Arztwerberecht

Arztwerberecht
Werbeschild einer Arztpraxis

Das Arztwerberecht in Deutschland ist die Gesamtheit der Bestimmungen, die die Möglichkeiten und Grenzen der Werbung von Ärzten regeln. Gesetzliche Grundlagen des Arztwerberechts sind die jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern in den einzelnen Bundesländern, das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). - Als Ziel der Werbeeinschränkungen von Ärzten führen die Berufsordnungen die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information an sowie die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätze des Werberechts

Das ärztliche Werberecht hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Bis vor wenigen Jahren war Ärzten jede Werbung untersagt. Im Zuge der liberalen Rechtsprechnung des Bundesverfassungsgerichtes zum Werberecht der Freiberufler wurden die Bestimmungen jedoch gelockert. Seit 2002 (105. Ärztetag in Rostock) ist nach § 27 der Musterberufsordnung[1] und allen Berufsordnungen der Landesärztekammern sachliche berufsbezogene Information gestattet und damit Werbung grundsätzlich zulässig. Lediglich „berufswidrige“ Werbung, die das Laienpublikum unsachlich beeinflusst und dadurch eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirkt, bleibt verboten. Hierunter fallen insbesondere anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung.[2] Weiterhin verboten sind damit z.B. Blickfangwerbung, Superlative, Eigenlob, Hinweise auf Empfehlungsschreiben und Danksagungen, wobei nach Ansicht juristischer Autoren die örtliche Übung und der Adressatenkreis der Werbung berücksichtigt werden soll.[3]

Im Zuge der Liberalisierung ist die Unterscheidung zwischen Klinikärzten und niedergelassenen Ärzten inzwischen aufgegeben worden, so dass auch niedergelassene Ärzte im selben Umfang werben dürfen. Auch die im HWG gesetzlich untersagte Selbstdarstellung in Arztkleidung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshof erlaubt worden.[4] Selbst Gewinnspiele sind nach neuerer Rechtsprechung zumindest bei Zahnärzten erlaubt.[5]

Eine genaue Definition dessen, was erlaubt und verboten ist, kann kaum gegeben werden und unterliegt in der Regel der Interpretation der Rechtsprechung.

Internet

Ärzte dürfen eine Internetpräsenz haben. Die Bundesärztekammer und die einzelnen Landesärztekammern haben unterschiedlich ausführliche Richtlinien dazu herausgegeben.[6] Daneben müssen bei der Gestaltung der Homepage und des Impressums die Forderungen des Telemediengesetzes beachten werden.

  • Die Aussagen müssen sachlich sein und sich auf die Erbringung ärztlicher Leistungen beziehen
  • Organisatorische Informationen zur Praxis sind erlaubt: Lage, Öffnungszeiten, Parkmöglichkeit, Hinweise für Behinderte, Telefonnummer. Mailadresse und Faxnummer müssen sogar zwingend angegeben werden.
  • Pflichtangaben sind unter anderem die Berufsbezeichnung, der Staat, in dem sie erworben wurde, die zuständige Aufsichtsbehörde, die bestehende Haftpflichtversicherung und deren räumlicher Geltungsbereich usw.
  • Gästebücher und Foren könnten anpreisende Werbung enthalten und sollten daher nur vorsichtig werden.
  • Die Domäne darf nicht suggerieren, dass der Arzt allein ein gewisses Fachgebiet abdeckt (Beispiel: www.kinderarzt.de) oder ein Fachrichtung alleine in einem Ort vertritt, wenn das nicht der Fall ist (Beispiel: www.hno-berlin.de). Erlaubt sind Kombinationen aus Fachgebiet mit dem Namen des Arztes (Beispiel: www.zahnarzt-mustermann.de).
  • Bei der Verwendung von Meta-Tags sind nur relevante Begriffe erlaubt, eine übermäßige Häufung kann als unerlaubte Werbung gelten
  • Die Homepage sollte dem 'anerkannten Stand der Technik' entsprechen, was bedeutet, dass der Quelltext den Richtlinien des W3C entspricht und die Seite barrierefrei gestaltet ist.
  • Publikationslisten, die suggerieren, dass sich ein Arzt auf einem Gebiet besonders auskennt, sind verboten.
  • Werbung für die Webseite ist erlaubt, wenn sie nicht zu aufdringlich ist (keine Pop-ups).
  • Der Eintrag in Linklisten ist erlaubt, solange dieser Eintrag auch allen anderen Ärzten offen steht.

Obwohl die Missachtung dieser Richtlinien teure Abmahnungen nach sich ziehen kann, werden sie häufig nicht befolgt. [7]

Literatur

  • Beate Bahner, Das neue Werberecht für Ärzte, 2. Aufl., Springer, Berlin 2004, ISBN 3-540-00036-4
  • Christoph Kretschmer, Ärztliche Werbung im europäischen Kontext, Peter Lang, Frankfurt am Main 2006, ISBN 3-631-55734-5

Referenzen

  1. Musterberufsordnung bei der Bundesärztekammer (Stand 2006)
  2. Pressemitteilung "Arztwerbung im Fernsehen erlaubt" Stand: 23. August 2009
  3. Hüttl P, Heberer J, von Knoch M, Siegert M: Das Werberecht der medizinischen Leistungserbringer. Der Chirurg BDC 11 (2007): p.382-4. PDF
  4. Deutsche Krankenhausgesellschaft: Erläuterung zum Urteil Stand: 23. August 2009
  5. BGH: Werbung vom Zahnarzt mit Gewinnspiel und weiteren Informationen auf Internetseite erlaubt (MacDent) Stand: 23. August 2009
  6. Richtlinien der einzelnen Landesärztekammern Stand: 23. August 2009
  7. Ärzteblatt 23. Juli 2008: Arzthomepages: Rund 8.000 Websites abgemahnt
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