- Marktbeherrschende Stellung
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Marktbeherrschende Stellung ist ein Begriff des Kartellrechts. Er bezeichnet eine Situation, in der ein Unternehmen keinem oder nur ungenügendem Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist. Die genaue Definition unterscheidet sich je nach Gesetzgebung. Ein Unternehmen kann als Anbieter oder Nachfrager marktbeherrschend sein. Es besteht die Möglichkeit, dass auf einem Markt mehrere Unternehmen gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung besitzen. In diesem Fall wird von kollektiver Marktbeherrschung gesprochen.
Unternehmen in marktbeherrschender Stellung unterstehen der Missbrauchsaufsicht durch die Wettbewerbsbehörde. Zudem untersagt das Kartellrecht in der Regel Unternehmenszusammenschlüsse, durch die eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.
Inhaltsverzeichnis
Definition in Gesetzen
Deutschland
Gemäß dem deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Unternehmen marktbeherrschend, wenn es auf dem relevanten Markt
- ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
- eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie aus höchstens drei Unternehmen, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder aus höchstens fünf Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen, es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat (§ 19 GWB).
Von der marktbeherrschenden Stellung ist im deutschen Recht die marktstarke Stellung zu unterscheiden.
Schweiz
Im Schweizer Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG, SR 251) gelten als marktbeherrschende Unternehmen einzelne oder mehrere Unternehmen, welche auf einem Markt in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerber, Anbieter oder Nachfragern) im wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG). In der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Revision des Kartellgesetzes wurde die Klammerformulierung "(Mitbewerber, Anbieter oder Nachfragern)" eingefügt. Ob dieser Einschub eine Präzisierung oder eine Ausweitung des Marktbeherrschungsbegriffs (auf sog. relative Marktbeherrschung) darstellt, ist in der Lehre strittig. Vermutungstatbestände in Bezug auf die marktbeherrschende Stellung kennt das Schweizer Kartellgesetz nicht.
Bestimmung
Zur Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung sind der relevante Markt und die Stellung des Unternehmens auf diesem Markt zu bestimmen. Kriterien zur Bestimmung der Stellung auf dem Markt können sein:
- die Verteilung der Marktanteile auf dem Markt,
- die Entwicklung der Marktanteile,
- die Finanzkraft,
- der Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten,
- Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
- rechtliche oder reale Marktzutrittsbeschränkungen,
- Anzahl und Stärke der Konkurrenten.
Missbrauchstatbestände
Der kartellrechtlich unzulässige Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann auf vielfältige Weise erfolgen. Die Kartellgesetze Deutschlands und der Schweiz kennen daher nur eine nicht-abschließende Aufzählung von möglichen Missbrauchstatbeständen. Unzulässig können etwa das Verlangen unangemessener Entgelte oder sonstigen Geschäftsbedingungen, die Diskriminierung von Handelspartnern, die Verweigerung des Zugangs zu Infrastruktureinrichtungen oder die gezielte Unterbietung von Preisen (Predatory Pricing) sein.
Praxis
Deutschland
Wegen der Verstärkung von marktbeherrschenden Stellungen untersagte das Bundeskartellamt am 19. Januar 2006 die Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG durch den Axel Springer Verlag.[1] Daraufhin gab der Axel Springer Verlag am 31. Januar 2006 bekannt, von der Übernahme Abstand zu nehmen.
2002 untersagte das Bundeskartellamt die Übernahme der Ruhrgas AG durch E.ON. Eine Ministererlaubnis ermöglichte jedoch daraufhin das Vorhaben.
Schweiz
Swisscom Mobile wurde von der Wettbewerbskommission am 5. Februar 2007 mit einer Sanktion von 333 Millionen Franken belegt, weil sie im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2005 durch das Verlangen von unangemessen hohen Terminierungsgebühren eine marktbeherrschende Stellung bei der Terminierung von Anrufen auf ihre Mobilfunknetz missbraucht habe.[2] Gegen den Entscheid wurde Beschwerde angekündet.
In einer Verfügung vom 5. März 2001 stellte die Wettbewerbskommission fest, dass die Freiburger Elektrizitätswerke eine marktbeherrschende Stellung bei der regionalen Stromverteilung missbrauchen, indem sie sich weigern, Strom des Konkurrenzunternehmens Watt über ihr Netz zu leiten. [3] Der Entscheid wurde vom Bundesgericht am 17. Juni 2003 gestützt.
Quellen
- ↑ Beschluss des Bundeskartellamtes vom 19. Januar 2006
- ↑ Pressemitteilung der Wettbewerbskommission vom 16. Februar 2007
- ↑ Redetext der Pressekonferenz vom 23. März 2001
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