Rettungstauchen

Rettungstauchen
Ausbildungsbereich Rettungstauchen bei der Wasserwacht
Rettungstauchen: finnische Briefmarke von 1966

Unter Rettungstauchen oder auch Einsatztauchen versteht man das Tauchen in Hilfeleistungsunternehmen. Beispielsweise können in Deutschland Taucher der Wasserwacht, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) oder der Feuerwehr (Feuerwehrtaucher), in Österreich unter anderem Taucher der Feuerwehr oder der Österreichische Wasserrettung (ÖWR) Österreichischer Rettungsdienst (ÖRD) und in der Schweiz der Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG) zum Einsatz kommen.

Zu den Aufgaben eines Rettungstauchers gehören Personenrettung, Leichenbergung oder Bergung von Fahrzeugen bzw. anderen Gütern aus dem Wasser. Die kleinste einsetzbare Einheit ist ein Tauchtrupp.

Das Tauchen unter oft schwierigen Bedingungen stellt hohe körperliche und psychische Anforderungen an die Einsatzkräfte. Oftmals muss unter starkem Zeitdruck gearbeitet werden und in vielen Gewässern herrschen außerdem äußerst schlechte Sichtverhältnisse. Die Taucher müssen daher eine in der Regel ein bis zwei Jahre andauernde Ausbildung mit anschließender theoretischer und praktischer Prüfung absolvieren. Weiterhin müssen aktive Rettungstaucher zum Erhalt ihres Rettungstauchscheins jährlich eine bestimmte Anzahl an Tauchgängen absolviert haben. Zusätzlich müssen die geprüften Einsatztaucher jährlich an einer Unterweisung teilnehmen.

In Deutschland sind, um Rettungstaucher im Sinne der GUV-Regel 2101 zu bleiben, jährlich mindestens 10 Tauchgänge unter Einsatzbedingungen durchzuführen, wobei diese Tauchgänge insgesamt mindestens 300 Minuten umfassen müssen. Zusätzlich müssen die Taucher dort einmal jährlich ihre gesundheitliche Eignung gemäß G31 (Überdruck) ärztlich überprüfen lassen.

In seltenen Fällen kann ein Einsatztaucher zu Bergungszwecken eingesetzt werden. In diesen Fällen muss geprüft werden, ob der Einsatztaucher unter der verschärften Form der GUV-Regel BGV C23 der Berufstaucher eingesetzt werden muss.

Inhaltsverzeichnis

Leinenzeichen

Zur Kommunikation zwischen Signalmann und Rettungstaucher werden Leinenzeichen, oder bei modernen Vollgesichtsmasken auch eine Drahtfunkeinrichtung oder Ultraschall-Funkeinrichtung verwendet. Die verbindlichen Leinenzeichen werden in der GUV-Regel 2101 festgelegt, vor jedem Tauchgang können aber zusätzliche Zeichen festgelegt werden.

Leinenzeichen vom Taucher vom Leinenführer
x Notsignal
Ich brauche Hilfe!
Notsignal
Sofort Austauchen!
xx - Nach links
xxx - Nach rechts
xxxx Ich tauche aus Austauchen
xxxxx Alles in Ordnung! Alles in Ordnung?

Zusätzlich werden bei einigen Organisationen noch folgende Leinenzeichen verwendet:

Leinenzeichen vom Taucher vom Leinenführer
xx - x - Vorwärts
xx - xx - Zurück
xx - xxx - Auf der Stelle suchen
xxx - xxx Brauche Unterstützung! -

Diese Leinenzugzeichen stammen noch aus dem Vorläufer der aktuellen GUV-Regel 2101, der GUV 10.7. Diese Leinenzugzeichen sind nicht mehr Bestandteil der GUV-Regel 2101 und müssen als Zusatzzeichen vor einem Tauchgang vereinbart werden.

x steht hierbei für einen Zug der Leine.

Ausbildung

Bei der DLRG

Die DLRG regelt die Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung der Taucher in der Prüfungsordnung 6 [1].

Ausbildungsweg der DLRG

Das Schema wurde aus den aktuellen Prüfungsordnungen des VDST und der DLRG erzeugt. Stand 2006

Bei der Wasserwacht

Die Ausbildung zum Rettungstaucher regelt die Ausbildungs/Prüfungsvorschrift Tauchen (APV-T) und die Anlage 3 der GUV-Regel 2101. Dabei muss ein Tauchanwärter eine 1-2 jährige Ausbildung mit abschließender theoretischer und praktischer Prüfung absolvieren. Um die Ausbildung als Rettungstaucher zu beginnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Ausbildungsverlauf:

  • 20 UE Ausbildung an Land
  • 20 UE Ausbildung im Schwimmbecken
  • 30 UE Ausbildung im Freiwasser

1 Unterrichtseinheit (UE) entspricht 45 Minuten

Vorschriften für den Einsatztaucher

Vorschriften der Gesetzliche Unfallversicherungen

  • GUV - V A1 Allgemeine Vorschriften
  • GUV - R 2101 Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen
  • BGV - C 23 Unfallverhütungsvorschrift Tauchen

Gesetze

Normen

  • EN 250 / 2000 Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft
  • EN 13949 Autonome Leichttauchgeräte mit Nitrox-Gasgemisch
  • EN 12021 Druckluft für Atemgeräte
  • EN 12628 Kombinierte Tarier- und Rettungsmittel
  • EN 1809 Tariermittel (Jacket)
  • EN 14225 Teil 1 Nasstauchantüge
  • EN 14225 Teil 2 Trockentauchanzüge

Siehe auch

Weblinks


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