- Rationalisierungskartell
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Ein Rationalisierungskartell ist ein Kartell, das bei den teilnehmenden Unternehmen zu Rationalisierungen, also Kosteneinsparungen führen soll. Diese Kartellform gilt als – zumindest potentiell – volkswirtschaftlich nützlich.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Der Begriff des Rationalisierungskartells kam Anfang der 1950er Jahren auf anlässlich der Diskussion über das neue, westdeutsche Kartellrecht (GWB). Bereits seit den 1890er Jahren waren allerdings von Seiten der älteren wissenschaftlichen Kartelllehre vielfältige Rationalisierungseffekte durch enger konstruierte Kartelle, insbesondere durch industrielle Syndikate festgestellt worden. Und seit den 1920er Jahren wurden verstärkt die besonderen "Rationalisierungsmaßnahmen" etlicher Industriekartelle registriert, welche zur "Normalisierung, Typisierung, Spezialisierung"[1] der Produktion führten.
Regelungen im GWB bis 2005
Ein Rationalisierungskartell war im deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) der Fassungen bis 2005 eine organisatorische Konstellation zwischen Unternehmern, die wegen ihrer positiven Auswirkungen auf den Markt nach den §§ 2, 3 und 5 (alt) genehmigt werden konnte.
Mit einem Kartell vereinbaren zwei oder mehr miteinander konkurrierende Unternehmen ganz allgemein Maßnahmen, die den Wettbewerb zwischen ihnen (teilweise) beschränken und die deshalb zunächst unter das allgemeine Kartellverbot des § 1 GWB fallen.
Gegenüber dem für die Kunden, also die andere Marktseite schädlichen monopolistischen Kartell zeichnet sich das Rationalisierungskartell dadurch aus, dass es die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen verbessert (z. B. in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung) und dadurch Vorteile auch für den Verbraucher erzeugt. Beispielsfälle sind gemeinsame Beschaffung, gemeinsamer Vertrieb, aber auch eine gemeinsame Taxirufzentrale für verschiedene Taxiunternehmen.
Ein Rationalisierungskartell konnte deshalb nach § 5 auf Antrag vom allgemeinen Kartellverbot freigestellt werden (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Dies setzte voraus, dass der „Rationalisierungserfolg ... in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung“ steht und keine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Dabei sind Preisabsprachen oder gemeinsame Vertriebs- oder Beschaffungseinrichtungen nur zulässig, wenn der Rationalisierungszweck auf eine andere Weise nicht erreicht werden kann.
Separat geregelt sind die Unterfälle:
- des Normen- und Typen-Kartells (§ 2 Abs. 1 GWB), mit dem Unternehmen vereinbaren, nur nach einheitlichen Normen oder
Typen(-Klassen) zu produzieren, - des Konditionenkartells (§ 2 Abs. 2 GWB), mit dem Unternehmen einheitliche Geschäftsbedingungen vereinbaren
- des Spezialisierungskartells, (§ 3 GWB), mit dem Unternehmen die verschiedenen Typen einer Produktgruppe untereinander aufteilen (z. B. leichte Lkw - schwere Lkw).
Regelung im GWB ab 2005
Mit der Neuregelung des GBW von 2005 sind die §§ 2 und 3 geändert worden und die §§ 4 bis 18 weggefallen, womit auch die besonderen Regelungen über Rationalisierungskartelle entfielen. Allerdings bietet die Generalklausel des § 2 Abs. I (neu) nach wie vor eine Handhabe, ‚nützliche‘ Kartelle zu genehmigen. Rationalisierungskartelle sind geeignet, unter die vorliegende Pauschalbestimmung zu passen.
Literatur
- Theodor Becker, Die Bedeutung der Rationalisierung auf die Kartellbildung, Erlangen 1932.
- Wolfram Eckstein, Betriebswirtschaftliche Kriterien zur Beurteilung von Rationalisierungskartellen, Köln 1966.
- Jacob Herle/Max Metzner, Produktionsförderung durch Kartelle, Berlin 1929.
- Günther Luxbacher, Massenproduktion im globalen Kartell. Glühlampen, Radioröhren und die Rationalisierung der Elektroindustrie bis 1945, Berlin 2003
- Metzner, Max, Kartelle als Träger der Rationalisierung. Eine Materialsammlung, Berlin 1955.
- Bruno Schoenlank, Die Kartelle, in: Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik, 3 (1890), S. 489-538.
Einzelnachweise
- ↑ Benno Scholz, Das Kartellproblem in der neuen Wirtschaftsverfassung, Diss. Köln, Düsseldorf 1939, S. 26.
Kategorien:- Wirtschaftskartell
- Wettbewerbstheorie
- des Normen- und Typen-Kartells (§ 2 Abs. 1 GWB), mit dem Unternehmen vereinbaren, nur nach einheitlichen Normen oder
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