Reichslandfrieden

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Der Mainzer Landfriede wurde anlässlich des Reichstags in Mainz im Jahre 1235 von Kaiser Friedrich II. erlassen. Man kann ihn als das erste Grundgesetz des Heiligen Römischen Reiches ansehen; er wurde auch nicht nur - wie damals üblich - in lateinischer Sprache, sondern auch in Mittelhochdeutsch verkündet und war damit das erste Gesetz in deutscher Sprache.

Der Mainzer Landfrieden umfasst 29 Artikel und enthält neben strafrechtlichen Bestimmungen verschiedenster Art Vorschriften über Gerichts-, Münz-, Zoll- und Verkehrswesen, über das Geleit- und Befestigungsrecht, die Kirchenvogtei und das Hofrichteramt. Entscheidende und lange nachwirkende Bedeutung hat aber die Regelung des Fehderechtes.

Mit dem Mainzer Landfrieden wurde das Fehderecht erheblich eingeschränkt, das 260 Jahre später im ewigen Landfrieden von 1495 gänzlich abgeschafft wurde. Für diese Zeit war das ein hochrevolutionärer Gedanke, da heutige Selbstverständlichkeiten wie eine institutionalisierte Gerichtsbarkeit, ein Gewaltmonopol des Staates oder auch nur eine gefestigte Rechtsordnung nicht existierten. Wer sich als Ritter, Fürst oder auch als Stadt in seinen Rechten verletzt sah, griff zur Fehde; dies galt als völlig legitim und war auch praktisch die einzige Möglichkeit, Rechtsverletzungen zu ahnden.

Der Mainzer Landfriede hob dieses Recht auch nicht auf, sondern unterwarf das Fehderecht vorgegebenen Verfahrensregeln. Er schützte erstmals nach damaliger Anschauung nicht waffenfähige Personen (Frauen, Bauern, Juden) und sakrale Orte; Verletzungen dieser Schutzbereiche sollten zu Sanktionen führen.

Außerdem musste vor Beginn einer Fehde zunächst ein Gericht angerufen werden und ein rechtskräftiges Urteil erzielt werden. Erst wenn dies nicht zum Erfolg führte, durfte eine Fehde aufgenommen werden. Die Fehde war förmlich zu erklären und durfte erst drei Tage nach der Erklärung begonnen werden. Damit trat erstmals ein geregeltes Gerichtsverfahren zumindest zunächst an die Stelle des Faustrechts.

Den Grundgedanken fixiert Art. 5 Satz 1 des Landfriedens: "Recht und Gericht sind geschaffen, damit niemand Rächer seines eigenen Unrechts werde; denn wo die Autorität des Rechts fehlt, herrschen Willkür und Grausamkeit."

Mit dem Mainzer Landfrieden wurde auch eine Gerichtsbarkeit institutionalisiert. Das Königliche Hofgericht wurde eingerichtet, das später als Königliches Kammergericht fungierte und schließlich 1495 vom Reichskammergericht abgelöst wurde.

Der Schutz des Landfriedens - also die Wahrung der Inneren Sicherheit und die Ächtung organisierter nichtstaatlicher Gewalt zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte - ist auch heute noch ein hohes Gut der Rechtsordnung. Landfriedensbruch wird nach dem Strafgesetzbuch (§ 125 StGB) in Deutschland hart bestraft.

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