- Rechtsdienstleistungsgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen Kurztitel: Rechtsdienstleistungsgesetz Abkürzung: RDG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Berufsrecht der Rechtspflege Fundstellennachweis: 303-20 Datum des Gesetzes: 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840)Inkrafttreten am: 1. Juli 2008 Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2248)Inkrafttreten der
letzten Änderung:28. Dezember 2010
(Art. 19 G vom 22. Dezember 2010)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, RDG) regelt seit dem 1. Juli 2008 in Deutschland die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es löst damit das bis zum 30. Juni 2008 geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Anders als das RBerG regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im gerichtlichen Verfahren; dies ist nunmehr in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Regelungszweck
Ziel des Gesetzes ist es, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben jedoch unberührt (§ 1 Abs. 2 RDG). Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt die Rechtsberatungsbefugnisse somit nicht abschließend.
Gegenstand
Das Gesetz regelt im Einzelnen, wie und durch wen die "selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen" erfolgen darf. Als Rechtsdienstleistung gilt dabei "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert".
Für nicht als Rechtsdienstleistung zu betrachtende Tätigkeiten werden u.a. genannt (§2):
- Wissenschaftliche Gutachten
- Schiedsrichter, Schlichtungsstellen oder Mediation
- An die Allgemeinheit gerichtete Erörterung von Rechtsfragen in den Medien
In der Folge wird unterschieden zwischen Rechtsdienstleistungen durch registrierte - etwa Rechtsanwälte oder sachkundige Unternehmen - und nicht registrierte Personen. Zu letzteren gehören etwa Mitarbeiter von Behörden, Insolvenzverwaltung, Verbraucherschutz oder sozialer Dienste (§8).
Weiterhin wird das Rechtsdienstleistungsregister geregelt, das jedem zugänglich ist und in dem die für o.g. Dienste zugelassenen Personen oder Stellen aufgeführt sind. Schließlich werden Regelungen zum Datenschutz und zur möglichen Verhängung von Bußgeldern genannt (Ordnungswidrigkeit).
Gesetzgebungsverfahren
Die Bundesregierung hörte zunächst die Länder im September 2004 auf Arbeitsebene zu einem Diskussionsentwurf und im April 2005 zu einem Referentenentwurf an. Im März 2006 erhielten die Länder einen Auszug aus dem Gesetzentwurf, der Änderungen einzelner Verfahrensordnungen enthielt. Die von den Ländern durchgeführte Praxisbeteiligung zeigte, dass von dort die Entwürfe überwiegend positiv aufgenommen und teilweise Änderungsvorschläge unterbreitet wurden, die u. a. die Klarstellung einzelner Bestimmungen und eine einheitliche Rechtsanwendung zum Ziel hatten. In Teilen wurden aber auch Bedenken geäußert.
Am 9. Mai 2007 fand eine Sachverständigenanhörung im Rechtsausschusses des Bundestages zum Regierungsentwurf statt. Grundlage der Sachverständigenanhörung war nicht nur der Regierungsentwurf, sondern auch ein kurz vorher durch das Bundesjustizministerium versandter umfangreicher Änderungskatalog. Die Sachverständigen gaben zahlreiche Stellungnahmen ab[1]. Nach Beratung legte der Rechtsausschuss am 10. Oktober 2007 dem Bundestages seine Beschlussempfehlung vor[2], wo das Gesetz in zweiter und dritter Lesung abschließend beraten und beschlossen[3] wurde. Schließlich billigte der Bundesrat das Gesetz im November 2007 [4].
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 63 vom 17. Dezember 2007 - Blatt 2840 ff - verkündet. Dieses Gesetz enthält im Artikel 1 das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) und im Artikel 2 das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Das Rechtsdienstleistungsgesetz trat nach Artikel 20 am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Monats (= 1. Juli 2008) in Kraft. Am gleichen Tage traten eine Reihe von Vorschriften zum (alten) Rechtsberatungsgesetz außer Kraft.
Außerdem sind im Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes in den Artikeln 3 bis 19 in Bezug auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (= Artikel 1 und 2) eine Reihe anpassungsbedürftiger Gesetzesänderungen enthalten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten, teilweise aber schon am Tage nach der Gesetzesverkündung (= 18. Dezember 2007) in Kraft treten.
Das Gesetz dient außerdem der Umsetzung der Richtlinlie Nr. 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 [5] über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. I. 255, Seite 22) in nationales Recht.
Änderung Artikel 6
Die Bundesjustizministerin hat mit Zustimmung des Bundesrates am 19. Juni 2008 die Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV) erlassen. Die Verordnung wurde am 25. Juni 2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 28 auf den Seiten 1069ff verkündet und trat am 1. Juli 2008 in Kraft.
Dieser Verordnung war eine Änderung des Gesetzes im Artikel 6 zur "Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren" vorausgegangen (12. Juni 2008, BGBl. I S. 1000), die am 17. Juni 2008 in Kraft getreten war.
Kritik
Kritik am Rechtsdienstleistunggesetz kommt von verschiedenen Seiten: Die Bundesrechtsanwaltskammer befürchtet zunehmende unqualifizierte Rechtsberatung[6]. Ein Kritiker formuliert, der Ratsuchende werde nicht mehr vor „Quacksalbern“ [7] geschützt. Nach dem Gesetz sei die Befugnis zur Rechtsberatung nicht mehr an eine Ausgangsqualifikation geknüpft, sodass praktisch jedermann - unabhängig seiner Vorbildung - sich als „Jurist“ bezeichnend tätig werden könne. Für Ratsuchende werde es damit schwieriger als bisher zu erkennen, welcher Fachmann tatsächlich Fachmann ist.
Andererseits wird der Vorwurf erhoben, hinter dem Gesetz stehe unausgesprochen der unzulässige Gesetzeszweck des Konkurrenzschutzes für Rechtsanwälte, zudem entferne sich das Gesetz mit dem „rigiden Aussperren altruistischer Helfer“ noch mehr von den unverzichtbaren Voraussetzungen einer bürgerfreundlichen Justiz[8]. Die auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in Deutschland fortbestehende starke Reglementierung des Rechtsberatungsrechts kritisierte Ulrich Everling - noch unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes - im Jahr 1990 in einem Gutachten für den Deutschen Juristentag und stellte fest, „dass keiner der von ihm untersuchten Mitgliedsstaaten der EU die Rechtsberatung den Anwälten vorbehält. Nicht einmal die entgeltliche kommerzielle Rechtsbesorgung ist in anderen Staaten vergleichbaren Beschränkungen wie in der Bundesrepublik Deutschland unterworfen. In einigen Staaten gibt es überhaupt keine Zulassungsvoraussetzungen für die berufliche Rechtsberatung. Lediglich die Führung der Berufszeichnung Rechtsanwalt ist an die üblichen Voraussetzungen gebunden. In all diesen Staaten steht es also jedermann frei, auch ohne entsprechende berufliche Vorbildung und Examina juristisch zu beraten.“[9]
Weblinks
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) im Volltext (Bundesministerium der Justiz)
- Text des Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts mit Synopse der Änderungen
- Pressemitteilung des BMJ zum Regierungsentwurf mit Eckpunkten des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes
- Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz
- Der Aktuelle Begriff des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zum Rechtsdienstleistungsgesetz (PDF-Datei; 73 kB)
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Literatur
- Finzel: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, Richard Boorberg Verlag Stuttgart, Juni 2008, ISBN 978-3-415-04068-7
- Grunewald / Römermann: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln, Juni 2008, ISBN 978-3-504-06254-5
- Franz: Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, Bundesanzeiger Verlag, Ende Juni 2008, ISBN 978-3-89817-553-1
- Kilian / Sabel / Stein: Das neue Rechtsdienstleistungsrecht, Dt. Anwaltsverlag, Juni 2008, ISBN 978-3-8240-0781-3
- Krenzler: Handkommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, Nomos-Reihe, Juni 2008, ISBN 978-3-8329-2934-3
- Kleine-Cosack: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, C.F Müller, Juni 2008, ISBN 978-3-8114-3526-1
- Dreyer, Lamm, Müller: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, Verlag Erich Schmidt, März 2009, ISBN 978-3503110261
- Weber: Die Ordnung der Rechtsberatung in Deutschland nach 1945. Vom Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz, Mohr Siebeck, Oktober 2010, ISBN 978-3-16-150378-8
Einzelnachweise
- ↑ Stellungnahmen
- ↑ BT Drs-Nr. 16/6634
- ↑ Plenarprotokoll 16/118, Tagesordnungspunkt 11
- ↑ BR Drs-Nr. 705/07(B)
- ↑ [1]
- ↑ Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Bundestages
- ↑ Römermann, NJW 2006, 3025 ff.
- ↑ Helmut Kramer, Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Bundestages
- ↑ Gutachten C zum 58. Deutschen Juristentag, München 1990, S. C 69 ff, C 91
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