- Ratsbegehren
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Neben der Möglichkeit der Gemeindebevölkerung, durch direkte Beteiligung in Form eines selbst eingeleiteten Bürgerentscheids am politischen Entscheidungsprozess mitzuwirken, besteht in einigen Bundesländern (Brandenburg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) die Ermächtigung für die Gemeindevertretungen, Entscheidungen, für die sie selbst zuständig sind (eigener Wirkungskreis, keine laufende Aufgabe, nicht im Aufgabenbereich des Bürgermeisters), an die Bürger der Gemeinde abzugeben.
Dies geschieht immer dann, wenn die örtlichen Politiker der Meinung sind, dass die Bevölkerung über eine Streitfrage abstimmen sollte. Die Gemeindevertretung beschließt dann von sich aus, einen von „oben initiierten Bürgerentscheid“ durchzuführen. Diese Entscheidungsdelegierung zurück auf das „Staatsvolk der Gemeinde“ darf jedoch nicht dazu führen, dass sich der Gemeinderat bei unpopulären Maßnahmen aus der Verantwortung stiehlt.
Dieser Beschluss ist abhängig von den jeweiligen Gemeindeordnungen mit einer einfachen oder einer Zwei-Drittel-Mehrheit zu fassen.
Literatur
- Hofmann/Theisen: Kommunalrecht in NRW. 13. Auflage, vormals Hofmann/Muth/Theisen. Verlag: bernhardt-witten.de, Witten 2008, ISBN 978-3-933870-80-3 (dort zu Ratsbegehren S. 183–187)
Weblinks
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