpflichtungen (Raten) zu begleichen; 300.000 Personen mehr als 2009. „Die von der Bundesregierung geplanten Sparmaßnahmen sowie weitere Faktoren – wie zunehmende Wohnkosten und der Anstieg prekär Beschäftigter – drohen Auslöser für eine neuerliche Überschuldungssituation zu sein.“ Der Verlust des Arbeitsplatzes sei der wichtigste Auslöser für finanzielle Engpässe. Auch die steigenden finanziellen Belastungen für Gesundheit und Altersvorsorge oder die Miete ließen weniger Spielraum, um bestehende Kredite zurückzahlen zu können. Gerade bei jüngeren Erwachsenen sitze zudem im Aufschwung das Geld wieder lockerer in der Tasche; auch die Bereitschaft steige, neue Kredite aufzunehmen.[8]

Anteil überschuldeter Personen, 2011[9]
Land Anteil an der Bevölkerung
Bremen 13,48
Berlin 12,32
Sachsen-Anhalt 11,49
Saarland 10,92
Nordrhein-Westfalen 10,81
Schleswig-Holstein 10,47
Hamburg 10,46
Niedersachsen 10,13
Mecklenburg-Vorpommern 09,77
Rheinland-Pfalz 09,67
Hessen 09,46
Brandenburg 09,36
Thüringen 08,42
Sachsen 08,26
Baden-Württemberg 07,50
Bayern 06,88
Deutschland 09,38
Hauptauslöser für Überschuldung 2010 in Deutschland[9]
Ursache Anteil der Ursachen
Arbeitslosigkeit 28,3 %
Scheidung, Trennung 14,9 %
Krankheit 13,8 %
Konsumverhalten 12,1 %
Sucht 04,4 %
Tod des Partners 04,2 %
Sonstiges 22,4 %

Insolvenzrecht

Überschuldung ist im deutschen Insolvenzrecht neben Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) einer der drei Insolvenzgründe. Liegt einer dieser drei Insolvenzgründe bei einem Schuldner vor, so hat er zwingend Insolvenzantrag zu stellen. Das Insolvenzrecht kennt die Überschuldung für natürliche Personen nicht. Das gilt auch für so genannte „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“, zu denen die offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder auch GbR), Partenreederei und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung gehören. Voraussetzung ist bei diesen, dass mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Überschuldung als Insolvenzgrund gibt es mithin nur bei juristischen Personen (Aktiengesellschaft, GmbH und dem nicht rechtsfähigen Verein; § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO) sowie bei der Nachlassinsolvenz.

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, kann eine vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Überschuldung (Bankrott) strafrechtlich verfolgt werden, wenn dadurch Gläubiger geschädigt werden (§ 283 StGB). Dies kann sowohl bei überschuldeten Privatpersonen als auch bei Unternehmen der Fall sein, nicht aber bei überschuldeten Staaten.

Unternehmen

Formalrechtlich hat der Gesetzgeber in der Insolvenzordnung (§ 19 Abs. 2 InsO) versucht, den Überschuldungsbegriff für Zwecke der Unternehmenskrise zu definieren. Danach ist Voraussetzung, dass das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.[10] Das Gesetz ist damit zum zweistufigen Überschuldungsbegriff zurückgekehrt, wie er unter Geltung der früheren Konkursordnung noch vertreten wurde.[11] Regelfall ist mithin die Gegenüberstellung des Vermögens mit den Schulden, bilanziell ausgedrückt der Aktiva mit den Passiva. Liegt hier ein Überwiegen der Schulden gegenüber dem Vermögen vor, so kann eine Überschuldungsgefahr lediglich durch eine positive Fortführungsprognose abgewendet werden. Das Vermögen eines Schuldners bildet die Grundlage für Kreditgewährungen. Sieht ein Gläubiger keine aussichtsreiche Chance, dass seine Kredite aus Einkommen oder dem vorhandenen, unbelasteten Vermögen des potenziellen Schuldners bedient werden können, wird er unter rationaler Abwägung keine Kredite (mehr) gewähren.

In der Überschuldung kann deshalb ein Zustand von Schuldnern verstanden werden, der auf der Grundlage eines Schuldenüberschusses über das Vermögen auch für die Zukunft keine positive Entwicklung verspricht. Für Unternehmen ist eine Überschuldungsbilanz aufzustellen, die die realisierbaren Vermögensgegenstände nach Liquidationswerten enthält und diese den tatsächlichen Schulden gegenüberstellt. Ergibt sich hierbei ein Schuldenüberschuss, und eine Fortführungsprognose fällt aufgrund der Kosten- und Umsatzplanung negativ aus, sind die Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO gegeben. Diese Überschuldungsbilanz beruht nicht auf den Rechnungslegungsvorschriften (Handelsgesetzbuch, IFRS), sondern berücksichtigt die realisierbaren Vermögenswerte. Vermögensgegenstände, die aufgrund einer gesetzlichen Aktivierungspflicht in der Handelsbilanz ausgewiesen werden müssen, aber zum Zeitpunkt der Aufstellung der Überschuldungsbilanz wertlos sind, werden nicht berücksichtigt.

Spezialregelungen sehen bei Kapitalgesellschaften bestimmte Konsequenzen vor, wenn Überschuldungskriterien erreicht werden. Maßgröße ist der Verlust (Jahresfehlbetrag) im Vergleich zum vorhandenen Eigenkapital. Entspricht der Verlust bei Aktiengesellschaften mindestens der Hälfte des Grundkapitals, hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen (§ 92 Abs. 1 AktG). Ist der Verlust bei der GmbH größer als die Hälfte des Stammkapitals, muss er dies den Gesellschaftern anzeigen (§ 84 GmbHG). Ein Verstoß hiergegen kann über § 823 Abs. 2 BGB zur zivilrechtlichen Haftung sowie zur Strafbarkeit (§ 283 StGBBankrott) führen.

Rechtslage in der Schweiz

Bei „begründete[r] Besorgnis einer Überschuldung“ ist eine Zwischenbilanz zu erstellen; diese wird von der Revisionsstelle geprüft (Art. 725 Abs. 2 Satz 1 OR).[12] Auf eine Überschuldungsanzeige hin kann sodann – Ausnahmen[13] vorbehalten – ohne vorgängige Betreibung der Konkurs eröffnet werden (Art. 192 SchKG in Verbindung mit Art. 725a Abs. 1 Satz 1 OR).[14]

Nachlassinsolvenz

Hauptartikel: Nachlassinsolvenzverfahren

Erblasser können neben Erbschaftsvermögen den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch alle Schulden hinterlassen. Dies ist solange unproblematisch, wie das Erbschaftsvermögen die zu erbenden Schulden übersteigt. Auch hier stellt das Gesetz die Schulden dem Vermögen gegenüber. Für diese Schulden muss der Erbe mit dem eigenen Vermögen haften, wenn er die Erbschaft antritt und zum Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers nach § 1922 Abs. 1 BGB wird. Um die Erben vor den Schulden und den daraus resultierenden Haftungsfolgen zu schützen, gibt es die Nachlassinsolvenz. Hierbei handelt es sich um eine Sonderform der Insolvenz, durch die die Erben von der Haftung mit ihrem eigenen Vermögen befreit werden. Die Erben müssen dann bei Schulden, die durch den Tod des Erblassers an sie übergangen sind, nicht mit dem eigenen Vermögen haften. Die Nachlassinsolvenz wird neben der Zahlungsunfähigkeit auch durch Überschuldung ausgelöst (§ 320 InsO). Der Antrag auf ein solches Verfahren kann von den Erben erst dann gestellt werden, wenn die Überschuldung des Nachlasses feststeht.

Staatsverschuldung

Die Gefahr der Überschuldung eines Staates wird verstärkt, wenn neben einem hohen Länderrisiko auch ein hohes Währungsrisiko besteht. Ein hoch verschuldeter Staat kann gezwungen sein, seine künftige Staatsverschuldung in Fremdwährung aufzunehmen (so genanntes Original Sin). Eine Abwertung der Inlandswährung (und die damit verbundene Zunahme der Staatsschulden in inländischen Währungseinheiten) können den Prozess der Überschuldung erheblich beschleunigen. Umgekehrt kann ein Land, dessen Währung international als Reservewährung akzeptiert wird, eine bestehende Staatsverschuldung monetisieren.

Beim Staat als größtem Aggregat ist es schwer, den Zustand der Überschuldung zu ermitteln. Einen Anhaltspunkt bieten die Stabilitätskriterien (Konvergenzkriterien) der Maastrichter Verträge zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion sowie Folgevereinbarungen. Diese sehen vor, dass die Mitgliedstaaten als Voraussetzung zum Beitritt in die Europäische Währungsunion zur Begrenzung ihrer öffentlichen Verschuldung zwei Ziele erfüllen müssen. Einerseits darf das jährliche öffentliche Haushaltsdefizit 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und andererseits der öffentliche Schuldenstand (kumuliertes Haushaltsdefizit) 60 % des BIP nicht übersteigen. Werden diese Zielgrößen geringfügig und nur kurzfristig überschritten, kann noch nicht von einer Überschuldung eines Staates gesprochen werden. Bei exzessiver und längerfristiger Überschreitung wie im Falle Griechenlands liegt der Zustand der Staatsüberschuldung jedoch nahe. Bei Griechenland kann mit einem Defizit von 15,4 % (2009) bzw. 10,4 % (2010) sowie einem Schuldenstand von 127,8 % (2009) und 142,8 % des BIP (2010) mit nur geringen Wachstumschancen des BIP bereits von Überschuldung gesprochen werden. Maßgröße im Staatssektor ist also der Wert aller in einem Jahr in einem Staat produzierten Güter und erbrachten Dienstleistungen, ausgedrückt im BIP als Symbol für die Wirtschaftskraft eines Staates.

Eine weitere Maßgröße für die Überschuldung von Staaten sind die jährlich erzielten Exporterlöse. Die Auslandsverschuldung darf 150 % der Exporterlöse nicht übersteigen, wenn nachhaltig gesicherte Staatsfinanzen die finanzielle Flexibilität eines Staates erhalten sollen. Überschreitet mithin die Staatsverschuldung längerfristig die Grenze von 150 % deutlich, kann von Überschuldung gesprochen werden, insbesondere bei Staaten mit geringem Exportniveau oder wenig diversifizierten Exportstrukturen.

Überwindung der Schuldenkrise

Privatpersonen

Die Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Jahr 1999 stellt ein wichtiges Element zur Überwindung der Überschuldung natürlicher Personen dar. Es ermöglicht überschuldeten Personen durch einen Schuldenbereinigungsplan, dem die Gläubiger zugestimmt haben, am Ende einer Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren vom Rest ihrer Schulden befreit zu werden. Danach ist ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich. Bei Einführung 1999 wurden 1.634 Fälle registriert, 2001 waren es bereits 9.070 Fälle, 2009 ist die Zahl auf 111.800 Fälle angestiegen. Diese progressive Steigerung zeigt die Verschuldungslage privater Haushalte vor dem Hintergrund der sich hierin mit Zeitverzögerung niederschlagenden wirtschaftlichen Krise in Deutschland. Damit steigen gleichzeitig jedoch auch die Chancen, dass die betroffenen Haushalte von ihren belastenden Schulden befreit werden.

Bildung der Privathaushalte ist die wesentliche Quelle für eine eigenverantwortliche Lebensführung und für eine verantwortungsvolle Teilhabe an der Gesellschaft. Finanzielle Allgemeinbildung – also das Wissen und die Kompetenzen im Umgang mit Finanzdienstleistungen und Konsumwünschen – ist eine wichtige Grundlage, um Überschuldungsrisiken vorzubeugen. Entsprechend kommt der Verankerung der finanziellen Allgemeinbildung in der schulischen wie der außerschulischen Bildung eine zentrale Bedeutung zu.

Hilfestellung

Menschen, die von Überschuldung betroffen sind, wird dringend empfohlen, frühzeitig eine der Schuldnerberatungsstellen bei den Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen oder den Kommunen aufzusuchen. Schulden sind keine Schande. Falsche Scham sollte überwunden werden. Überschuldete Personen haben dann die Möglichkeit, in ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu kommen. Entweder wird dann ein außergerichtlicher Vergleich durch die Beratungsstelle erreicht (dies gelingt in etwa 10 % der Fälle) oder es gelingt ein gerichtlicher Vergleich. Kommt es bei letzterem zu keiner Einigung, so folgt ein Insolvenzverfahren. Dies ermöglicht nach sechs Jahren die Streichung sämtlicher Schulden. Auf diese Weise gelingt dem vormals Überschuldeten ein frischer Start.

Alternativ zu den Hilfsangeboten der öffentlichen Schuldnerberatungsstellen kann auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. Während bei den Schuldnerberatungsstellen häufig Wartezeiten von ein bis zwei Jahren vor Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Kauf zu nehmen sind, kann mit anwaltlicher Hilfe das Verfahren sofort betrieben werden. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist allerdings mit Kosten verbunden, die nur zum Teil von der öffentlichen Hand übernommen werden.

Vorsicht ist bei Anzeigen in Zeitungen oder im Internet geboten, die angeblich Hilfe für Überschuldete versprechen. Dubiose Anbieter nutzen oftmals Scham und Not Überschuldeter aus, etwa auch durch „schnelle Kredite“.

Unternehmen

Überschuldeten Unternehmen bietet die Fortführungsinsolvenz die Chance, aufgrund einer günstigen Fortführungsprognose die Unternehmenskrise zu überwinden. Verschiedene Sanierungsmaßnahmen wie Verkauf unrentabler Betriebsteile, Konzentration auf nachhaltig gewinnbringende Geschäftsmodelle, Verstärkung des Kerngeschäfts, eine weniger risikobehaftete Investitionspolitik, Schuldenerlass oder eigenkapitalstärkende kapitalkräftige Gesellschafter ermöglichen eine Weiterexistenz und einen wirtschaftlichen Neuanfang.

Staaten

Nach dem Beschluss der G8-Finanzminister vom Juni 2003 soll die Schuldentragfähigkeit nach der Definition von IWF und Weltbank künftig auch als Ziel für Schuldensenkungen des Pariser Clubs gelten. Auch bei einem Insolvenzverfahren für Staaten wäre die Definition von Schuldentragfähigkeit entscheidend für die Berechnung des Umfangs von Schuldenerlassen. Schuldentragfähigkeit liegt vor, wenn „ein Land seinen momentanen und zukünftigen Schuldendienst vollständig leisten (kann), ohne auf Schuldenrestrukturierungen und das Aussetzen von Zahlungen zurückgreifen zu müssen und ohne dabei sein Wachstum zu gefährden."[15] Schuldentragfähigkeit ist demnach gegeben, wenn ein Staat

  • eine Schuldenquote unterhalb von 200-250 % (bei Barwertkalkulation (NPV)),
  • eine Schuldendienstquote unter 20-25 % und
  • ein Verhältnis der Schulden (NPV) zu den Staatseinnahmen von 280 %[16] und zusätzlich hohe Steueraufbringungsbemühungen (Steuereinnahmen/BIP >20 %)

nachweisen kann.

Staaten müssen deshalb zur Vermeidung von Überschuldungsgefahren ihre Wirtschaftspolitik so ändern, dass die vorstehenden Zielgrößen erfüllt werden können.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Untersuchung Dr. Wieselhuber & Partner GmbH, Insolvenzen in Deutschland, Mai 2003
  2. Bundesministerium für Familie, Frauen und Jugend, Oktober 2004, Überschuldung privater Haushalte – Eine Information nach Stichworten
  3. Task Force on Tackling Overindebtedness, Second Report, London. January 2003, Art.4 Summary, S. 12
  4. Hans Meiser, Vom richtigen Umgang mit Krediten. Ein Wegweiser durchs Schuldenlabyrinth, Köln 1995, S. 45
  5. Deutscher Sparkassen- und Giroverband. Geld und Haushalt - Beratungsdienst der Sparkassen, Der Kreditratgeber, 6. Auflage 2002, S. 33
  6. Ulf Groth, Schuldnerberatung, 7. Aufl. (1984), 1990
  7. loi 89-1010 vom 31. Dezember 1989
  8. Creditreform vom 7. April 2011
  9. a b Quelle: AFP, Creditreform, laut Der Tagesspiegel vom 14. November 2011, Nr. 21 156, Seite14
  10. Diese Regelung gilt nach dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz jedoch nur bis zum 31. Dezembewr 2013
  11. Regierungsbegründung zum Entwurf des Finanzmarktstabilisierungsgesetz (abgerufen am 4. November 2008).
  12. OR Handkomm-Meister Art. 725 N 6 ff.; Hunziker/Pellascio, S. 209
  13. insbesondere Konkursaufschub (aktienrechtliches Moratorium), Stellung eines Gesuchs um Nachlassstundung (Hunziker/Pellascio, S. 210)
  14. OR Handkomm-Meister Art. 725a N 2 ff.; Hunziker/Pellascio, S. 210
  15. IWF und Weltbank, Debt Sustainability Analysis for the Heavily Indebted Poor Countries, Januar 1996, S. 2
  16. anwendbar nur auf Schuldnerländer mit besonders hoher Weltmarktintegration (Exporte/BIP >40 %)
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