Res mixta

Res mixta

Der Begriff res mixta (lat. vermischte Sache, Pl. res mixtae) stammt aus dem deutschen Staatskirchenrecht und bezeichnet Sachgebiete, die sowohl staatliche Angelegenheit sind als auch Angelegenheit von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Man spricht daher auch von den gemeinsamen Angelegenheiten.

Inhaltsverzeichnis

Herkunft des Begriffs

Der Begriff der gemeinsamen Angelegenheiten knüpft an die Garantie des Kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) an, der gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist:

„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“

Hier werden die sogenannten „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgemeinschaften angesprochen. Ihnen gegenüber stehen die staatlichen Angelegenheiten. Allerdings verbietet die Trennung von Religion und Staat im Sinne des Grundgesetzes keineswegs jede Zusammenarbeit zwischen dem Staat und Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften. Die Kooperation ist dem Staat nicht nur ebenso erlaubt wie mit jeder anderen gesellschaftlichen Gruppe, sondern in bestimmten Bereichen sogar von Verfassungs wegen geboten. Hier kennt also die Verfassung selbst neben den „eigenen“ und den „staatlichen“ Angelegenheiten noch einen dritten Typus, eben die gemeinsamen Angelegenheiten.

Beispiele

Die Verfassung unterstellt einen Sachbereich meist dann den gemeinsamen Angelegenheiten, wenn sie die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe im gesellschaftlichen Interesse für notwendig erachtet, der Staat aber wegen der Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität an der Erfüllung gerade gehindert ist.

Religionsunterricht

Am deutlichsten wird das beim Religionsunterricht. Die Verfassung hält die religiöse Erziehung der Jugend für nützlich und gesellschaftlich vorteilhaft. Deshalb ordnet sie an, dass der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist. Allerdings darf ein weltanschaulich neutraler Staat nicht von sich aus eine bestimmte Religion vermitteln. Zudem würde er schwerwiegend in das Selbstbestimmungsrecht der jeweiligen Religionsgemeinschaft eingreifen, wenn er deren Angehörige „auf eigene Faust“ in ihrer Religion unterrichten würde. Deshalb bedarf der Staat für die inhaltliche Ausgestaltung der Religionsgemeinschaften: die Aufgabe kann nur gemeinsam erfüllt werden.

Theologische Fakultäten

Als Folge des Religionsunterrichts, der entsprechend ausgebildete staatliche Lehrkräfte erfordert, muss der Staat auch für diese Ausbildung sorgen. Zudem liegt ihm an der Förderung der Theologie als traditioneller Bestandteil der universitären Fächer. Wiederum darf der neutrale Staat aber nicht selbst Lehranschauungen festsetzen oder Prüfen. Umgekehrt hat auch die jeweilige Religionsgemeinschaft Interesse an ausgebildeten Theologen. Folglich kann auch eine Theologische Fakultät an staatlichen Universitäten nur als gemeinsame Aufgabe eingerichtet und geführt werden.

Anstaltsseelsorge

Ausdrücklich beschäftigt sich das Grundgesetz auch mit der Anstaltsseelsorge. Der weitergeltende Artikel 141 Weimarer Verfassung lautet:

„Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.“

Auch hier mag es dem Staat wünschenswert sein, die sittlich-religiöse Bildung zu gewährleisten. Im Falle der Anstaltsseelsorge kommt aber noch ein weiterer Zweck hinzu, der aus den Grundrechten der Betroffenen folgt. Normalerweise beinhaltet die Religionsfreiheit nur ein Abwehrrecht gegen den Staat. Der Einzelne kann also nur Unterlassung von Beeinträchtigungen verlangen, hat dagegen keinen Anspruch auf positive Leistungen. Bei den genannten „Anstalten“ liegt aber ein Sonderfall vor. Strafanstalten, Armee usw. nehmen den Insassen bzw. Angehörigen regelmäßig umfassend in Anspruch: Der Gefangene etwa kann eben nicht sonntags zur Kirche gehen, wie es ihm beliebt. In dieser Situation wandelt sich das Abwehrrecht in ein Leistungsrecht. Der Staat muss dem Grundrechtsträger als Ausgleich für die genommenen Möglichkeiten der Religionsausübung andere Möglichkeiten positiv vermitteln. In eigener Regie anbieten kann der weltanschaulich neutrale Staat diese „Dienstleistungen“ freilich wiederum nicht, womit auch insoweit nur die Lösung einer gemeinsamen Angelegenheit bleibt. Das stellt die Regelung klar und weist zusätzlich auf die negative Religionsfreiheit derer hin, die an religiösen Handlungen nicht interessiert sind („… wobei jeder Zwang fernzuhalten ist“).

Militärseelsorge

Auch im Bereich der Militärseelsorge kommt es zu einem Zusammenwirken zwischen staatlichen Organen (den Einrichtungen der Bundeswehr) und den Religionsgemeinschaften. Ziel dieser Kooperation ist es, den Soldaten während ihres Wehrdienstes bzw. ihrer Dienstzeit als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat seelsorgerische Leistungen zur Verfügung zu stellen, die speziell auf die Arbeit der Bundeswehr sowie deren Dienstzeiten abgestellt sind. Diese Seelsorge findet überwiegend innerhalb der Einrichtungen der Truppe statt, daher sind rechtliche Vereinbarungen zur Arbeit und zum Status der Militärseelsorger nötig, die in Staatskirchenverträgen bzw. Konkordaten getroffen wurden.

Kommunale Friedhöfe

Kommunale Friedhöfe stehen im Eigentum und unter Verwaltung der staatlichen Gemeinden. Von alters her ist aber der Tod auch von religiöser Bedeutung. Trauerfeiern und ähnliche religiöse Handlungen sind bei Bestattungen üblich und werden gleichermaßen erwartet wie verlangt. Auch diese Dienste kann aber die staatliche Kommune nicht selbst anbieten sondern muss auf die Vertreter einer Religionsgemeinschaft zurückgreifen.

Kirchensteuer

Eine gemeinsame Angelegenheit ist schließlich auch die Kirchensteuer. Einerseits echte staatliche Steuer, wird sie doch von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bei ihren Mitgliedern erhoben. Anders als eine staatliche Kultursteuer, die als staatliche Kirchenfinanzierung bedenklich wäre, kann daher auch die Kirchensteuer nur in Zusammenarbeit von Staat und Religionsgemeinschaft erhoben werden.

Kirchliches Arbeitsrecht

Begründen Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, etwa für Pfarrer und Kirchenbeamte, regeln sie damit ihre eigenen Angelegenheiten. Häufig nutzen sie aber daneben auch das privatrechtliche Arbeitsrecht. Die so begründeten Arbeitsverhältnisse sind durch staatliches Recht geregelt. Allerdings muss auch insoweit das kirchliche Selbstbestimmungsrecht beachtet werden, das staatliche Recht kann also durch kirchenrechtliche Regelungen beeinflusst und überlagert sein. Dieses „Kirchliche Arbeitsrecht“ kann daher ebenfalls als gemeinsame Angelegenheit bezeichnet werden.

Problematik

Die gemeinsamen Angelegenheiten stellen einen Kompromiss dar zwischen der Trennung von Staat und Kirche einerseits und dem Wunsch nach gleichmäßiger Förderung aller Religionen und Weltanschauungen. Das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht wird gleichermaßen geschont wie verwirklicht.

Allerdings können durch die Zusammenarbeit auch Konflikte entstehen, die weder in einem staatskirchlichen noch in einem laizistischen System vorkämen. Problematisch ist insbesondere das „konfessionell gebundene Staatsamt“, das zwar keineswegs bei allen gemeinsamen Angelegenheiten auftritt, aber doch in vielen Fällen. Art. 33 GG geht davon aus, dass für öffentliche Ämter normalerweise die Religionszugehörigkeit keine Rolle spielen darf:

„Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“

Indem das Grundgesetz aber an anderer Stelle gemeinsame Angelegenheiten schafft oder voraussetzt, kann es für diese Ausnahmefälle implizit feststellen, dass hier die Religionszugehörigkeit sogar Eignungskriterium im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist. So leuchtet etwa ein, dass der Staat an einer evangelischen theologischen Fakultät keinen Katholiken lehren lassen kann, im Religionsunterricht keinen bekennenden Atheisten. Auch als Militärgeistlichen kann er nur denjenigen verwenden, der von der jeweiligen Konfession auch geduldet wird. Probleme ergeben sich aber, wenn die einmal ernannten staatlichen Beamten später die Unterstützung ihrer Religionsgemeinschaft verlieren oder von sich aus dieser nicht mehr angehören wollen. Dann nämlich muss der Staat gleichermaßen die Religionsfreiheit des Beamten wie seine Pflicht zur Neutralität und das Selbstbestimmungsrecht der jeweiligen Religionsgemeinschaft beachten. Diese Güter von Verfassungsrang müssen im Wege der praktischen Konkordanz ausgeglichen werden. In den praktisch relevanten Fällen der Hochschullehrer an Theologischen Fakultäten besteht der Ausgleich meist darin, dass die Hochschullehrer ihren Lehrstuhl und ihre Besoldung behalten, aber nicht mehr am Prüfungsverfahren der jeweiligen Konfession teilnehmen (vgl. auch Theologische Fakultät).

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