- Erziehungsrente
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Die Erziehungsrente ist eine Rentenart im System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Die in § 47 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelte Rente zählt per Definition zu den Renten wegen Todes; im Gegensatz zu einer Hinterbliebenenrente wird sie jedoch aus den Versicherungsleistungen des lebenden Elternteils gezahlt.
Sie versorgt den verbleibenden Elternteil bei Scheidungskindern, solange die Kinder unter 18 und die Bezieher der Rente unter 65 Jahren alt sind.
Die Einkommensanrechnung erfolgt analog zur Witwenrente.
Weblinks
- Erziehungsrente, Anspruchsvoraussetzungen
- Anneliese Cuny, Das bürgerliche Gesetzbuch: Großkommentare der Praxis
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