- Recht der Heilberufe
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Der Begriff Medizinrecht bezeichnet die rechtliche Ausgestaltung der (schuldrechtlichen) Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient, sowie der öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes und das Meldewesen meldepflichtiger Krankheiten.
Dieses Rechtsgebiet erstreckt sich nicht nur auf das allgemeinere Gebiet der Arzthaftung, also das haftungsrechtliche Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern umfasst neben dem Recht der Honorierung von Privatpatienten (Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ) auch arztspezifische Rechtsgebiete aus dem Sozialversicherungsrecht (Sozialgesetzbuch, vor allem SGB V mit Kassenzulassung, Honorierung für Allgemeinpatienten und Details), aus dem allgemeinen Berufsrecht (Approbationsordnung, ärztliche Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammer), zum kollegialen Verhältnis zwischen Ärzten (Arztwerberecht, Recht der Praxisübertragung) sowie spezielle Regelungen zur Ausübung des ärztlichen Berufs wie etwa die Röntgenverordnung.
Im weiteren Sinne kann zu dem Gebiet des Medizinrechts auch das Krankenhausrecht, das Recht der Pflegeberufe, das Recht der Apotheken und das Pharmarecht gezählt werden. Dieser Bereich, der einen öffentlich-rechtlichen Schwerpunkt aufweist, wird häufig auch Gesundheitsrecht genannt.
Im Jahre 2004 wurde die Fachanwaltsbezeichung Fachanwalt für Medizinrecht eingeführt.
Siehe auch
Literatur
- Erwin Deutsch, Andreas Spickhoff: Medizinrecht. Arztrecht, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht und Transfusionsrecht. 6. Aufl. Springer, Berlin 2008, ISBN 978-3-540-72467-4.
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