- Religionsunterricht in Deutschland
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Der Religionsunterricht in Deutschland im Sinne des Grundgesetzes ist schulischer Religionsunterricht in öffentlichen Schulen. Daneben steht es Religionsgemeinschaften frei, religiöse Unterweisung außerhalb der Schule anzubieten.
Akzeptanz in Politik und Bevölkerung
Eine repräsentative Befragung der Universität Jena aus dem Jahr 2010 unter den Landes-, Bundes- und Europaparlamentariern kommt zu dem Ergebnis, dass eine Mehrheit der Abgeordneten außerhalb von CDU/CSU die religiösen Unterweisungen an Schulen abschaffen würde; im Ergebnis zeigte sich somit, dass vor allem die Stärke von CDU/CSU als maßgebliche Ursache für die Erhaltung der umstrittenen und zunehmend problembehaftereren Praxis infrage kommt, Heranwachsende zu einem evangelischen, katholischen oder muslimischen Religionsunterricht zu verpflichten.[1] Da in den meisten Bundesländern aufgrund des Staatskirchenvertrags der Religionsunterricht ohne Zustimmung des Vatikan nicht abgeschafft werden kann, Berlin sich aufgrund rechtlicher Besonderheiten daran jedoch nicht gebunden fühlt, gibt es dort seit 1948 Religionsunterricht nur als freiwilliges Zusatzfach, während seit 2006 ein weltanschaulich neutraler Ethikunterricht angeboten wird. Die Volksinitiative Pro Reli, die die Wiedereinführung des verpflichtenden Religionsunterrichts vorsah, konnte sich trotz einer beispiellosen Medienkampagne nicht durchsetzen.[2][3] 714.000 Wahlberechtigte haben sich an der Abstimmung beteiligt, 366.000 lehnten den Antrag von Pro Reli mit einem „Nein“ ab, 346.000 bestätigten ihn mit „Ja“.[4] Da die Initiative weder die Stimmenmehrheit noch 25% der Stimmberechtigten, d.h. mindestens 611.422 Ja-Stimmen, auf sich vereinen konnte, scheiterte Pro Reli.[5]
Rechtsgrundlagen
Der Religionsunterricht ist als einziges Unterrichtsfach im Grundgesetz als ordentliches Lehrfach für öffentliche Schulen abgesichert (Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz).
Ausnahme sind bekenntnisfreie Schulen, für die kein Religionsunterricht vorgesehen ist. Das Grundgesetz setzt hier verschiedene Schultypen voraus, die bereits in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vorgesehen waren. Demnach waren Schulen im Normalfall Gemeinschaftsschulen, in denen Schüler beider Konfessionen gemeinsam und nur im Religionsunterricht getrennt unterrichtet wurden (Art. 146 Abs. 1 WRV). Bekenntnisschulen sind für die Mitglieder einer bestimmten Konfession (Art. 147 Abs. 2 WRV) vorgesehen. Bekenntnisfreie Schulen zeichnen sich hingegen dadurch aus, dass sie keinerlei Religionsunterricht erteilen (Art. 149 Abs. 1 WRV). Welche dieser Schulformen eingeführt wird, ist nach dem Bundesverfassungsgericht der „demokratischen Mehrheitsentscheidung des Landesgesetzgebers anheimgegeben“ (BVerfGE 41, 88 (107)).
Der Religionsunterricht als „gemeinsame Angelegenheit“
Aus dem Grundgesetz ergibt sich, dass der Religionsunterricht unter staatlicher Aufsicht steht. Er ist somit wie jeder andere Unterricht auch demokratischen Grundsätzen verpflichtet. Die im Religionsunterricht von den Schülern erbrachten Leistungen werden benotet. Diese Noten sind versetzungsrelevant. Melden sich Schüler im Laufe des Schuljahres ab, kann trotzdem unter Angabe der Teilnahmedauer eine Note erteilt werden. Wie jeder ordentliche Unterricht ist der Religionsunterricht grundsätzlich vom Schulträger mit eigenen Lehrkräften zu unterrichten und zu finanzieren.
Der Staat ist zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet, er garantiert die Freiheit jeder Religionsausübung. Daher kann er nicht entscheiden, welchen Inhalt der Religionsunterricht haben soll und welche Glaubenslehren „richtig“ sind. Der Staat ist daher auf die Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften angewiesen. Der Religionsunterricht ist somit eine „gemeinsame Angelegenheit“ (res mixta) von Staat und Religionsgemeinschaften.
Deshalb sind die Religionsgemeinschaften unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes für die Inhalte ihres Religionsunterricht verantwortlich. Sie leiten die Inhalte für den Religionsunterricht von ihren Glaubensaussagen ab. Diese sind weder neutral noch objektiv. Sie dürfen aber die Freiheitsentfaltung anderer nicht rechtswidrig beschränken.
Der Religionsunterricht wird grundsätzlich von staatlichen Lehrern unterrichtet, die:
- beide Staatsexamina haben,
- auf die Verfassung vereidigt sind und
- über die Zulassung der jeweiligen Religionsgemeinschaft verfügen.[6]
Daneben kann der Staat in seinen Schulen – in Abstimmung mit den Religionsgemeinschaften – auch Personen mit der Erteilung des Religionsunterricht beauftragen, die keine Lehrerausbildung haben.
Die Religionsgemeinschaften haben das Recht, durch Einsichtnahme in den Unterricht zu prüfen, ob dieser mit ihren Grundsätzen übereinstimmt. Sie können bei schwerwiegenden Verstößen gegen ihre Glaubenslehren der Lehrkraft die Vokation bzw. Missio entziehen. Die Lehrkraft ist dann nicht mehr zur Erteilung von Religionsunterricht berechtigt.
Auch hat der Staat das Recht zu überprüfen, ob der Religionsunterricht staatlichen Anforderungen an Schule genügt.
Siehe auch: Religionslehrer
Erteilung von Religionsunterricht
Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG sichert den Bestand von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach. Religionsgemeinschaften haben daraus unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung von Religionsunterricht. Ob auch ein Rechtsanspruch einzelner Schüler darauf besteht, dass Religionsunterricht ihrer Konfession angeboten wird, ist umstritten.[7]
Der Religionsunterricht wird inhaltlich nach Maßgabe der jeweiligen Religionsgemeinschaft konzipiert. Da der Religionsunterricht in den meisten Bundesländern ordentliches Lehrfach ist, stellen die Verwaltungsgerichte bestimmte Anforderungen an die Religionsgemeinschaften, die Religionsunterricht erteilen wollen. Bei Gemeinschaften mit Körperschaftsstatus liegen diese immer vor, weil sie schon bei der Verleihung geprüft werden. Bei privatrechtlichen Religionsgemeinschaften ist dagegen im Einzelfall zu prüfen, ob sie – etwa angesichts der Zahl ihrer Mitglieder – dauerhaft Religionsunterricht erteilen können.
Zum Schutz der Religionsfreiheit der Lehrkräfte kann niemand „gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen“ (Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG).
Teilnahme am Religionsunterricht
Schüler haben – ableitbar aus dem Grundgesetz – ein Recht auf Teilnahme am Religionsunterricht ihrer Konfession, wenn er angeboten wird und die Teilnahme nicht dem Willen der Religionsgemeinschaft widerspricht. In den Bundesländern, in denen Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach ist, besteht für bekenntnisangehörige schulpflichtige Schüler gemäß Art. 7 Abs. 3 GG grundsätzlich auch eine Teilnahmepflicht am Religionsunterricht, ohne dass eine Anmeldung erforderlich wäre. Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Absatz 4 WRV darf aber niemand zur Teilnahme an religiösen Übungen gezwungen werden. Als Konsequenz der Religions- und Gewissensfreiheit können deshalb die Erziehungsberechtigten (in der Regel die Eltern) über die Teilnahme des Kindes entscheiden, Art. 7 Abs. 2 GG, und das Kind vom Religionsunterricht abmelden. Ab Religionsmündigkeit, wenn der Schüler also sein Grundrecht der Religionsfreiheit selbst ausüben kann, entscheidet er auch über die Konfessionszugehörigkeit selbst (Art. 4 GG). Die Verpflichtung zur Teilnahme am Religionsunterricht entfällt beim Kirchenaustritt oder beim Übertritt zu einer Konfession, für die kein Religionsunterricht angeboten wird.
Bis zum 14. Lebensjahr entscheiden die Eltern des Kindes über seine Teilnahme am Religionsunterricht. Ab dem zehnten Lebensjahr ist das Kind zu hören, wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll. Vom zwölften Lebensjahr an bedarf diese Entscheidung der Zustimmung des Kindes. Nach dem 14. Lebensjahr ist das Kind religionsmündig und entscheidet allein über seine Religionszugehörigkeit sowie seine Teilnahme am Religionsunterricht (§ 5 RKErzG). Bekenntnisangehörige Schüler können sich in Bayern und im Saarland erst nach dem 18. Lebensjahr selbst vom Religionsunterricht abmelden.
Die Teilnahme am Religionsunterricht kann nur aus Gewissensgründen abgelehnt werden, eine Überprüfung dieser Gewissensgründe durch die Schule ist nicht zulässig. Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen und mit mangelhaft oder ungenügend bewertet werden, müssen es hinnehmen, aus diesen Gründen nicht versetzt zu werden. Eine 'rechtzeitige' Abmeldung vor dem Zeugnis führt in einigen Bundesländern (z.B. NRW) dazu, dass die Note nicht versetzungsrelevant ist. Die genaueren Voraussetzungen der Abmeldung vom Religionsunterricht sind im jeweiligen Landes(schul)recht geregelt.
Konfessionelle Schulen dürfen alle Schüler zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichten. Lehnt ein Schüler das ab, hat die Schule das Recht ihn nicht zu beschulen.
Schüler können grundsätzlich auch am Religionsunterricht einer Konfession teilnehmen, der sie nicht angehören, allerdings nicht gegen den Willen der hierfür verantwortlichen Religionsgemeinschaft. Von Angehörigen der großen christlichen Konfessionen gibt es Bemühungen um einen gemeinsamen beziehungsweise ökumenisch-christlichen Religionsunterricht, der diese Unterscheidung aufhebt.
Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet und noch nicht volljährig sind, unterliegen der schulischen Aufsichtspflicht. Schulen sind daher bemüht, einen Ersatzunterricht anzubieten.
Abmeldung vom Religionsunterricht
Alle Eltern, egal welcher Religion oder Weltanschauung sie angehören, haben die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen ihre Kinder von der Teilnahme am Religionsunterricht freizustellen. Die verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 7 Abs. 2 Grundgesetz: (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Im nordrhein-westfälischen Schulgesetz heißt es in § 31 Abs. 6: (6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren. 3. Die Befreiung vom Religionsunterricht aufgrund des Grundrechtes auf Religionsfreiheit kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auch auf vom Religionsunterricht abgemeldete Schülerinnen und Schüler und auf Freistunden (vgl. Nr. 1 VV zu § 57 Abs. 1 SchulG – BASS 12 – 08 Nr. 1)....“
Einbindung in das Grundgesetz
Rechtlich relevante Artikel des GG
- Grundgesetz Artikel 3 (3) [Gleichheit vor dem Gesetz; hier: Verbot der Benachteiligung auf Grund des Glaubens]
- Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
- Grundgesetz Artikel 4 (1) [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
- Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
- Grundgesetz Artikel 7 Abs. 1 bis 3 [Schulwesen]
- (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
- (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
- (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
- Grundgesetz Artikel 140 in Verbindung mit Art. 136 Weimarer Verfassung [Individuelle Religionsfreiheit]
- Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
- Grundgesetz Artikel 140 in Verbindung mit Art. 137 Weimarer Verfassung [Religionsgesellschaften]
- Es besteht keine Staatskirche.
- Grundgesetz Artikel 141 [Religionsunterricht, Bremer Klausel]
- Artikel 7 Abs.3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Trennung von Staat und Kirche
Im Grundgesetz ist die Trennung von Staat und Kirche festgelegt; sie wird in das GG aus Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung übernommen: „Es besteht keine Staatskirche.“ Die Bestimmung hatte in der Umbruchsituation bei der Verfassungsgebung 1919 v.a. die Aufgabe, in den Evangelischen Kirchen das seit der Reformationszeit etablierte so genannte landesherrliche Kirchenregiment der Kirchen mit dem Landesherrn als höchstem Bischof (summus episcopus, daher auch die Bezeichnung dieses Systems als „Summepiskopat“) zu beenden. So erklärt sich auch die Formulierung, der ein Gebot der Trennung von Staat und Kirche nicht unmittelbar zu entnehmen ist. Die Interpretation geht aber von der historischen Bedeutung aus und erklärt eine institutionelle Verflechtung von Staat und Kirche, eine Identifikation des einen mit der anderen, für unzulässig. Fraglich ist aber, wie einschneidend diese Trennung sein muss. Es handelt sich dabei um die umstrittene Frage nach der Reichweite des Trennungsgebots.
Nach einer Ansicht handelt es sich um eine „Trennung in der Wurzel“: Staat und Kirchen dürfen sich grundsätzlich gar nicht innerhalb einer Institution treffen, sofern eine Kooperation nicht ausdrücklich vom GG zugelassen ist (wie etwa beim Religionsunterricht durch Art. 7 Abs. 3 GG). Danach erscheint der Religionsunterricht als Ausnahme eines für die Staatsorganisation grundlegenden Prinzips.
Nach der anderen Auffassung ist eine solche strikte, laizistische Trennung dem GG nicht zu entnehmen. Der Staat muss nicht jegliche religiöse Betätigung in seinen Institutionen unterbinden. Vielmehr ermöglicht er seinen Bürgern durch die Zulassung religiöser Betätigung, von ihrer religiösen Freiheit auch im staatlichen Raum Gebrauch zu machen. Auf den Religionsunterricht angewendet heißt das: Wenn der Staat Schüler der Pflicht unterwirft, seine Schulen zu besuchen und sich von ihm bilden und ausbilden zu lassen, dann ermöglicht er ihnen durch das Angebot eines Religionsunterricht auch, die nach ihrer persönlichen religiös-weltanschaulichen Orientierung möglicherweise wichtige religiöse Komponente in ihre Bildung mit einzubeziehen. Diese Sichtweise geht von dem Recht des Kindes auf Religion aus, das auch in das Recht auf Religionsunterricht münden kann.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, allen in Deutschland praktizierten Religionen die Möglichkeit zur Gestaltung eines Religionsunterrichtes zu gewähren. Mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist die Voraussetzung, dass eine Mindestteilnehmerzahl erreicht wird und der Religionsunterricht nicht den Bildungszielen der Schule widerspricht.
Es ist also nicht notwendig, dass jegliche an der Schule vertretene Religion eine eigenen Unterricht bekommt, sondern vielmehr muss eine von Bundesland zu Bundesland verschiedene Mindestteilnehmerzahl erreicht werden. Die zu geringe Teilnehmerzahl wird mitunter kompensiert durch das Zusammenlegen mehrerer Jahrgänge oder sogar mehrerer Schulen. Dieses Problem der zu geringen Teilnehmerzahl wurde vor allem durch die religiöse Pluralisierung verstärkt, indem verschiedene Glaubensgemeinschaften wie orthodoxe Kirchen oder religiöse Splittergruppen allein schon wegen der geringen Anzahl ihrer Anhänger keinen Unterricht innerhalb der Schule organisieren konnten. Andere Religionsgruppen wie die Zeugen Jehovas lehnen diese Form der Zusammenarbeit mit dem Staat zudem prinzipiell ab. Kinder, für die in der Schule aus diesen Gründen kein Religionsunterricht eingerichtet werden kann, haben stattdessen den Ethikunterricht zu besuchen. (Ausnahmen bestehen in den Bundesländern, in denen der Religionsunterricht kein Pflichtfach ist, so z. B. in Berlin, Bremen und Brandenburg.) Soweit der Religionsunterricht auch für Schüler anderer Religionen/Konfessionen geöffnet wurde, kann auch dieser anstelle des Ethik-Unterrichts besucht werden.
Mit der steigenden Zahl der Muslime wird vielerorts an Konzepten für einen islamischen Religionsunterricht gearbeitet. Dabei werden jedoch nicht wenige Grundsatzfragen aufgeworfen. Zum einen fehlt häufig ein Ansprechpartner für den Staat, der die zu lehrenden Inhalte entsprechend Art. 7 Abs. 3 GG authentisch festlegen kann. Der Islam kennt keine mitgliedschaftliche Organisation wie die Kirchen, sodass die übergeordneten Verbände nur eine geringe Anzahl von Muslimen vertreten können. Zum zweiten werden manche islamische Verbände wegen einer bestenfalls unklaren Haltung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung vom Verfassungsschutz beobachtet und es wird als unangebracht angesehen, diese Verbände gleichzeitig an der Bildung und Erziehung in den staatlichen Schulen zu beteiligen. (Siehe auch weiter unten → Islam.)
Besondere Bestimmungen in verschiedenen Bundesländern
Ausgestaltung durch das Landesrecht
Den Religionsunterricht einzurichten ist Sache der Länder. Die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben lassen den Ländern Spielraum für Ausgestaltung. Das ist vor allem in den Landesschulgesetzen geschehen, teils auch in den Landesverfassungen. Üblich sind auch Staatskirchenverträge, in denen die Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften geregelt ist.
Baden-Württemberg
Bei einer religiösen Minderheit von weniger als acht Schülern wird der Unterrichtsraum zur Verfügung gestellt, wenn Religionsunterricht erteilt wird.
Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben. Bei der Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen Schülers werden die Erziehungsberechtigten eingeladen. Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich. (Aus dem Schulgesetz für Baden-Württemberg ab § 96[8])
Ende 2007 beginnt an drei Pädagogischen Hochschulen Baden-Württembergs zunächst eine Zusatzausbildung für islamischen Religionsunterricht mit dem Ziel, dass die Kinder „einen vernünftigen, sauberen, wissenschaftlich ausgewiesenen, religionspädagogischen Unterricht erhalten“. Das neue Studienangebot wird wesentlich von Professoren für katholische Theologie an den beteiligten staatlichen Hochschulen organisiert und getragen und soll nicht zu einer Verdrängung der vielerorts angebotenen Koranschulen führen.[9]
Bayern
Die Selbstabmeldung vom Religionsunterricht ist Schülern erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich (Art. 46 Abs. 1 und 4 S. 2 BayEUG).
Berlin
In Berlin ist der Religionsunterricht nach § 13 Berliner Schulgesetz vom 26. Juni 1948 Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (Berliner Schulmodell). Für Berlin gilt nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 110, 326) die Bremer Klausel, die vorsieht, dass Art. 7 Abs. 3 GG keine Anwendung in einem Land findet, in dem am 1. Januar 1949 eine andere Regelung galt. Das Wahlfach Religion, dessen Benotung nicht versetzungsrelevant ist, wird vom Land Berlin finanziert und von Personen mit der Befähigung für ein Lehramt und einer Prüfung im Fach Religionslehre oder von Personen erteilt, die ein fachwissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben.[10] Neben dem christlichen (evangelisch und katholisch) und jüdischen Religionsunterricht wird seit 1984 in allen Jahrgangsstufen an den Berliner Schulen auch Lebenskundeunterricht als freiwilliges, weltanschauliches und nicht-religiöses Unterrichtsfach angeboten, dessen Organisation und Weltanschauung vom Humanistischen Verband Deutschlands (HVD) getragen wird[11] und nicht zu verwechseln ist mit dem weltanschaulich neutralen LER-Unterricht in Brandenburg.
Am 23. März 2006 hat das Berliner Abgeordnetenhaus mit den Stimmen von SPD und PDS sowie einem Teil der Grünen beschlossen, dass Ethik ab dem Schuljahr 2006/2007 beginnend mit den 7. Klassen nach und nach Teil des Pflichtunterrichtes für alle Schüler der Sekundarstufe I wird. Ab dem Schuljahr 2010/2011 wird dieser Beschluss für die Klassen 7 bis 10 dann vollständig umgesetzt, allerdings in Ermangelung von ausgebildeten Ethiklehrkräften auch von Klassenlehrern oder anderen dazu beauftragten Lehrkräften. Der Religionsunterricht kann daneben, wie gehabt, freiwillig besucht werden, seit Einführung des verpflichtenden Ethikunterrichts sinken jedoch die Teilnehmerzahlen am Religionsunterricht in den davon betroffenen Klassenstufen erheblich.[12]
Nach Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde und der Entscheidung am 15. März 2007 durch das Bundesverfassungsgericht, wonach obligatorischer Ethikunterricht weder Eltern noch Schüler in Grundrechten verletzt (1 BvR 2780/06 [13]), kam es am 26. April 2009 zu einem Volksentscheid über einen Gesetzentwurf, der ein dem Ethikunterricht gleichgestelltes Wahlpflichtfach Religion anstrebte. Die Berliner entschieden sich mit geringer Abstimmungsbeteiligung (unter 30 Prozent) und knapper Mehrheit dagegen, so dass der Status quo erhalten bleibt. (Siehe Hauptartikel zum Volksentscheid → Pro Reli)
Brandenburg
In Brandenburg gibt es Religionsunterricht lediglich als kirchlichen Religionsunterricht in schulischen Räumen; er ist kein Bestandteil des Schulcurriculums.
Anfang der 1990er Jahre lief ein auf drei Jahre befristeter Modellversuch LER (Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde) in 44 Schulen an, der von der SPD Landesregierung als erfolgreich bewertet wurde. Mittlerweile wird der Unterricht bei insgesamt zwei zur Verfügung stehenden Wochenstunden über das gesamte Schuljahr verteilt und in eine Integrations- und in eine Differenzierungsphase gegliedert. Die Integrationsphase umfasst „bekenntnisfreien“ Unterricht in Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde/Religionswissenschaft. In der Orientierungsphase wird Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach angeboten, in der Differenzierungsphase angelehnt an das GG „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen“. Eine Leistungsbewertung durch Noten findet erst seit 2005 statt. Alle Schüler sind in Brandenburg zur Teilnahme an LER (Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde) verpflichtet, und müssen sich bislang ausdrücklich davon abmelden, um stattdessen an dem eigenständig von den christlichen Kirchen angebotenen Religionsunterricht teilnehmen zu können. Die Verfassungsmäßigkeit ist auch insoweit umstritten, als unklar ist, ob die „Bremer Klausel“ auf Brandenburg Anwendung findet, denn zwar galt im 1947 gegründeten Nachkriegsland Brandenburg tatsächlich 1949 eine andere Regelung, allerdings wurde dieses alte Brandenburg 1952 von der DDR aufgelöst und erst 1990 erneut gegründet. Wenn die Bremer Klausel nicht gelten würde, läge ein Verstoß gegen Art. 7 GG vor. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu dieser Frage ist aber nicht mehr zu erwarten, nachdem die Beschwerdeführer auf einen Vergleichsvorschlag eingegangen sind und das BVerfG deshalb das Verfahren mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 für beendet erklärt hat.
Inzwischen hat der Humanistische Verband beantragt, wie in Berlin so auch in Brandenburg einen weltanschaulichen Lebenskundeunterricht anbieten zu können – nicht als Alternative zu LER, sondern als Alternative zum kirchlichen Religionsunterricht.[14] Dafür hat das Brandenburger Verfassungsgericht im Dezember 2005 den Weg geebnet. Es erklärte, es sei mit der Verfassung unvereinbar, dass das Landesschulgesetz allein den Kirchen das Recht zum Bekenntnisunterricht zuerkannte.[15]
Bremen
In Bremen wird überkonfessioneller christlicher Unterricht in Biblischer Geschichte seit 1947 erteilt. In der Landesverfassung Artikel 32 ist festgeschrieben: „Die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage“.
Im Unterschied zu den meisten Bundesländern wird dieses Fach nicht in kirchlicher Verantwortung erteilt. In Art. 141 („Bremer Klausel“) erlaubt das Grundgesetz diese Abweichung von Art. 7 GG ausdrücklich.
Diese „christliche Religionskunde“ gilt als ordentliches Unterrichtsfach für alle Schüler, auch nichtchristliche, unter staatlicher Schulaufsicht mit versetzungsrelevanter Benotung. Eine Abmeldung ist möglich, inzwischen werden an einigen Schulen auch Alternativen wie Ethik oder Philosophie angeboten. Das Alternativfach ist in § 7 des Bremer Schulgesetzes geregelt. Aktuell läuft ein Modellversuch an einer Schule zur Einrichtung einer Islamkunde.
Hamburg
In Hamburg gibt es keine bekenntnisfreie öffentliche Schule. Hier haben mehrere Umstände zu der außergewöhnlichen Etablierung eines Hamburger Religionsunterrichts für alle in evangelischer Verantwortung geführt. Formal ein bekenntnisgebundener Religionsunterricht nach Artikel 7 GG, wendet er sich jedoch an alle Schüler jedweder Glaubensvorstellung. Der Hamburger Unterricht unterscheidet sich dadurch, dass er auch inhaltlich einen interreligiösen Ansatz verfolgt. Dieses Angebot der evangelischen Kirche ist in Hamburg nicht zuletzt auch deshalb zu so großer Bedeutung erlangt, da die katholische Kirche als Diasporagemeinschaft bislang lediglich an ihren eigenen Schulen Religionsunterricht anzubieten vermochte. So waren die katholischen Schüler an den öffentlichen Schulen schon immer auf den evangelischen Religionsunterricht angewiesen. Aber auch wenn Hamburg eine große Vielfalt an religiösen Orientierungen und Gemeinschaften aufweist, ist die Stadt insgesamt doch sehr stark säkular ausgerichtet. Die Rahmenpläne für diesen Religionsunterricht werden deshalb nun informell unter Mitwirkung der wichtigsten Religionsgemeinschaften in Hamburg erstellt (allerdings ohne Mitwirkung des Erzbistums Hamburg), formal aber nur von der Nordelbischen Kirche verantwortet. Zudem liegt trotz seiner interreligiösen und dialogischen Ausrichtung ein leichtes Übergewicht auf christlichen Themen. Der Hamburger Religionsunterricht darf deshalb auch nur von Lehrkräften erteilt werden, die einer Kirche mit evangelischem Bekenntnis angehören.
In den Klassen 1 und 2 findet der Religionsunterricht innerhalb des Deutsch- und Sachkundeunterrichtes statt. Als eigenständiges Fach ist dieser Unterricht für die Klassen 3–6 und 8–13 vorgesehen, entsprechend der Annahme, dass Schüler der 7. und 8. Klasse stattdessen den kirchlichen Konfirmandenunterricht besuchen. In den Klassen 1–6 gibt es keinen Alternativunterricht; nicht am Religionsunterricht teilnehmende Kinder verbringen die Zeit des Religionsunterricht unter Aufsicht in Aufenthaltsräumen. Seit dem Schuljahr 2005/2006 wird der Religionsunterricht auf mehrheitlichen Wunsch der Religionslehrer bereits ab Klasse 5 zensiert. Ab Klasse 9 wird alternativ Ethik oder Philosophie angeboten, was wie Religion dann auch versetzungsrelevant zensiert wird. Aufgrund fehlender Lehrkräfte mit entsprechenden Qualifikationen wird jedoch an vielen Hamburger Schulen gar kein Religionsunterricht angeboten.[16]
Auszug aus § 7 Religionsunterricht, Hamburgisches Schulgesetz HmbSchG vom 16. April 1997, zuletzt geändert am 9. März 2010:
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften im Geiste der Achtung und Toleranz gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen erteilt.
(3) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Sorgeberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.
(4) Soweit in der Stundentafel vorgesehen, wird den Schülerinnen und Schülern eine Wahlpflicht-Alternative zum Religionsunterricht in den Bereichen Ethik und Philosophie angeboten.
Niedersachsen
Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet. Die Schule muss diesen Unterricht einrichten, wenn mindestens zwölf Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind. In der gymnasialen Oberstufe kann statt Werte und Normen auch Philosophie gewählt werden.
Werte und Normen ist 1993 mit dem Unterrichtsfach Religionskunde zusammengelegt worden. Daher wird es von drei Bezugswissenschaften getragen: Religionswissenschaft, Gesellschaftswissenschaften und Philosophie. Es ist das einzige Unterrichtsfach, das im Niedersächsischen Schulgesetz definiert wird und in dem diese Bezugswissenschaften betont ausgewiesen werden: „Im Fach Werte und Normen sind religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen zu vermitteln.“ (NSchG § 128 Abs. 2) Das Unterrichtsfach Werte und Normen ist als Abiturprüfungsfach einzurichten, sobald die Einheitlichen Prüfungsanforderungen für Werte und Normen zur Verfügung stehen. (§ 190).
In Niedersachsen gibt es die Möglichkeit, auf Antrag einen konfessionsübergreifenden Religionsunterricht (evangelisch/römisch-katholisch) durch die evangelischen oder katholischen Religionslehrkräfte erteilen zu lassen. An sehr vielen Schulen wird hiervon Gebrauch gemacht, so wird z. B. an den Berufsbildenden Schulen fast nur noch der konfessionsübergreifende Religionsunterricht erteilt. Niedersachsen erteilt als bisher einziges Bundesland auch christlich-orthodoxen Religionsunterricht, wo die entsprechenden Schülerzahlen dies sinnvoll ermöglichen; kirchlicher Ansprechpartner ist dabei die Kommission der Orthodoxen Kirche in Deutschland (KOKiD).
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen nehmen die Schüler ab der Sekundarstufe I, wenn sie nicht am Religionsunterricht teilnehmen, am Ersatzfach "Praktische Philosophie" teil, soweit dies angeboten wird. In der Sekundarstufe II heißt das Alternativfach zu Religion schlicht „Philosophie“. Grundschüler die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, haben beaufsichtigte Freistunden, da es für Grundschulen kein Ersatzfach in NRW gibt. Für den Ethikunterricht an Grundschulen gibt es keine rechtliche Grundlage.
Schüler der Primarstufe werden teilweise von Personen unterrichtet, die von der Kirche eingesetzt worden sind. Auch Gemeindereferenten und Gemeindekatecheten erteilten in der Sekundarstufe I den Unterricht.
Die Abmeldung kann jederzeit erfolgen; wenn der Schüler religionsmündig ist, auch durch den Schüler selbst.
Ende Februar 2011 haben sich die nordrhein-westfälische Schulministerin Sylvia Löhrmann und die im Koordinationsrat der Muslime vertretenen muslimischen Gemeinschaften Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland (IRD), Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (DİTİB), Verband der Islamischen Kulturzentren (VIKZ) und Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) auf die Einführung eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts nach Art. 7 Abs. 3 GG geeinigt.[17] Kritiker halten das geplante Beiratsmodell für nicht praktikabel.[18]
Saarland
Im Saarland ist Schülern die Selbstabmeldung vom Religionsunterricht erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich (§ 10 u. 14 S. 2 SL-SchoG). Die Landesverfassung bestimmt in Art. 29 Abs. 2:
- Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Geschichte des Religionsunterrichts in Deutschland
Mittelalter/Beginn der Neuzeit
Wie in den ersten universitären Akademien die Theologie im Zentrum jedweden Studiums stand, ging es auch den ersten Klosterschulen zuvörderst um ein Nahebringen biblischer Texte und deren Auslegung. Allein hierfür wurde zudem auch Lesen und Schreiben sowie die lateinische Sprache gelehrt, galt doch die lateinische Vulgata-Bibel spätestens ab dem 9. Jahrhundert als allein gültiger Bibeltext.
In deutscher Sprache wurde die Einweisung in die Bibel erst dank der Erfindung des Buchdrucks und ihrer sich damit schnell und weit verbreitenden Übersetzung durch Martin Luther vorangetrieben. Der Kleine Katechismus, von Luther erst zusammengestellt, um die lückenhaften Kenntnisse der Priesterkollegen auf ein Mindestmaß anzuheben, bildete später auch die Grundlage für den evangelischen Konfirmandenunterricht der Kinder, der wiederum als ein weiterer Vorläufer des heutigen Schulwesens gelten kann.
Christlicher Religionsunterricht meinte in der Regel analog zum Katechismus noch bis weit in die Mitte des 20. Jahrhundert hinein vor allem das Kennen- und Auswendiglernen für die jeweilige Konfession bedeutsamer Bibelstellen, Gebete und Sakramente.
Weimarer Republik
Nach der Novemberrevolution und der Ausrufung der Republik (9. November 1918) war es grundsätzlich fraglich, ob Religionsgemeinschaften überhaupt noch öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten und ob Religionsunterricht überhaupt an einer staatlichen Schule unterrichtet werden dürfe. Es war erstmals möglich, Schule nicht nur traditionell kirchlich-konfessionell sondern auch bekenntnisfrei zu denken.
Die Schulreformer waren in zwei Lager gespalten: Wilhelm Paulsen, der führende Vertreter Hamburger Reformpädagogen sah in der Abschaffung des Faches die einzige Möglichkeit, die Einflussnahme der Kirche in den Schulen zu verhindern. Reformpädagogen wie Hugo Gaudig argumentierten pädagogisch gegen diesen Standpunkt: Das religiöse Element gehöre unbedingt zum Lebenshorizont Jugendlicher. Führende Religionspädagogen, wie z.B. Otto Eberhard unterstützte zwar auch den reformpädagogischen Gedanken der Arbeitsschule, vertrat aber einen Religionsunterricht aus theologischen Gründen: Jungen Menschen, die in einer christlich orientierten Welt aufwachsen, müssen auch die Normen christlicher Ethik und Liebe nahegebracht werden. Er argumentierte für einen konfessionell ausgerichteten Religionsunterricht.
Weitere Protagonisten dieses Streits waren auf politischer Ebene Adolph Hoffmann (USPD), der sich als bekennender Atheist verstand und die „Befreiung der Schule von aller kirchlichen Bevormundung“, Trennung von Kirche und Staat verlangte, Konrad Haenisch (SPD), der grundsätzlich den gesellschaftsbestärkenden und moralischen Wert von Religion und Glauben betonte, Dr. Kaufmann (Zentrum) und Dr. Gottfried Traub (DNVP), die sich vehement für die Konfessionalität der Volksschule (katholisch bzw. evangelisch) einsetzten.
Da sich auf der politischen Ebene wegen der bestehenden Mehrheitsverhältnisse keine der Gruppen in der verfassunggebenden Nationalversammlung durchsetzen konnte, wurde in Bezug auf den Fortbestand des Religionsunterrichtes in der Schule auf Vermittlungsvorschlag von Friedrich Naumann (DDP und preußischer Kirchenfunktionär) der Art. 149 RV beschlossen, der inhaltlich auch für die Formulierung des Art. 7 GG maßgeblich war. Der Religionsunterricht war konfessionell und durfte keine neutrale Religionskunde im Sinne sozialistischer Position sein. (Quelle: K. Kronhagel: Religionsunterricht und Reformpädagogik, Münster 2004, 2003 als Diss Uni Hamburg, ISBN 3-8309-1371-0)
1933 bis 1945 / Drittes Reich
Am 20. Juli 1933 wurde zwischen Papst Pius XI. und dem Deutschen Reich das Reichskonkordat geschlossen. In Artikel 21 bis 24 wurde katholischer Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach vereinbart, worin die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialem Pflichtbewusstsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens- und Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt wird. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit eingeräumt, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehren und Anforderungen der Kirche erhalten. Bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern verständigt sich der Bischof mit der Landesregierung. Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet, wenn die Zahl der Schüler unter Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen geordneten Schulbetrieb durchführbar erscheinen lassen. An allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die der katholischen Kirche angehören und Gewähr leisten, den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen. In der allgemeinen Berufsausbildung der Lehrer werden Einrichtungen geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer gemäß der katholischen Bekenntnisschule gewährleisten.
Die Schulbestimmungen des Reichskonkordats wurden von 1933 bis 1945 nicht vollzogen und vielfach verletzt.
Nach 1945
Bundesrepublik Deutschland: Während des staatlichen Aufbaus sahen die Verfassungen in mehreren Ländern die christliche Gemeinschaftsschule als einzige Schulform vor (Verfassung des Landes Baden vom 22. Mai 1947, Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947, Verfassung für Württemberg-Baden vom 28. November 1946). Das Land Bremen schloss sogar den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach aus. Hamburg führte seine Schulen ausschließlich als Gemeinschaftsschulen. Seine Schulbehörde widersprach gegenüber dem Parlamentarischen Rat ausdrücklich der Einführung der Konfessionsschule. Hessen legte in seiner Verfassung vom 11. Dezember 1946 Grundsätze nieder, die eine Garantie der Gemeinschaftsschule enthalten, in welcher die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze nicht verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen. Die Länder Bayern, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern ordneten in ihrer Verfassung die bekenntnismäßige Gestaltung des Schulwesens in einer Weise, die sich mit den Grundsätzen des Reichskonkordats vereinbaren lässt (Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946, Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947, Verfassung von Württemberg-Hohenzollern vom 20. Mai 1947).
In der Bundesrepublik Deutschland wurde Religionsunterricht durch das 1949 beschlossene Grundgesetz ordentliches Lehrfach in allen nicht bekenntnisfreien Schulen, außer in den Ländern, in denen „am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand“ (Art. 141 GG, „Bremer Klausel“). Außerdem konnte durch die Kirchengemeinden bzw. Glaubensgemeinschaften außerhalb der Schule Unterweisung erteilt werden.
Deutsche Demokratische Republik: Nach der ersten Verfassung der DDR hatten Religionsgemeinschaften das Recht, Religionsunterricht in den Räumen der öffentlichen Schulen zu erteilen. In der neuen Verfassung von 1968 wurde der Religionsunterricht nicht mehr erwähnt. Deshalb unterrichteten die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften in eigenen Räumen außerhalb der Schulzeit.
Nach 1990
Durch die „Deutsche Wiedervereinigung“ 1990 gilt Art. 7 GG für ganz Deutschland, allerdings nur vorbehaltlich der „Bremer Klausel“, deren Reichweite umstritten ist.
Bekenntnisse im Religionsunterricht
Buddhismus
Seit 2003 wird in Berlin vom Berliner Schulsenat an drei öffentlichen Schulen jahrgangs- und schulübergreifend buddhistischer Religionsunterricht angeboten.
Die Buddhistische Gesellschaft Berlin e.V. zeichnet für die Organisation dieses Unterrichts verantwortlich. Die unterschiedlichen buddhistischen Schulrichtungen und Traditionen werden im Unterricht repräsentiert. Die Ausbildung der buddhistischen Religionslehrer obliegt der DBU.
Christentum
evangelisch und römisch-katholisch
Die dem Christentum angehörenden Konfessionen bzw. Bekenntnisse der evangelischen und römisch-katholischen Kirchen sind traditionell die Hauptanbieter von Religionsunterricht an deutschen Schulen und verfügen auch über zahlreiche eingeführte Studien- und Ausbildungsinstitute für Religionslehrkräfte. Neben dem Angebot an öffentlichen Schulen verwalten die beiden Kirchen auch zahlreiche konfessionelle Schulen in eigener Trägerschaft, in denen die Teilnahme am Religionsunterricht selbst in Bundesländern wie Berlin verpflichtend ist. Der Umfang des gebotenen Religionsunterrichts nach dem jeweiligen Bekenntnis steht meist im selben Verhältnis, wie die Anzahl ihrer Anhänger in den Bundesländern vertreten sind. So hängt z. B. in Bayern die Bevölkerung mehrheitlich der römisch-katholischen Kirche an, während in Hamburg die Mitglieder der evangelischen Kirche überwiegen. Sofern eine der Kirchen in der Diaspora bzw. Minderheit ist, werden meist nicht nur die Schüler einer einzelnen Klasse sondern einer ganzen Klassenstufe als Gruppe zusammengefasst. Sollte auch das nicht möglich sein, können die Schüler am Religionsunterricht der anderen Konfession oder am Ersatzunterricht (Ethik oder Philosophie) teilnehmen. Seitens dieser beiden Konfessionen gibt es zudem seit einiger Zeit Bemühungen um einen gemeinsamen beziehungsweise ökumenisch-christlichen Religionsunterricht - siehe hierzu auch den Schulversuch ÖKOLL (Ökumenisches und konfessionelles Lehren und Lernen) von der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe in Baden-Württemberg.[19]
freikirchlich
Schüler, die aus freikirchlichem Hintergrund stammen, nehmen in der Regel am evangelischen Religionsunterricht teil. Auch erteilen Lehrer, die einer Freikirche angehören, an vielen Schulen evangelischen Religionsunterricht. Voraussetzung dafür ist ein Übereinkommen mit der jeweiligen evangelischen Landeskirche und die Vokation durch die entsprechende Freikirche. Eine grundsätzliche Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigung Evangelischer Freikirchen gibt es seit 1979. Federführend bei dieser Vereinbarung waren der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (Baptisten) und die Evangelische Kirche von Westfalen.
Seit dem 1. Januar 2001 regelt der § 4 einer Gemeinsamen Vokationsordnung den Dienst freikirchlicher Religionslehrer; sie hat u.a. folgenden Wortlaut:
- „Die kirchliche Bevollmächtigung kann auch Lehrerinnen und Lehrern erteilt werden, die evangelischen Freikirchen angehören, soweit die beteiligten Landeskirchen mit diesen Vereinbarungen über die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht durch deren Mitglieder abgeschlossen haben. Dies gilt auch im Falle der Zugehörigkeit zu einer evangelischen Freikirche, mit der eine Vereinbarung nicht besteht, wenn diese der Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen angehört.“
Im Dezember 2003 schlossen die Vereinigung Evangelischer Freikirchen und die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg eine Vereinbarung über die kirchliche Beauftragung zur Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht.[20]
orthodox
Bereits 1985 hatte das Land Nordrhein-Westfalen einen regulären orthodoxen Religionsunterricht eingeführt, der damals allerdings nur für die griechischen Kinder galt, inzwischen jedoch - unter Verantwortung der Kommission der Orthodoxen Kirche in Deutschland - auf alle orthodoxen Schülerinnen und Schüler erweitert wurde. Inzwischen hat auch Niedersachsen einen regulären deutschsprachigen Religionsunterricht für christlich-orthodoxe Kinder an staatlichen Schulen eingeführt; die KOKiD fungiert dabei als kirchlicher Partner, altorientalische Kinder können auf freiwilliger Basis an diesem Unterricht teilnehmen. In einigen anderen Bundesländern (Bayern, Hessen, Baden-Württemberg) sind entsprechende Pläne in der Ausarbeitung, oder es wird Religion (ähnlich wie bei islamischen Kindern) im Rahmen eines muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts angeboten, wobei dieses Angebot allerdings in der Praxis oft nur für griechischsprachige Kinder existiert. Seit 2003 gibt es auch ein Referat der KOKiD für orthodoxen Religionsunterricht; derzeit wird dieses vom Vorsitzenden der Kommission, Metropolit Augoustinos, geleitet; Länderkoordinatoren für Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sind für die Durch- bzw. Einführung des orthodoxen Religionsunterrichtes in den einzelnen Bundesländern im Auftrag der Kommission der Orthodoxen Kirche in Deutschland / Verband der Diözesen zuständig.
Islam
„Islamischer Religionsunterricht“ unterstünde – wie jeder Religionsunterricht – der staatlichen Schulaufsicht. Die Unterrichtssprache hätte deutsch zu sein.
Vom „Islamischen Religionsunterricht“ ist die religionswissenschaftliche „Islamische Unterweisung“ zu unterscheiden. Angebote in „Islamischer Unterweisung“ gibt es bereits in vielen Ländern der Bundesrepublik und ist z. T. eingebunden in den „Muttersprachlichen Ergänzungsunterricht“; bislang wurde dieser Unterricht meist in türkischer Sprache bzw. in der Originalsprache des Korans (arabisch) angeboten, anderssprachige Muslime hatten daher meist keine Teilnahmemöglichkeit.
Die Einrichtung eines „Islamischen Religionsunterrichts“ im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 Grundgesetz stößt in der Bundesrepublik Deutschland bzw. den dafür zuständigen Bundesländern auf Schwierigkeiten, da sie die Inhalte eines Religionsunterrichts nicht von sich aus festzulegen haben, sondern dafür als res mixta einen entsprechend befugten Ansprechpartner benötigen. Zwar existieren in Deutschland einige Verbände, in denen Moscheevereine organisiert sind, doch diese von nur wenigen Mitgliedern getragene Vereine widmen sich der Kulturpflege (viele führen auch in ihrem Namen „islamischer Kulturverein“) und somit auch dem Betreiben von Gebetsräumen/Moscheen. Eine Vertretung von Muslimen an sich können und wollen sie aber gar nicht sein, da dies den bislang gepflegten Glaubenstraditionen von Muslimen widerspricht. Verbände bzw. islamische Bewegungen wie Millî Görüs hingegen werden verfassungsmäßig kritisch beurteilt.
Neben dem geringen Organisierungsgrad steht in Deutschland die konfessionelle (Sunniten, Schiiten, Aleviten, Ahmadiyya) und ethnische (Türken, Albaner, Araber, Marokkaner, etc.) Abgrenzung der Muslime untereinander einem einheitlichen Islamunterricht entgegen. Es stellt deshalb eine besondere Herausforderung dar, die von den Kultusministerien der einzelnen Bundesländer geforderten Ansprechpartner zu finden, die eine maßgebliche Anzahl der muslimischen Gläubigen innerhalb eines Landes vertreten – analog etwa zur Deutschen Bischofskonferenz, der Evangelischen Kirche in Deutschland oder dem Zentralrat der Juden in Deutschland. Ab dem Wintersemester 2011/2012 gibt es an der Universität Tübingen eine Ausbildungseinrichtung für islamische Religionslehrer und Imame, das Zentrum für Islamische Theologie.Einige Bundesländer aber versuchen bereits ihren Bürgern islamischen Glaubens in dieser Angelegenheit entgegenzukommen.
Regelungen einiger Bundesländer
- In Bayern wird seit 1986 durch vom Kultusministerium besoldete Beamte des türkischen Staates „Islamische Unterweisung“ erteilt. Zudem wurde in Erlangen in Zusammenarbeit mit der örtlichen islamischen Gemeinde ein islamischer Religionsunterricht entwickelt. Dieses „Erlanger Modell“ soll im Rahmen eines landesweiten Versuchs auf ganz Bayern ausgeweitet werden.[21]
- In Berlin gibt es „Islamischen Religionsunterricht“. Er wird durch die Islamische Föderation Berlin erteilt, einem zum Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland gehörenden regionalen Verband. Die Islamische Föderation (IFB) wird von Beobachtern kritisch beurteilt, da ihr enge Verbindungen zur Islamischen Gemeinschaft Millî Görüs unterstellt werden. Millî Görüs (IGMG) gilt als extremistisch und wird vom Verfassungsschutz beobachtet. Die Islamische Föderation distanzierte sich vom Volksbegehren Pro Reli, nachdem klar wurde, dass ein Erfolg des Volksentscheids ihre Rolle schwächen würde.[22][23]
- In Niedersachsen wird seit einiger Zeit „Islamischer Religionsunterricht“ angeboten. Als Ansprechpartner für den Staat fungiert ein runder Tisch, der sich unter anderem aus Vertretern verschiedener islamischer Organisationen zusammensetzt.
- Nordrhein-Westfalen geht anhand von Modellversuchen auf lokaler Ebene in Duisburg und Köln neue Wege. Es wird dort seit 1999 im Rahmen eines Modellversuchs Islamkunde erteilt, die offiziell jedoch keinen Religionsunterricht darstellt. Daneben wird weiterhin „Islamische Unterweisung im Rahmen des muttersprachlichen Unterrichts“ angeboten.[24] Seit dem WS 2004/2005 gibt es in NRW den bundesweit ersten Lehrstuhl für Religion des Islam am „Centrum für Religiöse Studien“ der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster, der jedoch derzeit nach Absetzung von Prof. Dr. Muhammad Kalisch im September 2008 und der Kündigung von Lamya Kaddor im März 2008 ohne Lehrstuhlinhaber ist.[25]
- In Hessen haben sich die DITIB und die Ahmadiyya Muslim Jamaat als muslimische Partner für den Islamuntericht beworben.[26]
Judentum
In Deutschland wird jüdischer Religionsunterricht an Schulen in jüdischer Trägerschaft und an öffentlichen Schulen u. a. in folgenden Bundesländern angeboten oder geplant:
- Baden-Württemberg [27]
- Bayern [28]
- Berlin: Die Jüdische Oberschule, eine allgemeine, staatlich anerkannte Privatschule mit einem jüdischen Profil, bietet Unterricht in Religion und Bibel an. [29]
- Niedersachsen (beantragt; Stand Mai 2006) [30]
- Nordrhein-Westfalen [31]
Finanzierung des Religionsunterrichts
Die Erteilung des schulischen Religionsunterrichts wird mit 26.000 vollzeitäquivalenten Religionslehrerstellen geleistet. Die Besoldung der staatlichen Religionslehrer und die Vergütung der kirchlichen erfolgt aus allgemeinen Steuergeldern. Die Kosten werden auf jährlich etwa 1,6 Milliarden Euro beziffert. Hinzu kommen Aus- und Fortbildungskosten sowie Pensionslasten.[32]
Ethikunterricht
Der Ethikunterricht wurde Mitte der 1970er als Ersatzfach für den Religionsunterricht konzipiert. Mittlerweile hat er in einigen Bundesländern den Status eines Wahlpflichtfaches oder sogar eines Pflichtfaches. Siehe hierzu: Ethikunterricht in Deutschland
Literatur
- Thomas Bauer, Lamya Kaddor und Katja Strobel (Hg.): Islamischer Religionsunterricht: Hintergründe, Probleme, Perspektiven. Lit-Verlag, Münster 2004.
- Carsten Frerk: Violettbuch Kirchenfinanzen. Wie der Staat die Kirchen finanziert. Aschaffenburg 2010. ISBN 978-3865690395.
- Roland Kollmann: Religionsunterricht unter erschwerenden Bedingungen, Essen 1988
- Roland Kollmann: Religionsunterricht an Sonderschulen, Würzburg 1990
- Rainer Lachmann, Bernd Schröder (Hg.): Geschichte des evangelischen Religionsunterrichts in Deutschland. Ein Studienbuch, Neukirchener Verlag, Neukirchen-Vluyn 2007. ISBN 3-7887-2155-3.
- Hanne Leewe, Reiner Andreas Neuschäfer: Zeit-Räume für Religion. Fünfzehn Jahre Religionsunterricht in Thüringen, IKS Garamond, Jena 2006. ISBN 3-938203-39-0.
- Markus Ogorek: Geltung und Fortbestand der Verfassungsgarantie staatlichen Religionsunterrichts in den neuen Bundesländern, Schriften zum Staatskirchenrecht, hrsg. von Axel Frhr. von Campenhausen, 2004. ISBN 3-631-53052-8.
- Udo Tworuschka: Die Geschichte nichtchristlicher Religionen im christlichen Religionsunterricht. Ein Abriss, Köln-Wien 1983
- Zur Gegenwärtigen Situation des Religionsunterrichtes in: Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder: Zur Situation des Evangelischen Religionsunterrichtes in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin), Auszüge, 1992.
Weblinks
- Religion und Staat
- Überkonfessionelle Plattform für Religionspädagogik und Religionsuntericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
- Themenportal Religion am Zentrum für Unterrichtsmedien (ZUM e.V.)
- Virtuelle Fachbibliothek Religionsunterricht
- Lehrplan katholische religiöse Unterweisung NRW
- Lehrplan evangelische Religionslehre NRW
- Islamischer Religionsunterricht
- "Schule als Lernort für alle Religionen" Eren Güvercin im Gespräch mit Dr. Verburg, dem Leiter der Schulabteilung im Bischöflichen Generalvikariat Osnabrück, über das interreligiöse Schulprojekt in Osnabrück
- Centrum für Religiöse Studien (CRS) (universitäre Lehrerausbildung)
- EKD: Religionsunterricht für muslimische Schülerinnen und Schüler
- IGMG: Islamischer Religionsunterricht (ausführliche Darstellung)
- Islamische Föderation: Einblicke in den isIamischen Religionsunterricht (Präsentation)
Fachtagung „islamischer Religionsunterricht“. Braucht jede Religion ihre eigene Pädagogik und Didaktik? gemeinsam mit der Evangelischen Akademie am 8. April 2008 - Wolfgang Kerler: Zwei Seiten einer Medaille. der Islamunterricht in Berlin und Erlangen., Bundesministerium des Innern, Juni 2006
- Buddhistischer Religionsunterricht
- Ethikunterricht
- Religions- und Lebenskunde
Einzelnachweise
- ↑ http://hpd.de/node/11767
- ↑ http://hpd.de/node/6818
- ↑ http://hpd.de/node/6908
- ↑ http://hpd.de/node/6912
- ↑ http://hpd.de/node/6912
- ↑ (evang.: Vokation, kath.: missio canonica)
- ↑ Es gibt noch keine höchstrichterliche Entscheidung. In der Rechtsliteratur finden sich unterschiedliche Ansichten: verneinend etwa Jeand´Heur/Korioth, Rn. 311; Peroth/Schlink, Rn. 670; Sachs-Schmitt=Kammler, Art. 7 Rn. 44; Renck, NVwZ 1992, 1171; bejahend dagegen Maunz/Dürig, 18. EL Art. 7 Rn. 47; AK-Richter, Art. 7 Rn. 55; v.Mangoldt/Klein/Starck-Robbers, Bd. 1 Art. 7 Abs. 3 Rn. 123; Mückel, AöR 122, 513 (521); De Wall, NVwZ 1997, 465 (466), Viellechner, Jura 2007, 298 (305)
- ↑ Schulgesetz für Baden-Württemberg
- ↑ Radio Vatikan: Deutschland: Islamischer Religionsunterricht 20. August 2007
- ↑ Siehe zu Erteilung des Religionsunterricht auch Katechet in Berlin
- ↑ hpd.de Humanistischer Pressedienst zum Lebenskundeunterricht in Berlin
- ↑ [http://www.ekbo.de/7517_19181.php?amp;amp; ekbo.de] (Link nicht abrufbar) Angaben der EKBO zur sinkenden Teilnehmerzahl am Religionsunterricht in der Sekundarstufe I von Berliner Schulen
- ↑ 1 BvR 2780/06
- ↑ http://www.lebenskunde.de/brandenburg.htm
- ↑ taz vom 16. Dezember 2005
- ↑ lbs.hh.schule.de Weitere Informationen zum Hamburger Religionsunterricht des Pädagogisch-Theologischen Instituts in Hamburg
- ↑ Gemeinsame Erklärung der NRW Schulministerin Sylvia Löhrmann mit den im KRM organisierten Gemeinschaften zum islamischen Religionsunterricht (Erklärung im Volltext)
- ↑ Auf dem Irrweg zum deutschen "Staats-Islam" Zeit-online, abgerufen am 5. Oktober 2011
- ↑ ph-karlsruhe.de Zum Schulversuch ÖKOLL (Ökumenisches und konfessionelles Lehren und Lernen) der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe
- ↑ Siehe Amtsblatt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz = KABl. 2004, 10
- ↑ Islamkunde als Flickenteppich, taz vom 29. April 2009
- ↑ taz: Berlin bleibt gottlos. 28. April 2009
- ↑ Jörg Lau: Die Niederlage von Pro Reli - ein Sieg für Milli Görüs, ZEIT ONLINE, 28. April 2009
- ↑ Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, I. Küpeli: Islamkunde in NRW und die Positionen der politischen Parteien.
- ↑ Universität Münster – Zentrum für Religiöse Studien
- ↑ Zwei mögliche Partner: Islam-Unterricht rückt näher, hr-online am 10. Januar 2010
- ↑ „Das jüdische Gemeindeleben […] Die Gemeinden bieten zur Pflege der jüdischen Identität eigenen Religionsunterricht, Kindergarten-, Jugend- und Seniorenbetreuung an sowie eine intensive Integrations- und Sozialarbeit. In Baden-Württemberg wird regulärer jüdischer Religionsunterricht angeboten.“ http://www.baden-wuerttemberg.de/de/Die_Israelitischen_Religionsgemeinschaften/85827.html
- ↑ http://www.ikg-muenchen.de/index.php?id=56
- ↑ http://www.berlin-judentum.de/erziehung/oberschule-1.htm
- ↑ http://www.lt-net.de/information/liesmich/_berichte/20060531.html
- ↑ http://www.nrw.de/Presseservice/archive/presse2005/10_2005/051010MSW.php
- ↑ Einzelheiten und Berechnungen in Carsten Frerk: Violettbuch Kirchenfinanzen. Wie der Staat die Kirchen finanziert. Aschaffenburg 2010. ISBN 978-3865690395. S. 147 ff.
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