- Kartellrecht
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Kartellrecht ist ein Teil des Wirtschaftsrechts. Im engeren Sinne besteht Kartellrecht aus den Regelungen bezüglich wirtschaftlicher Kartelle, die zwischen Unternehmen und sonstigen Marktakteuren getroffen werden. Im weiteren Sinne umfasst Kartellrecht darüber hinaus alle Rechtsnormen die auf den Erhalt eines ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind.
Rechtlich gesehen ist ein Kartell eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen, mit dem Ziel oder der Wirkung, den Wettbewerb zu beschränken, zu verfälschen oder zu verhindern. Flankierende Normen wenden sich gegen die Erringung und den Missbrauch von Marktmacht sowie gegen die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer.
Gegenstände des Kartellrechts sind insbesondere:
- das Verbot bzw. die Überprüfung von Kartellen,
- das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung,
- die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlusskontrolle).
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Kartelle zwischen Unternehmen kamen verstärkt auf seit etwa 1870; sie waren eine Folge der zunehmenden Industrialisierung. Nur in den Vereinigten Staaten bildete sich frühzeitig – bereits Ende des 19. Jahrhunderts – ein Kartellrecht heraus, das diese Form unternehmerischer Zusammenarbeit grundsätzlich verbot. In der übrigen Welt waren Kartelle bis Ende des Zweiten Weltkriegs prinzipiell erlaubt. Missbrauchsfälle konnten jedoch verfolgt werden, und es gab in einigen Ländern – wie Deutschland und Italien – Kartellaufsichtsbehörden. In den 1950er Jahren wurden in Westeuropa und anderswo auf Betreiben der USA Kartellgesetze erlassen, die das strikte amerikanische Kartellverbot übernahmen. Inzwischen gilt dieses Prinzip praktisch weltweit.
Seit einigen Jahren setzten die Kartellbehörden zur Aufdeckung und Zerschlagung von Kartellen Bonusregelungen ein: Sie bieten Unternehmen, die aus einem Kartell aussteigen wollen, einen Kronzeugen-Status und eine Ermäßigung oder den Erlass der sonst fälligen Geldbuße an. Dieses Verfahren ist durchaus erfolgreich.
Beispiele: Wachskartell, Zementkartell, Aufzugs- und Fahrtreppenkartell, Kaffeekartell, Papierkartell
Begriffsklärung
Der Schutz der Lauterkeit und Fairness des Wettbewerbs ist nicht Gegenstand des Kartellrechts. Allerdings wird das Kartellrecht gemeinsam mit dem Lauterkeitsrecht üblicherweise zusammenfassend als Wettbewerbsrecht bezeichnet.
Auch das Vergaberecht ist keine Materie des Kartellrechts, obwohl es in Deutschland im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt ist.
Verschiedene Staaten haben für kartellrechtliche Fragen in bestimmten Wirtschaftsbereichen sektorspezifische Gesetze erlassen, mit deren Durchsetzung spezifische Regulierungsbehörden betraut sind. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Telekommunikation und Elektrizität. Bei der Gesetzesanwendung gehen diese spezifischen Gesetze dem allgemeinen Kartellrecht vor. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur die entsprechende Regulierungsbehörde für die Bereiche Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn.
Einzelne Staaten
Vereinigte Staaten
Das erste Antitrustgesetz der USA war der so genannte Sherman Antitrust Act von 1890. Dieser wurde 1914 durch den Clayton Act ergänzt, welcher wiederum mehrfach erweitert bzw. geändert wurde. Im Gegensatz zum Kartellrecht der EU kennt das US-amerikanische Recht die Möglichkeit zur Entflechtung von marktbeherrschenden Unternehmen. In den USA bilden die Federal Trade Commission und das US-Justizministerium die Aufsichtsbehörden.
Europäische Union
Auf EU-Ebene ist das EU-Kartellrecht durch die Artikel 101 und 102 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Der Rat der Europäischen Union hat (gemäß Art. 103 II lit. e AEUV) konkretisierende sekundärrechtliche Bestimmungen erlassen. Das sind insbesondere die Verordnung (EG) 1/2003 und die Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich des Kartellverbots und der Missbrauchskontrolle. Die Fusionskontrollverordnung im Bereich der Zusammenschlusskontrolle wurde indes gemäß der Kompetenzergänzungsklausel des Art. 352 AEUV erlassen.
Im Verhältnis zum Kartellrecht der jeweiligen Mitgliedstaaten hat das EU-Kartellrecht grundsätzlich (Anwendungs-)Vorrang, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO 1/2003. Das nationale Kartellrecht des GWB solle fortan ausschließlich in den Fällen anwendbar sein, welchen keine Bedeutung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zukomme. Im konkreten Ablauf soll sich das so gestalten, dass die nationalen Kartellbehörden als auch die Europäische Kommission grundsätzlich parallel zuständig sein sollen. Zur Sicherstellung der reibungslosen Kooperation zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Behörden, als auch zur Vorbeugung der uneinheitlichen Rechtsanwendung innerhalb der Europäischen Union, sind in Kapitel IV der VO 1/2003 etliche Verfahrensregeln aufgenommen worden, wobei aber der Europäischen Kommission eine federführende Funktion zugedacht wurde. Das neueingeführte Informations- und Konsultationsverfahren sei dazu nur beispielhaft erwähnt. In der EU sind für die Durchsetzung des EU-Kartellrechts die dem Kommissar für Wettbewerb unterstehende Behörde und die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden gemeinsam berufen, für die Durchsetzung des nationalen Kartellrecht die staatlichen Wettbewerbsbehörden.
Deutschland
In Deutschland ist seit dem 1. Januar 1958 das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die maßgebliche Kodifikation zum Erhalt des Wettbewerbs. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf sämtliche Wettbewerbsverstöße, also die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer innerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland. Nach dem GWB sind grundsätzlich Kartelle verboten, jedoch erlaubnisfähig, wenn sie bestimmte Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, wie beispielsweise die Mittelstandskartelle gemäß § 3 GWB.
Die Ministererlaubnis nach § 42 GWB behandelt den Fall eines Zusammenschlusses von Unternehmen, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in diesem Fall der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie auf Antrag dennoch die Erlaubnis zum Zusammenschluss erteilen. Dabei wird vom Bundesministerium geprüft, ob Wettbewerbsbeschränkungen im Fall eines Zusammenschlusses durch gesamtwirtschaftliche Vorteile aufgewogen werden. Der Antrag auf Erteilung der Ministererlaubnis ist von den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes zu stellen. Die Ministererlaubnis nach § 42 GWB kann jedoch nicht dazu benutzt werden, ein Kartell zu legalisieren. In Deutschland stellen das Bundeskartellamt und die Landeskartellämter die Wettbewerbsbehörde dar.
Ob ein Zusammenschlussvorhaben der Fusionskontrolle unterliegt, kann sich entweder nach deutschem Recht, nach europäischem Recht oder nach einem dritten Recht (z.B. US-amerikanisches Kartellrecht) beurteilen. Die deutsche Fusionskontrolle greift nicht ein, wenn ein Zusammenschlussvorhaben nach europäischem Recht der europäischen Fusionskontrolle unterliegt. Es gilt der Grundsatz "One-stop-shop", d.h. die europäische Fusionskontrolle ersetzt, soweit sie anwendbar ist, alle nationalen Fusionskontrollen der Europäischen Gemeinschaft.[1].
Österreich
In Österreich bildet diese das Kartellgesetz und das Nahversorgungsgesetz. In Österreich bildet das Oberlandesgericht Wien das Kartellgericht (KG) erster Instanz; der Oberste Gerichtshof entscheidet über Rekurse in zweiter und letzter Instanz als Kartellobergericht (KOG) und prüft nur Rechtsfragen.[2] Amtsparteien sind die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt.
Schweiz
In der Schweiz, welche nicht Mitgliedstaat der EU ist, ist das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG, SR 251) die massgebende Rechtsnorm. Danach sind Abreden (Kartelle) unzulässig, wenn sie den Wettbewerb auf einem Markt erheblich beeinträchtigen und sich dabei nicht durch wirtschaftliche Effizienz rechtfertigen lassen oder wenn sie den wirksamen Wettbewerb beseitigen. Bei horizontalen Mengen- Preis- und Gebietsabreden sowie bei vertikalen Abreden über Mindest- oder Festpreise sowie Gebietszuweisungen wird vermutet, dass sie den wirksamen Wettbewerb beseitigen und somit unzulässig sind (Art. 5 KG). In der Schweiz besteht in Bezug auf überhöhte Preise von marktmächtigen Unternehmen ein eigenes Gesetz, das Preisüberwachungsgesetz. Für seine Anwendung ist die Preisüberwachung zuständig.
In der Schweiz wurden Kartelle lange Zeit über nicht als volkswirtschaftlich schädlich, sondern – z. B. auch beschäftigungspolitisch – nützlich erachtet. Das erste Kartellgesetz datiert erst aus dem Jahr 1964. Bereits 1918 war von zulässigen "vertraglichen Konkurrenzverboten" die Rede, als quasi natürlicher Ausfluss der Gewerbefreiheit. Auf die Spitze getrieben war die Kartellisierung zur Zeit der Hochblüte des Korporativismus in den 1930er/1940er Jahren. Zahlreiche Studien befassten sich vergleichend mit dem nazideutschen und schweizerischen Kartellrecht, wobei die Schweiz allerdings generell gesehen doch nur ansatzweise korporativistische Elemente in ihr Rechtssystem aufnahm. Eine andere Arbeit von 1941 befasste sich mit den Unternehmensformen AG, GmbH und Genossenschaft "in ihrer Eignung für Kartelle": Kartelle führten kein verpöntes Schattendasein, sondern waren offiziell als positives volkswirtschaftliches Element anerkannt. Auch Jahrzehnte nach dem Krieg noch wurden sie als Schutzvorkehrung des Kleingewerbes gegen übermächtige Großunternehmungen politisch begrüsst. Erst der Druck der Exportwirtschaft, welcher der inländische Kostendruck zunehmend zu schaffen machte, führte zu einer Stimmungswende[3]. In der Schweiz fällt die Anwendung des Kartellgesetzes in die Zuständigkeit der Wettbewerbskommission. Entscheide der Wettbewerbskommission können ans Bundesverwaltungsgericht und anschließend ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Literatur
- Freyer, Tony A.: Antitrust and global capitalism 1930–2004, New York 2006.
- Konvergenz der Wettbewerbsrechte: eine Welt, ein Kartellrecht, Referate des XXXV. FIW-Symposions in Innsbruck 2002, Köln 2002.
- Kling, Michael/Thomas, Stefan: Kartellrecht, München 2007.
- Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Kartellrecht: Deutsches und Europäisches Recht, München 2008.
- Mäsch, Gerald: Praxikommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Münster 2010.
- Müllensiefen, Heinz: Freiheit und Bindung in der geordneten Wirtschaft: Kartellgesetzgebung u. Marktordnung in d. gewerblichen Wirtschaft, Hamburg 1939.
- Neef, Andreas: Kartellrecht, Heidelberg 2008.
- Wells, Wyatt C.: Antitrust and the Formation of the Postwar World, New York 2002.
Weblinks
Normtexte
- Deutsches Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Wettbewerbsrechtliche Gesetzestexte Österreichs
- Kartellrechtliche Gesetzestexte der Schweiz
Weitere Weblinks
- rechtsfreund.at: Österreichische Linksammlung zum Kartellrecht
- Linkliste zum EU-Kartellrecht und zu einzelstaatlichen Behörden und Gesetzestexten, Prof. Körber
Einzelnachweise
- ↑ Klaus Rutow: Client Policy Handbook auf www.fr-lawfirm.de, abgefragt am 20. Mai 2011
- ↑ Walter Brugger: Die Geldbußenbemessung auf www.profbrugger.at, abgefragt am 20. Oktober 2009
- ↑ L. Schürmann/W.R. Schluep: Kommentar zum (alten) Kartellgesetz, 1988
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