Regelmäßige Arbeitsstätte

Regelmäßige Arbeitsstätte

Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte entstammt dem deutschen Einkommensteuerrecht und nimmt im Bereich der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten eine zentrale Funktion ein. Die Frage nach der regelmäßigen Arbeitsstätte dient der Ermittlung der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Entfernungspauschale), der Abgrenzung von Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit und der Frage nach der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung oder eines Umzugs.

Definition

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhof ist regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

Ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte innehat, richtet sich nicht danach, welche Tätigkeit er an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Wo der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit liegt, bestimmt sich nicht nach zeitlichen oder qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung. Entscheidend ist, ob ein Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers oder sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtungen, denen er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Nachhaltigkeit wird mit 1 mal wöchentlich oder mehr als 46 (52 Wochen abzüglich 6 Wochen Urlaub) mal im Jahr definiert.

Einzelfragen

Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. (Punkt 9.4 Absatz 3 LStR 2008)

Auch ein Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, der den Betrieb des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit anfährt, um von dort weiter zur Einsatzstelle zu fahren oder befördert zu werden, begründet im Betrieb des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte.


Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH vom 24.08.11 (VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09) kann jeder Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Es muss am Betriebssitz auch eine für das Berufsbild maßgebliche Tätigkeit verrichtet werden um dort eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen. Ein Handwerker, welcher morgens in den Betrieb fährt um dort ein Firmenfahrzeug zu übernehmen, hat somit dort keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr und damit Anrecht auf den Ansatz von Reisekosten.

Achtung: die genannten Urteile sind bislang nicht amtlich veröffentlicht und entfalten daher noch keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung

Rechtsfolgen

An die regelmäßige Arbeitsstätte sind u.a. diese Rechtsfolgen geknüpft:

  • die Tätigkeit, die außerhalb der Wohnung und außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeübt wird, wird als Dienstreise bezeichnet
  • die Tätigkeit, die ausgeübt wird, ohne dass eine regelmäßige Arbeitsstätte genutzt wird, wird als Einsatzwechseltätigkeit bezeichnet
  • eine doppelte Haushaltsführung, die begründet wird, um die Entfernung zur regelmäßigen Arbeitsstelle zu verringern, ist beruflich bedingt
  • ein Wohnungswechsel, der durchgeführt wird, um die Entfernung zur regelmäßigen Arbeitsstätte maßgeblich zu verkürzen, ist beruflich bedingt; die Umzugskosten damit Werbungskosten
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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