- Referendare
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Das Referendariat ist ein Vorbereitungsdienst (eine Ausbildungszeit) für Beamtenlaufbahnen der Laufbahngruppe des höheren Dienstes beim Staat (Gebietskörperschaften, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts) oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland, soweit ihnen die Dienstherrenfähigkeit für Beamte durch Gesetz verliehen worden ist. Das Referendariat dauert in der Regel zwei Jahre und soll praktische Kenntnisse vermitteln, die vom Universitätsstudium nicht vermittelt werden konnten. Im Einzelfall kann es kürzer sein.
Eintritt ins Referendariat
In das Referendariat eintreten kann, wer nach einem mindestens dreijährigen Studium an einer Hochschule das Studium mit dem ersten Staatsexamen oder einer gleichwertigen akademischen Prüfung abgeschlossen hat. Seine Dienstbezeichnung ist Referendar mit einem auf die Laufbahn hinweisenden Präfix (z. B. Rechtsreferendar, Studienreferendar usw.).
Vorbedingungen und Ausbildung
Das Referendariat wird mit dem zweiten Staatsexamen (Großes Staatsexamen) beendet. Nach erfolgreicher Beendigung des Referendariats sind die Absolventen in der Regel berechtigt, die Berufsbezeichnung Assessor mit einem laufbahnspezifischen Präfix zu tragen (z. B. Rechtsassessor, Studienassessor, Archivassessor usw.). Sein Bestehen ist Voraussetzung für die Ernennung (Einstellung) eines Bewerbers zum Beamten auf Probe im Beamtenverhältnis auf Probe; das zweite Staatsexamen ist insoweit auch Laufbahnprüfung. Oft ist das Bestehen des zweiten Staatsexamens auch von Gesetzes wegen Voraussetzung für Berufe außerhalb von Beamtenlaufbahnen bei Trägern der öffentlichen Verwaltung (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Lehrer) oder bringt dem Bewerber auf dem Arbeitsmarkt Vorteile (z. B. bei Bauassessoren, Archivassessoren).
Die Ausbildung der Referendare (Auszubildende) obliegt in der Regel den Landesverwaltungen, die hierzu Ausbildungsvorschriften gefasst haben. Teilweise werden die Referendare als Beamte auf Widerruf geführt. Die meisten Länder sind allerdings dazu übergegangen, auf Grundlage des § 14 BRRG das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Angestelltenverhältnis (oft mit geringeren Bezügen) auszugestalten, sofern das Referendariat auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses Voraussetzung ist (gilt insbesondere für Rechtsreferendare, da das Rechtsreferendariat Voraussetzung für den Rechtsanwaltsberuf ist). Nur in Thüringen sind Rechtsreferendare nach wie vor Beamte auf Widerruf.
Die beiden größten Gruppen der Referendare sind:
Eine kleinere Gruppe von Referendaren sind die technischen Referendare, deren Referendariat auf den höheren technischen Dienst vorbereitet. Abhängig von der angestrebten Fachrichtung ist ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder Ingenieurstudium Eingangsvoraussetzung. Die Laufbahnprüfung wird bis auf die Länder Baden-Württemberg und Bayern zentral vom Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst abgenommen. Größe Gruppe der technischen Referendare ist die der Baureferendare.
Darüber hinaus werden aber auch z. B. Bibliotheksreferendare für die wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken, Veterinärreferendare für die staatlichen Veterinäruntersuchungsämter, Brandreferendare für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst, Forstreferendare für den höheren Forstdienst ausgebildet. Für alle Referendare ist regelmäßig eine Laufbahnprüfung vorgeschrieben; sie sind in der Regel während des Vorbereitungsdienstes Beamte.
Weitere Informationen zu den Referendariatsarten finden sich in den jeweiligen Kategorien unter Vorbereitungsdienst.
Rechtliches
Die Dienstbezeichnung „Referendar“ ist geschützt und darf nur mit der öffentlich-rechtlichen Zulassung zum Referendariat geführt werden. Ein Missbrauch des Titels ist nach § 132a StGB strafbar. Der Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen ist „Rechtsreferendar“ ein öffentlich-rechtlicher Titel, der mit dem Bestehen des 1. juristischen Staatsexamen verliehen wird bzw. mit der Aushändigung des Zeugnisses (Hessen). An eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die Führung des Titels daher in diesen Ländern nicht gebunden (Baden-Württemberg: § 35 Abs. 3 JAPrO, Hessen: § 22 Abs. 1 Satz 2 JAG, Sachsen: § 15 Abs. 4 SächsJAPO).
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