- Rechtswahl
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Rechtswahl ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft und bezeichnet die Möglichkeit, unter mehreren Rechten oder Rechtsordnungen das geltende Recht zu bestimmen.
Im Internationalen Privatrecht findet die Rechtswahl häufig Anwendung, um den Parteien oder dem zur Ausübung des Wahlrechtes Berechtigten eines Rechtsfalles mit Auslandsberührung die Möglichkeit einzuräumen, die meist materiell und aus der Sicht der Parteien oder des Wahlberechtigten günstigste Rechtsordnung zu wählen. Der Spielraum, der durch die Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, dient häufig auch der Verwirklichung der Privatautonomie zwischen den Parteien, insbesondere in Art. 14 II, 42 EGBGB,
Die durch Rechtswahl bestimmte Rechtsordnung ist im deutschen Recht nach Art. 4 II EGBGB per Definition nur eine Sachnormverweisung, das bedeutet es finden die Sachnormen der gewählten Rechtsordnung unter Ausschluss deren Internationalen Privatrechts (IPR) Anwendung.
Solche Sachnormverweisungen durch die Ausübung einer Rechtswahl eröffnen unter anderem die Art. 10 II, III, 14 II, 15 II, 25 II und 42 EGBGB als Kollisionsnormen des IPR.
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