- Richtgröße (Arzneimittel)
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Die Richtgröße für Arznei- und Verbandmittel ist ein Begriff aus dem Vertragsrecht für Kassenärzte in Deutschland und dient der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Verordnung von Arzneimitteln, Verbandmitteln und von Heilmitteln.
Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung vereinbaren Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigung als Vertragspartner gemäß § 84 Abs. 6 und 8 SGB V arztgruppenspezifische fallbezogene Richtgrößen als Durchschnittswerte. Die Werte für die Richtgrößen sind heruntergerechnete Werte für Arznei- und Verbandmittel einerseits sowie für Heilmittel andererseits, die auf den einzelnen Arzt heruntergerechnet wurden. Es handelt sich um die Verordnungsdurchschnitte seiner Fachgruppe je Quartal. Die Werte für Mitglieder und Familienangehörige sowie für Rentner werden dabei getrennt ermittelt. Richtgrößen sind zwar Quartalswerte, ihre Prüfungen erfolgen aber bezogen auf ein Kalenderjahr.
Richtgrößen sind Durchschnittsgrößen für die Obergrenze von Arzneimittelausgaben je Patient und Kalenderjahr. Sie stellen für den Kassenarzt keine absolute Ausgabengrenze für das laufende Jahr dar. Je mehr Patienten er hat, um so höher ist das Volumen. Richtgrößen sind somit keine begrenzenden Beträge für die Versorgung einzelner Patienten, sondern ein überdurchschnittlicher Verbrauch bei einem Patienten kann durch unterdurchschnittlichen Verbrauch bei einem anderen Patienten ausgeglichen werden.
Die Verordnung von Sprechstundenbedarf sowie von Logopädie und die Ergotherapie ist 2001 nicht Gegenstand von Richtgrößen-Prüfungen, sondern werden im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten beurteilt.
Beispiel Richtgröße für Rentner für die Gruppe der Allgemeinmediziner (Bundesrepublik; 2001):
- 780 Mio. DM (Verordnungsvolumen im Vorjahr - also 2000)/ 3,2 Mill. (Fallzahl) = Richtgröße 241,01 DM
Die meisten Facharztgruppen standen durch die Neuberechnung günstiger da, weil das tatsächliche Verordnungsverhalten besser abgebildet wurde.
Bei Heilmitteln wurden für Fachgruppen mit geringem Verordnungsvolumen Richtgrößen von 1 DM/Fall vereinbart. Dies betraf unter anderem ärztlichen Psychotherapeuten, Augenärzte, Gynäkologen, HNO-Ärzte und Urologen.
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